100 Jahre Sportabzeichen

Das Sportabzeichen feiert dieses Jahr Jubiläum: Seit 100 Jahren können sportbegeisterte Menschen jedes Jahr die Prüfungen für das Sportabzeichen ablegen. Im letzten Jahr waren das 132.460 Niedersachsen, darunter rund 95.760 Jugendliche, wie die Techniker Krankenkasse (TK) mitteilt. Die TK beruft sich dabei auf eine Statistik des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).

Das Interesse der Niedersachsen am Sportabzeichen liegt nach Angaben der TK – trotz eines leichten Rückgangs von fünf Prozent gegenüber 2011 – im bundesweiten Vergleich an der Spitze. Während in Niedersachsen 2012 1,67 Prozent der Gesamtbevölkerung das Abzeichen erwarben, waren es s bundesweit gerade einmal 1,03 Prozent. Die geringste Resonanz wird aus Mecklenburg-Vorpommern mit nur 0,23 Prozent gemeldet.

Aus Sicht der TK ist es wünschenswert, wenn das Jubiläum wieder mehr Menschen dazu motivieren könnte, das Sportabzeichen abzulegen. Denn ausreichende Bewegung ist wichtig für eine gesunde Lebensführung. Deshalb belohnt die TK unter anderem eine erfolgreiche Teilnahme am Sportabzeichen, im Rahmen ihres Bonusprogramms.

Bei einem sportlichen Neu- oder Wiedereinstieg kann eine vorherige medizinische Untersuchung sinnvoll sein, um sein Gesundheitszustand und Belastungsniveau überprüfen zu lassen. Die TK bezuschusst alle zwei Jahre eine sportmedizinische Untersuchung mit bis zu 120 Euro. Ein Haus- oder Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Sportmedizin untersucht dabei das Herz, den Kreislauf und den Bewegungsapparat. Anschließend erhält der Untersuchte eine persönliche Empfehlung für seine sportlichen Aktivitäten.

Link:
Deutsches Sportabzeichen

 

Heller Hautkrebs: Zahl der Krankenhausbehandlungen steigt

Anlässlich des bundesweiten Tages des Hellen Hautkrebses, macht die rheinland-pfälzische Landesvertretung der Techniker Krankenkasse (TK) darauf aufmerksam, dass die Fälle in Deutschland, in denen Menschen wegen dieser Krebsart stationär behandelt wurden, stark  angestiegen sind. Während 2006 noch 47.480 Krankenhausaufenthalte gemeldet wurden, waren es 2011 bereits 64.985. Somit lässt sich eine prozentuale Steigerung von nahezu 37 Prozent feststellen. Die TK-Landesvertretung bezieht sich hierbei auf Daten des Statistischen Bundesamtes.

Auch in Rheinland-Pfalz habe die Zahl der Krankenhausfälle aufgrund des Basalioms, wie der Helle Hautkrebs auch genannt wird, stark zugenommen. Wie die TK-Landesvertretung weiterhin vermeldet, stieg die Zahl der Fälle im Land, binnen fünf Jahren, von 2.337 auf 3.363, eine Steigerung von 44 Prozent. Allerdings gäbe es auch eine gute Nachricht, so die TK-Landesvertretung: Früh diagnostiziert, sei der Helle Hautkrebs nämlich fast immer heilbar.

Der größte Risikofaktor für die Entstehung des Basalioms, ist die langjährige Einwirkung der langwelligen UVA-Strahlung des Sonnenlichts. Wegen seiner großen Eindringungstiefe begünstigt es die Entstehung des Hellen Hautkrebses. Da insbesondere das Gesicht gegenüber der Sonne exponiert ist, entwickelt sich meist hier der Helle Hautkrebs. Auch die Kopfhaut ist häufig betroffen. Neben der Lichtexposition können jedoch auch die genetische Veranlagung und Umweltfaktoren für die Entstehung des Basalioms mitverantwortlich sein. Eine helle Haut ist ein zusätzlicher Risikofaktor. Der Kontakt mit dem Gift Arsen, kann ebenfalls, noch lange Zeit später, zur Entstehung des Hellen Hautkrebs führen.

Mehr Transparenz in der Reisetechnologie

Klarheit schaffen bei Fachbegriffen der Informationstechnologie (IT) sowie deren eindeutige Definitionen und Begriffserläuterungen spezifisch für die Reisebranche – das will das neugegründete Kompetenzzentrum Reisetechnologie im Deutschen ReiseVerband (DRV). Diese eindeutigen und gemeinsam festgelegten Begriffsbestimmungen sollen die partnerschaftliche Zusammenarbeit in der Touristik erleichtern und für Markttransparenz sorgen. Weiterer Arbeitsschwerpunkt des DRV-Kompetenzzentrums wird die Entwicklung von Standards für die Buchungstechnologie in der Reisebranche sein.

