Kategorie-Archiv: Recht

Gebrauchtwagengarantie: Reparatur ganz ohne Inspektion

Gebrauchtwagenkäufer mit Garantie mit uneingeschränkter Inspektionspflicht können sich freuen: Sie haben Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten – egal, ob sie zur Inspektion waren oder nicht. Das ist die Folge eines aktuellen BGH-Urteils. Dieses allerdings wird von zahlreichen verschiedenen Medien ganz anders und irreführend dargestellt. test.de bringt Licht ins Dunkel.

Beim Neuwagenkauf ist oft eine kostenlose Herstellergarantie inklusive. Beim Gebrauchtwagenkauf nicht. Stattdessen sind kostenpflichtige Garantieversicherungen im Angebot. Doch als ein Kunde, der einen Gebrauchten mit einem Jahr Garantie gekauft hatte, acht Monate nach dem Kauf mit einem Motorschaden liegen blieb, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Er sei nicht zu den vorgeschriebenen Inspektionen in der Vertragswerkstatt gewesen, begründete sie die Entscheidung. Sie muss aber, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz. Die Argumente der CG-Car Garantie Versicherung, der Kunde hätte den Wagen wie vom Hersteller empfohlen bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt inspizieren lassen müssen, wies der BGH zurück.

Denn, so die Begründung: Bei einer kostenpflichtigen Garantie müssen die Bedingungen fair sein. Das ist die Pflicht zu Inspektionen aber nur, wenn es um Schäden geht, die tatsächlich auf unzureichender Wartung beruhen. Die Klausel ist daher unwirksam, und die Versicherung muss zahlen. Viele Medienberichte über dieses Urteil führen in die Irre. Ob Inspektionen bei Vertrags- oder freien Werkstätten vorgenommen werden, spielt erst eine Rolle, wenn die Garantieanbieter ihre Bedingungen ändern. Vorerst können Gebrauchtwagenkäufer mit Garantie mit uneingeschränkter Inspektionspflicht Garantiereparaturen auch verlangen, wenn sie gar nicht zur Inspektion waren. Es ist allerdings anzunehmen, dass die Versicherer bald ihre Bedingungen ändern. Dann kann tatsächlich Thema werden, ob sie Inspektionen in Vertragswerkstätten vorschreiben dürfen oder ob sie auch die preiswerte Arbeit der freien Werkstätten akzeptieren müssen.

Der ausführliche Artikel „Gebrauchtwagengarantie“ ist unter www.test.de/gebrauchtwagengarantie abrufbar.

Flugausfall aufgrund eines Turbinenschadens

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18. Januar 2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am Abend des 19. Januar 2010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt am Main.

Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant in Hannover ein.

In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.

Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3* der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste.

Im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Bundesgerichtshof nicht beurteilen, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.

Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. April 2012 – 29 C 222/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. November 2012 – 2-24 S 111/12

und

Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 129/12

AG Hannover – Urteil vom 7. März 2012 – 436 C 11054/11

LG Hannover – Urteil vom 26. September 2012 – 12 S 28/12

Karlsruhe, den 24. September 2013

*Art 5 der Verordnung [Annullierung]

(1)Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen…

(c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt

(3)Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wäre

BGH entscheidet erneut über Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung entschieden.

Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 127/11, s. dazu Presseerklärung Nr. 83/2013) hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 123/10

AG Düsseldorf vom 3. Februar 2010 – 25 C 10071/09

LG Düsseldorf vom 20. August 2010 – 22 S 41/10

Karlsruhe, den 17. September 2013

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

**Art. 6 der Verordnung [Verspätung]

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

 

Gefälligkeiten können teuer werden

Guten Freunden hilft man gerne und schreibt auch nicht immer gleich eine Rechnung. Auch Architekten oder Statiker greifen Freunden bei Planungen und kleineren Umbauten schon mal unentgeltlich unter die Arme und planen, rechnen oder überwachen „nebenbei“ den einen oder anderen Bau. Vor diesem Freundschaftsdienst warnt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV): Auch bei Freundschaftsdiensten haftet der Architekt. Passiert etwas, muss er dafür geradestehen – und trägt dasselbe Haftungsrisiko, wie bei ordnungsgemäßer Beauftragung mit auskömmlichem Honorar.

Wegen dieses enormen Haftungsrisikos rät die ARGE Baurecht von solchen Gefälligkeiten ab. Auch unter Freunden sollten Architekten ihre Leistungspflichten ernst nehmen und so sorgfältig wie immer arbeiten, um das Risiko eines Haftungsfalls zu verringern. Gute Arbeit kostet natürlich Zeit und dafür wird Honorar fällig, ganz wie bei jedem anderen Bauherren auch. Wahre Freunde werden dafür Verständnis haben. Übrigens, erinnert die ARGE Baurecht: Bei Tätigkeiten für Familienangehörige besteht ohnehin kein Versicherungsschutz.

Weitere Informationen zur ARGE Baurecht unter www.arge-baurecht.com.

Link: www.anwaltverein.de

 

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