Änderung: Geld und Kredit

Ab Februar heißt es bei Überweisungen und Lastschriften: Alles läuft nach den SEPA-Regeln. Über einige Verbesserungen können sich die Wohn-Riester-Sparer freuen. Rürup-Sparer können in Zukunft höhere Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Wer für eine Riester-Rente spart, darf von den Beiträgen mehr für eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit verwenden. Im verkürzten Verbraucherinsolvenzverfahren stehen viele Schuldner in Zukunft vor sehr hohen Hürden. Vorteilhaft für Schuldner sind neue Vorschriften zu Inkassoforderungen. Beim Kauf von Sammlermünzen aus Silber wird die volle Mehrwertsteuer fällig.

SEPA: Neue Zahlungsregeln

Zum 1. Februar des nächsten Jahres enden europaweit viele nationale Zahlungssysteme. Das betrifft vor allem Überweisungen und Lastschriften; ab dem Stichtag werden alle Zahlungen nach den SEPA-Regeln erfolgen. SEPA bedeutet Single Euro Payments Area. Zahlungen in Euro – im Inland wie auch in andere Länder – sollen nach dem Willen der EU schneller und für den Verbraucher günstiger werden. Neben den Mitgliedern der EU nehmen auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie die Schweiz und Monaco am System teil. Um das einheitliche europäische SEPA-Verfahren zu etablieren, hat der europäische Gesetzgeber in einem genauen Zeitplan vorgegeben, wann die nationalen Zahlungssysteme nicht mehr zur Verfügung stehen dürfen. Künftig werden für den Zahlungsverkehr die IBAN (International Bank Account Number, also die internationale Kontonummer) und – zeitlich befristet – die BIC (internationale Bankleitzahl) bedeutsam sein. In Deutschland bedeutet der Zeitplan, dass

  • bis zum 31. Januar 2014
    bei inländischen Überweisungen die IBAN und BIC oder wie bisher Kontonummer und Bankleitzahl,
    bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen in der EU die IBAN und BIC anzugeben sind,
  • zwischen dem 1. Februar 2014 und 31. Januar 2016
    bei inländischen Überweisungen nur die IBAN oder die Kontonummer und Bankleitzahl,
    bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen in der EU die IBAN und BIC anzugeben sind,
  • ab dem 1. Februar 2016
    bei inländischen und grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen innerhalb der EU allein die IBAN zählt.

Antworten auf häufige Fragen zu den SEPA-Regeln finden Sie unter: www.vz-nrw.de/sepa

Wohn-Riester: Verbesserungen bei der Eigenheimrente

Riester-Sparer können bislang schon Guthaben für den Kauf oder den Bau der eigenen vier Wände nutzen. Bislang war dies nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags möglich. Ab 1. Januar 2014 nun kann beim Wohn-Riestern bestehendes Guthaben jederzeit verwendet werden, um die Schulden für die eigene Immobilie zu tilgen. Das Kapital aus dem Riester-Vertrag kann entweder vollständig oder anteilig entnommen werden. Der entnommene Betrag muss mindestens 3.000 Euro betragen. Wird nur ein Teil entnommen, um den Vertrag weiterzuführen und die staatliche Förderung auch fortan zu erhalten, müssen mindestens 3.000 Euro im Sparvertrag verbleiben.

Weitere Neuerung: Geld aus einem Riester-Vertrag darf ab dem Jahreswechsel auch für den altersgerechten Umbau einer selbst genutzten Immobilie genutzt werden. Treppenlifte etwa oder eine Modernisierung des Bads, die Barrieren verringert, lassen sich somit künftig aus dem Topf der „Eigenheimrente“ finanzieren. Dabei gilt: Mindestens 6.000 Euro können für Umbauten in den ersten drei Jahren nach Bau oder Kauf der selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden. Liegen Bau oder Kauf länger zurück, sind es mindestens 20.000 Euro.

Zusätzliche Verbesserung: Bislang kann der Riester-Sparer nur zu Beginn der Auszahlungsphase wählen, ob er das Wohnförderkonto sofort oder in Raten bis zum 85. Lebensjahr auflöst. Ab 2014 kann er sich jederzeit entscheiden.

