Kategorie-Archiv: Recht

Rechtsmissbräuchliche Zurückweisung einer Kündigung

Die unverzügliche Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht kann rechtsmissbräuchlich sein -das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 17. Juli 2013, Az.: 13 Sa 141/12, hervor.

Gem. § 174 Satz 1 BGB kann die Kündigung zurückgewiesen werden, wenn diese von einem Bevollmächtigten ausgesprochen wurde, ohne dass dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsnachweis beigefügt war. Die Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss ggf. eine erneute Kündigungserklärung abgeben. Steht eine außerordentliche Kündigung im Raum, muss die Kündigungserklärung aber binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes dem Mitarbeiter zugehen, andernfalls ist Kündigung wegen Fristversäumnis unwirksam. Trifft die Zurückweisung nach Ablauf des der Zwei-Wochen-Frist ein, kann trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes nicht mehr wirksam außerordentlich gekündigt werden. So lag der entschiedene Fall.

Die Beklagte beendete das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Kündigungsschreiben hatten zwei Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet. Vollmachten waren nicht beigefügt.

Im Rahmen eines 10 Seiten langen, eng bedruckten Schreibens, welches sich u.a. dem Wohlergehen von Fischen im Tierheim, der Verdopplung der Preise durch den Euro, Stuttgart 21, Süßigkeiten für Kinder, einer langen Wiedergabe der beruflichen Entwicklung des Klägers, sowie Schilderungen zur Lage von Krankenhäusern in Polen und Russland widmet, finden sich auf den Seiten 2, 5 und 8 mitten im laufenden Text ohne besondere Hervorhebungen kurze Sätze wie z.B. „jedenfalls aber wurde keine entsprechende Vollmacht zusammen mit der Kündigung übergeben“. Der Kläger berief sich erst einen Tag vor der Kammerverhandlung auf diesen Unwirksamkeitsgrund.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wertete das Verhalten des Klägers jedoch als rechtsmissbräuchlich, so Franzen. Der Kläger habe trickreich versucht, die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen, ohne dass die Beklagte hierauf unverzüglich reagieren konnte, weil der Kläger in der berechtigten und auch erfüllten Hoffnung gehandelt hat, die Rüge werde überlesen. Ein solches auf Überlistung des Prozessgegners abzielendes Vorgehen, stelle keine zulässige Wahrnehmung eigener Rechte dar.

Eine Vollmachtsvorlage ist allerdings dann nicht erforderlich und eine Zurückweisung nicht möglich, wenn der Empfänger Kenntnis von der Vollmacht des Vertreters hatte, so Franzen. Das gilt in jedem Fall für Geschäftsführer und Prokuristen. Darüber hinaus besitzen Niederlassungsleiter, Personalleiter, Betriebsleiter usw. regelmäßig Vollmacht zur Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer ermöglichen, Kenntnis von der Person des Funktionsträgers zu erhalten, z.B. durch einen Aushang oder einem Rundschreiben.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen.

Link: www.vdaa.de

Lebensmittelhersteller halten sich an europaweit geltendes Recht

Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) weist im Zusammenhang mit der Vorstellung der neuesten Publikation der Verbraucherzentrale Hessen vehement den Vorwurf zurück , die Lebensmittelbranche würde lügen, tricksen und tarnen. „Die deutschen Hersteller halten sich an das europaweit geltende Recht und stellen sichere und hochwertige Lebensmittel her, deren Aufmachung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen“, erklärt BLL-Hauptgeschäftsführer Christoph Minhoff. „Die Lebensmittelwirtschaft steht hinter dem Grundsatz, dass es generell verboten ist, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen. Allein der Titel „Lebensmittellügen“ ist deshalb ein Affront gegen die 4,8 Millionen Menschen, die für die Lebensmittelbranche arbeiten und täglich die Ernährung von 82 Millionen Bürgern sichern.“

Diese Veröffentlichung dann auch noch als „Ratgeber“ zu bezeichnen ist die eigentliche Irreführung. Ein Ratgeber ist laut Definition des Dudens ein Buch, in dem Anleitungen und Tipps für die Praxis auf einem bestimmten Gebiet enthalten sind. Aber anstatt den Verbrauchern sachliche und objektive Erläuterungen der geltenden Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorgaben zu geben und so zur Stärkung der Bildung beizutragen, wird den Käufern offensichtlich Konsumkompetenz und eigene Beurteilungsfähigkeit abgesprochen.

