Kategorie-Archiv: Recht

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Wer fit und gesund ist, schiebt den Gedanken an Unfall, Krankheit und Sterben gerne weit weg. Doch jeder kann schnell in die Situation geraten, nicht mehr eigenverantwortlich über alltägliche oder medizinische Dinge entscheiden zu können. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind sinnvoll und wichtig, um für diese Situationen selbstbestimmte Entscheidungen festzulegen.

Wenn Menschen nicht mehr für sich selbst entscheiden können dürfen selbst enge Familienangehörige nur mit einer Vollmacht Entscheidungen treffen. © AOK-Medienservice
Wenn Menschen nicht mehr für sich selbst entscheiden können dürfen selbst enge Familienangehörige nur mit einer Vollmacht Entscheidungen treffen.
© AOK-Medienservice

Ob Unfall, Schlaganfall oder fortschreitende Demenz: Wenn Betroffene nicht mehr für sich selbst entscheiden können, dürfen selbst enge Familienangehörige wie Kinder, Ehepartner oder Ehepartnerin nur mit einer Vollmacht Entscheidungen treffen.

„Das ist vielen gar nicht bewusst. Wer dafür sorgen will, dass dann der eigene Wille umgesetzt wird, sollte sich deshalb frühzeitig damit auseinandersetzen“, sagt Anja Mertens, Rechtsanwältin im AOK-Bundesverband. Das Verfassen einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht sind dazu die entscheidenden Schritte, gesetzlich geregelt sind sie im Bürgerlichen Gesetzbuch. Broschüren, Formulare und Entscheidungshilfen finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums. „Diese Informationen unterstützen Sie dabei, Ihre Entscheidungen möglichst genau zu überdenken und zu formulieren“, sagt Mertens. Die wichtigsten Vorsorgeschritte im Überblick – und was Sie beachten sollten.

Was legt man mit einer Patientenverfügung fest?

Mit dieser Verfügung legen Sie für bestimmte medizinische Situationen fest, was Ärzte tun – und was sie lassen sollen. Sie richtet sich in erster Linie an das Behandlungsteam selbst, die darin formulierten Wünsche sind für die Ärzte bindend. Manche Menschen haben Angst, dass bei Krankheit und Leid nicht genug für sie getan wird, andere fürchten würdelose Apparatemedizin. Wer eine Patientenverfügung verfasst, muss sich zwangsläufig sehr intensiv mit Fragen wie diesen auseinandersetzen: lebenserhaltende Maßnahmen, Behandlung von Schmerzen, künstliche Ernährung, Wiederbelebung und künstliche Beatmung.

Darauf sollten Sie achten

„Es ist wichtig, dass Sie Ihre Vorstellungen in der Verfügung möglichst konkret formulieren“, so Mertens. Vermeiden Sie beispielsweise pauschale und schwammige Formulierungen wie „unwürdiges Dahinvegetieren lehne ich ab“ oder „ich will nicht an Schläuchen hängen“.

Besser ist es, konkrete Situationen zu benennen. Sie können beispielsweise festlegen, wann Sie sich eine künstliche Ernährung vorstellen können und wie lange sie aufrecht erhalten bleiben soll. „Was man will und was nicht, wird oft in Gesprächen mit der Familie oder mit Vertrauten deutlich“, sagt Mertens. Patientenorganisationen wie die Unabhängige Patientenberatung (UPD, Telefon 0800 0117722) unterstützen Sie in diesen schwierigen Fragen persönlich. Zudem sind auch Textbausteine aus der Ministeriumsbroschüre des BMJ hilfreich, um Entscheidungen in klare Formulierungen zu fassen.

Das sind die wichtigsten Formalitäten

Verfassen Sie Ihre Patientenverfügung schriftlich und vergessen Sie die Unterschrift nicht. Wichtig auch: Sie können sie jederzeit wieder ändern. „Auf jeden Fall sollten Sie sich regelmäßig daraufhin überprüfen, ob sie noch Ihrem Willen entspricht.“ Hinterlegen Sie Vollmachten so, dass sie auch gefunden werden, etwa in einem Ordner, über den Angehörige Bescheid wissen. Tragen Sie einen Hinweis in Ihrer Brieftasche, wo die Unterlagen zu finden sind.

Vorsorgevollmacht: Was Sie damit erreichen

Wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können, vermeiden Sie mit dieser Vollmacht, dass das Gericht einen gesetzlichen Betreuer für Sie festlegt. Sie können darin bestimmen, für welche Bereiche und Angelegenheiten wer in Ihrem Sinne zuständig sein soll. Dabei geht es beispielsweise nicht nur darum, Ihren Willen in der Patientenverfügung geltend zu machen. Sie können unter anderem auch bestimmen, ob die Person Ihres Vertrauens Ihren Aufenthaltsort bestimmen darf und Zugriff auf Ihr Konto hat. Umgekehrt gilt: Sie können ausschließen, was nicht mit Ihnen geschehen soll oder was Ihr Betreuer nicht regeln darf.

Darauf sollten Sie achten

Überlegen Sie genau, wen Sie bevollmächtigen – und sprechen Sie ausführlich und offen mit der Person Ihres Vertrauens über Ihren geplanten Schritt. „Die Vorsorgevollmacht verschafft große Eigenverantwortung“, betont Mertens. Wie bei der Patientenverfügung sollten Sie auch hier wieder pauschale Formulierungen vermeiden wie etwa „alle meine Angelegenheiten betreffend“.