Rürup-Rente: Höhere Beiträge als Sonderausgaben anrechenbar

Wer für eine Rürup-Rente anspart, kann im nächsten Jahr auf eine höhere Anrechenbarkeit der Beiträge bei den Sonderausgaben setzen: 2014 sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von maximal 20.000 Euro 78 Prozent (bisher 76 Prozent) aller eingezahlten Beiträge für die Rürup-Rente beim Finanzamt anrechenbar. Andererseits steigt der Anteil der nachgelagerten Besteuerung dieser Renten auch um 2 Prozentpunkte auf 68 (bisher 66) Prozent.

Ab 2014 wird es möglich sein, bei der Rürup-Rente auch eine separate Versicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung abzuschließen. Die Aufwendungen für diese Neuabschlüsse können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beim Finanzamt geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Versicherungsfall eine lebenslange Rente gezahlt wird.

Riester-Rente: Höhere Altersvorsorgebeiträge für Berufsunfähigkeit

Riester-Verträge können um einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie um die Absicherung für Hinterbliebene erweitert werden. Auch dafür gewährt der Staat die üblichen Zulagen und Steuervorteile. Die wichtige Änderung: Ab 1. Januar 2014 können 20 Prozent der Altersvorsorgebeiträge – maximal 2.100 Euro je Förderberechtigtem – für die zusätzliche Versicherung eingesetzt werden. Bislang sind es nur 15 Prozent.

Verkürzte Verbraucherinsolvenz: Hohe Hürden

Wer privat pleite ist, muss sich ab 1. Juli 2014 auf Neuerungen im Verbraucherinsolvenzverfahren einstellen. Für die meisten Schuldner fast unüberwindbare hohe Hürden hat der Gesetzgeber denjenigen auferlegt, die von der neuen Verkürzung des Verfahrens profitieren wollen: Nur wer mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens begleichen kann, soll künftig schon nach drei statt bislang nach sechs Jahren von seinen Restschulden befreit werden. Für den Großteil der insolventen Schuldner werden diese Anforderungen wohl nicht zu erfüllen sein.

Weil die Forderungen von Gläubigern mit einer Lohnabtretung nicht mehr wie bisher vorrangig bedient werden, erhöhen sich die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Diesen Versuch muss der Schuldner verpflichtend gestartet haben, bevor er einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen kann. Weil die Bevorzugung einzelner Gläubiger wegfällt, haben Schuldner größere Aussichten, zumindest die Verfahrenskosten der Verbraucherinsolvenz decken zu können, wenn sie pfändbares Einkommen oder Vermögen haben. Wem das gelingt, der kann seine Restschulden mit der Reform bereits nach fünf Jahren loswerden.

In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Der Betroffene muss sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abführen – was für den Großteil der insolventen Schuldner wohl zutreffen wird. Außerdem: Bestimmte Steuer- und Unterhaltsschulden sollen zukünftig – trotz Befreiung von den übrigen Schulden – nicht erlassen werden.

Die Neuregelungen zur Verbraucherinsolvenz gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Juli 2014 gestellt werden.

Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter: www.vz-nrw.de/insolvenzrecht

Mehr Transparenz bei Inkassoforderungen

Inkassobüros wie auch im Inkasso tätige Rechtsanwälte müssen künftig Ross und Reiter nennen, wenn sie Forderungen gegenüber Verbrauchern eintreiben: Ab 1. November 2014 sind sie verpflichtet, den Namen und die Firma ihres Auftraggebers ebenso offenzulegen wie den Grund der Forderung. Auch müssen sie das Datum des Vertragsabschlusses angeben sowie den Vertragsgegenstand benennen. Darüber hinaus hat der Schuldner das Recht auf eine ausführliche Zinsberechnung sowie auf Angaben, die die entstehenden Inkassokosten erläutern und begründen. So können Betroffene besser nachprüfen, ob behauptete Forderungen in der Sache sowie in der Höhe berechtigt sind. Die neuen Anforderungen sind im „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ festgeschrieben, das im August 2013 verabschiedet worden ist.