Auf jedem Produkt erfährt der Käufer heute alle notwendigen Informationen wie die Verkehrsbezeichnung, die Zutaten, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder die Menge. Die Verbraucher benötigen in erster Linie also sachliche und leicht verständliche Informationen über die bereits vorhandenen aussagekräftigen Kennzeichnungselemente, denn diese bringen Klarheit und Transparenz und können Enttäuschungen vorbeugen. Wer weiß, dass alle Inhaltsstoffe im Zutatenverzeichnis in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufgelistet sind, ist auch nicht enttäuscht aufgrund von bestimmten Mengen im Produkt. „Es wäre wünschenswert, wenn die Verbraucherzentralen den Verbrauchern hier eine Hilfestellung geben würden, wo auf der Verpackung die entsprechenden Hinweise bereits zu finden sind, anstatt eine gesamte Branche der Lüge und Täuschung zu bezichtigen“, betont Minhoff.

Die Publikation „Lebensmittellügen“ der VZ Hessen konterkariert zudem das definierte Ziel des Portals Lebensmittelklarheit.de – den fairen und sachlichen Meinungsaustausch zwischen Verbrauchern und Wirtschaft fördern – vollständig, denn damit wird kein Austausch gefördert, sondern Vorurteile geschürt und Fronten verhärtet.

Der BLL hat hingegen immer wieder betont, dass die Lebensmittelwirtschaft die ursprüngliche Zielsetzung unterstützt. Deshalb ist die Lebensmittelwirtschaft im Sinne der Kundenzufriedenheit selbstverständlich offen für kennzeichnungspolitische Fragestellungen und befindet sich mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband im fortwährenden Dialog über Verbrauchererwartungen und eine bessere Vermeidung von Fehlverständnissen.

Link: www.bll.de

Erbrecht geht jeden an

Erbrecht geht jeden an: als Erblasser und Erbe, früher oder später. Deshalb ist es wichtig, die passenden Informationen übersichtlich im Internet zu finden – und dann aus berufenem Munde: der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft hat ihren Internetauftritt überarbeitet: Seit Anfang September 2013 ist die neue Seite online. Ziel ist es, neben Anwälten/Mitgliedern künftig stärker auch die rechtsinteressierte Öffentlichkeit anzusprechen. Große Bildmotive, eine Foto-Slideshow auf der Startseite und plakative, humorvolle Überschriften sollen den Nutzer motivieren, sich mit Aspekten des „Erbens und Vererbens“ näher auseinanderzusetzen und auf der Seite zu verweilen.

Eine wesentliche Neuerung der Webseite ist die neue Struktur, die sich an den verschiedenen Zielgruppen (Rechtsuchende, Anwälte, Presse) orientiert. Durch klar getrennte Navigationsbereiche kann jeder Nutzer schnell die für ihn interessanten Inhalte auffinden. Juristische Laien werden durch große Icons auf der Startseite direkt zu den Informationen geleitet, die ihrem Kenntnisstand und Besuchsmotiv entsprechen („Bedarf ermitteln“, „Erbrecht verstehen“, „Erbstreit vermeiden“). Jeder Navigationspunkt birgt einen umfassenden Fundus wissenswerter Details rund um das Thema Erbrecht. Über die komfortable Anwaltsuche lässt sich in wenigen Sekunden der passende Anwalt in der Nähe finden.

Auch für Mitglieder bzw. Anwälte bietet die neue Internetpräsenz viel Neues: Neben der Möglichkeit, der Arbeitsgemeinschaft beizutreten, sich für Veranstaltungen anzumelden und die Inhaltsübersichten der (für Mitglieder kostenlosen) Zeitschrift ErbR abzurufen, steht ein geschützter Bereich für Mitglieder zur Verfügung. Hier können nach der Anmeldung die wichtigsten Daten geändert und in Kürze auch weitere Mitgliederservices in Anspruch genommen werden.

Der Webauftritt wird in den kommenden Monaten ständig um neue Inhalte und Funktionen erweitert.

In der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des DAV sind bundesweit über 1.800 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Ihr jeden März stattfindender Deutscher Erbrechtstag ist derzeit die größte erbrechtliche Fachtagung bundesweit.

Link: www.anwaltverein.de

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