Legen Sie genau fest, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll, für welche nicht. Auch hier sollten Sie Ihre ganz persönlichen Vorstellungen wieder mit aufnehmen. Möchten Sie beispielsweise sicher sein, möglichst lange zu Hause versorgt zu werden? Soll jemand keinen Kontakt zu Ihnen aufnehmen dürfen?

Es ist auch möglich, mehrere Vertrauenspersonen zu beauftragen: „Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, die Aufgaben genau zu benennen. Beispielsweise kann sich die Tochter um Vermögensfragen kümmern, der Sohn um medizinische Angelegenheiten“, sagt Mertens. Wie die Patientenverfügung muss auch die Vorsorgevollmacht unterschrieben und gut auffindbar hinterlegt sein. Hilfreich ist auch hierfür ein Hinweis in der Brieftasche, wo sich die entscheidenden Dokumente befinden.

Mehr Informationen zum Thema:

BGH: Mieter muss Wohnung in neutralem Anstrich zurückgeben

Mieter sind verpflichtet, eine Wohnung in neutral gestrichenem Zustand zurückzugeben, wenn sie diese bei Mietbeginn auch so übernommen hatten. Dies gilt auch dann, wenn Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 416/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Muss der Vermieter die Wohnung erst umstreichen lassen, um sie wieder vermieten zu können, hat der Mieter für die Kosten aufzukommen, so der BGH weiter. „Wir begrüßen diese Klarstellung des BGH. Derjenige, der einen Schaden verursacht, muss für dessen Behebung aufkommen“, kommentiert Kai Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland.

Der Fall: Die Mieter hatten eine Doppelhaushälfte frisch in weißer Farbe gestrichen übernommen. Sie strichen während des Mietverhältnisses einzelne Wände in kräftigen Farben und gaben die Doppelhaushälfte nach Mietende in diesem Zustand zurück. Der Vermieter ließ die farbigen Wände anschließend wieder neutral streichen und verklagte den ehemaligen Mieter auf Schadensersatz.

www.hausundgrund.de

Anspruch auf Wiedereinstellung

Räumt ein Arbeitgeber anlässlich der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs und des Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind.

Entsprechendes gilt, wenn die Rückkehrzusage vor der Übernahme von Arbeitnehmern durch eine Betriebskrankenkasse (§ 147 Abs. 2 SGB V) erfolgt. Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen oder selbst ein solches Angebot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeitsverhältnisses maßgebend.

Darauf verweist der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 15.10.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az.: 9 AZR 564/12.

Die Klägerin war seit September 1992 beim beklagten Land angestellt und im Rahmen einer Personalgestellung als Sachbearbeiterin in der Betriebskrankenkasse (BKK Berlin), einer rechtlich selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie stimmte dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK Berlin zum 1. Januar 1999 zu, nachdem das beklagte Land ihr und ca. 200 anderen Beschäftigten am 20. April 1998 für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK Berlin schriftlich ein unbefristetes Rückkehrrecht eingeräumt hatte. Aus der BKK Berlin ging aufgrund mehrerer Zusammenschlüsse mit anderen Betriebskrankenkassen die City BKK hervor. Noch vor deren Schließung durch das Bundesversicherungsamt zum 30. Juni 2011 machte die Klägerin ihr Rückkehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses nahm das Arbeitsvertragsangebot der Klägerin nicht an und meinte, seine Rückkehrzusage habe sich nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin und nicht der City BKK bezogen.
Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zur Annahme des Arbeitsvertragsangebots der Klägerin verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin über die beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 zurückgelegte Beschäftigungszeit hinaus ihre Beschäftigungszeiten bei der BKK Berlin und der City BKK im neuen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wissen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das beklagte Land verurteilt, auch die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 bei der BKK Berlin zu berücksichtigen.

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar bezog sich die Rückkehrzusage des beklagten Landes vom 20. April 1998 ihrem Wortlaut nach nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK Berlin. Die Zusage sollte jedoch die Klägerin und die anderen ca. 200 Beschäftigten veranlassen, ihren sicheren Arbeitsplatz beim beklagten Land aufzugeben. Ihr Sinn und Zweck gebietet das Verständnis, dass das beklagte Land auch nach der Vereinigung der BKK Berlin mit anderen Betriebskrankenkassen an seine Rückkehrzusage gebunden bleibt. Die Schließung der City BKK als Rechtsnachfolgerin der BKK Berlin hat das Rückkehrrecht der vormals beim beklagten Land Beschäftigten ausgelöst mit der Folge, dass diese bei Ausübung des Rechts so zu stellen sind, als wären sie durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen.
Klarmann empfahl, dies beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

www.vdaa.de

Baurecht: Im Vorfeld Fragen der Logistik klären

Bauen im Ausland birgt viele Chancen. Wer sich als Planer für ein Auslandsprojekt interessiert, der sollte sich dabei aber nicht nur von der guten Stimmung locken lassen, sondern sich auch schon früh mit Fragen des Bauens und der Logistik vor Ort beschäftigen, rät die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Geklärt werden müssen beispielweise diese Fragen: Wie kommen die Baustoffe ins Land? Werden sie importiert oder können sie vor Ort beschafft werden? Wie kommen die Materialien auf die Baustelle? Existieren ausreichend dimensionierte und befestigte Straßen? Tragen die Brücken auf dem Weg dorthin Lkws und Schwertransporte oder müssen sie verstärkt und verbreitert werden – und wer wird das bezahlen? Ist das Grundstück erschlossen? Sind Starkstrom- und Wasseranschlüsse vorhanden? Die Antworten auf diese Fragen sind mit entscheidend für die Planung und die Kosten des Unternehmens – ganz unabhängig von den Fragen der eigenen Bezahlung und Absicherung als Planer.

www.anwaltverein.de

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...