„Ich freue mich sehr darüber“, so der Initiator des Gremiums Michael Kalt von der Travel-IT GmbH, „dass die Kollegen aus den verschiedenen Unternehmen der Einladung gefolgt sind und ebenfalls davon überzeugt waren, dass genau ein solches Kompetenzteam gefehlt hat.“

Das Gremium hat sich vor wenigen Tagen erstmals in der DRV-Geschäftsstelle konstituiert und besteht aus derzeit 14 Vertretern der obersten Geschäftsführungsebene von IT-Unternehmen. Da die Technik im gesamten Reisemarkt eine immer größere und wichtigere Rolle spielt, war der Wunsch der Anbieter nach einer solchen branchenübergreifenden Plattform unter dem Dach des DRV geäußert worden. Das Kompetenzzentrum Reisetechnologie wird den Branchenverband der Touristik in allen Themenbereichen rund um die IT beraten und generell Unterstützung für die gesamte Branche leisten.

Die hochrangigen Experten setzen sich unter dem Dach des DRV mit Markttrends und neuen Technologien auseinander, um diese Entwicklungen konkret für die Branche und die DRV-Mitgliedsunternehmen aufzuzeigen. Im Unterschied zum DRV-Ausschuss IT sind in diesem Kompetenzzentrum Reisetechnologie ausschließlich Technologieunternehmen entlang der touristischen Wertschöpfungskette vertreten, also zum Beispiel Reservierungs- und Vertriebssysteme oder Softwareanbieter aus den Bereichen Flug und Zielgebietsagenturen. Bereits Ende Oktober findet das nächste Treffen des neuen Gremiums statt.

Link: www.drv.de

Rechtsmissbräuchliche Zurückweisung einer Kündigung

Die unverzügliche Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht kann rechtsmissbräuchlich sein -das, so der Bremer Fachanwalt für Arbeitsrecht Klaus-Dieter Franzen, Landesregionalleiter „Bremen“ des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V., geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 17. Juli 2013, Az.: 13 Sa 141/12, hervor.

Gem. § 174 Satz 1 BGB kann die Kündigung zurückgewiesen werden, wenn diese von einem Bevollmächtigten ausgesprochen wurde, ohne dass dem Kündigungsschreiben eine Vollmachtsnachweis beigefügt war. Die Zurückweisung führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitgeber muss ggf. eine erneute Kündigungserklärung abgeben. Steht eine außerordentliche Kündigung im Raum, muss die Kündigungserklärung aber binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes dem Mitarbeiter zugehen, andernfalls ist Kündigung wegen Fristversäumnis unwirksam. Trifft die Zurückweisung nach Ablauf des der Zwei-Wochen-Frist ein, kann trotz Vorliegens eines Kündigungsgrundes nicht mehr wirksam außerordentlich gekündigt werden. So lag der entschiedene Fall.

Die Beklagte beendete das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch schriftliche Kündigung außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das Kündigungsschreiben hatten zwei Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet. Vollmachten waren nicht beigefügt.

Im Rahmen eines 10 Seiten langen, eng bedruckten Schreibens, welches sich u.a. dem Wohlergehen von Fischen im Tierheim, der Verdopplung der Preise durch den Euro, Stuttgart 21, Süßigkeiten für Kinder, einer langen Wiedergabe der beruflichen Entwicklung des Klägers, sowie Schilderungen zur Lage von Krankenhäusern in Polen und Russland widmet, finden sich auf den Seiten 2, 5 und 8 mitten im laufenden Text ohne besondere Hervorhebungen kurze Sätze wie z.B. „jedenfalls aber wurde keine entsprechende Vollmacht zusammen mit der Kündigung übergeben“. Der Kläger berief sich erst einen Tag vor der Kammerverhandlung auf diesen Unwirksamkeitsgrund.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) wertete das Verhalten des Klägers jedoch als rechtsmissbräuchlich, so Franzen. Der Kläger habe trickreich versucht, die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen, ohne dass die Beklagte hierauf unverzüglich reagieren konnte, weil der Kläger in der berechtigten und auch erfüllten Hoffnung gehandelt hat, die Rüge werde überlesen. Ein solches auf Überlistung des Prozessgegners abzielendes Vorgehen, stelle keine zulässige Wahrnehmung eigener Rechte dar.

Eine Vollmachtsvorlage ist allerdings dann nicht erforderlich und eine Zurückweisung nicht möglich, wenn der Empfänger Kenntnis von der Vollmacht des Vertreters hatte, so Franzen. Das gilt in jedem Fall für Geschäftsführer und Prokuristen. Darüber hinaus besitzen Niederlassungsleiter, Personalleiter, Betriebsleiter usw. regelmäßig Vollmacht zur Kündigung. Allerdings muss der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer ermöglichen, Kenntnis von der Person des Funktionsträgers zu erhalten, z.B. durch einen Aushang oder einem Rundschreiben.

Franzen empfahl, dies zu beachten und bei Fragen zum Arbeitsrecht Rechtsrat in Anspruch zu nehmen.

Link: www.vdaa.de

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