Volle Mehrwertsteuer auf Silbermünzen

Die Mehrwertsteuer für Anlage- und Sammlermünzen aus Silber erhöht sich zum 1. Januar 2014 von bisher sieben auf dann 19 Prozent. Die Bundesregierung hat damit eine Vorgabe der Europäischen Union umgesetzt, die Mehrwertsteuergesetze zu harmonisieren. Der neue Steuersatz bezieht sich auf Silber-Anlagemünzen wie beispielsweise den China-Panda, den australischen Kookaburra, den Silber-Philharmoniker, aber auch auf Silber-Sammlermünzen. Silberbarren unterliegen bereits heute schon dem vollen Mehrwertsteuersatz.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Silvesterfeuerwerk – Eigentümer und Mieter sollten Vorsichtsmaßnahmen treffen

Silvesterknaller, Fontänen, Raketen und andere Feuerwerkskörper gehören für die meisten Menschen zur Silvesterfeier dazu. Doch nicht für jeden fängt damit das neue Jahr gut an.

Die Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehren in Norddeutschland verzeichnen in der Silvesternacht regelmäßig die meisten Einsätze schlechthin. Nicht ohne Grund wird diese Nacht in Fachkreisen auch „härteste Nacht des Jahres“ genannt. Neben den durch Unachtsamkeit und Alkoholeinfluss auftretenden Personenschäden durch Silvesterfeuerwerk steigt auch regelmäßig die Zahl der Balkon-, Wohnungs- und Kleinbrände sowie der Vandalismusschäden.

„Insbesondere Kleinbrände in Müll- und Altpapiercontainern, Hausfluren, Briefkästen oder Hinterhöfen sind häufig ein vermeidbares Ärgernis“, erklärt Peter-Georg Wagner, Pressesprecher des Immobilienverbandes IVD, Regionalverband Nord. In Hamburg gab es in der Silvesternacht 2012/2013 allein 1.076 Feuerwehreinsätze darunter 255 Brände, zumeist Kleinbrände. In Schleswig-Holstein rückte die Feuerwehr in dieser Nacht zu rund 200 Bränden und 800 Rettungseinsätzen aus. Auch in Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen entsprachen die Einsätze denen der Vorjahre.

Brände und Vandalismus vermeiden

Neben mutwilliger Zerstörung sind auch fehlgeleitete Silvesterraketen oder andere Feuerwerkskörper Ursache für Brände. „Vor der Silvesternacht ist es also ratsam, leicht brennbare Gegenstände und Materialien aus den Gärten, Fluren, Vor- und Hinterhöfen sowie von Balkonen und Terrassen zu entfernen“, empfiehlt Wagner. Silvesterraketen oder andere Feuerwerkskörper können diese so nicht in Brand setzen.

Zu den leichtentflammbaren Objekten zählen besonders Altpapier und Dekorationsartikel aus Kunststoff oder Papier. „Zudem sollten alle Bewohner darauf achten, dass Fenster und Türen geschlossen sind, wenn lautstark ins neue Jahr gefeiert wird. Auf diese Weise können keine Feuerwerkskörper versehentlich in die eigenen vier Wände geraten“, erklärt Schröder. Das gleiche gilt für Garagen, Schuppen oder Hausflure, die vor unbefugten Zutritten geschützt werden sollten. Unverschlossene Hauseingänge, Briefkästen, offene Garagen und Kellereingänge verleiten in einer solch feucht-fröhlichen Nacht manchen „Möchtegern-Pyrotechniker“ zu sonderbaren Ideen.

Schäden an Haus und Auto

Nicht nur wegen des Alkoholgenusses sollte man das Auto in der Silvesternacht besser in der Garage, im Unterstand oder in einer ruhigen Seitenstraße parken. Polizei und Versicherungen zufolge sind Schäden an parkenden Fahrzeugen verstärkt in der Silvesternacht zu verzeichnen. Lackschäden oder andere Beschädigungen am Auto durch Feuerwerkskörper oder übermütige Feierfreude bzw. mutwillige Zerstörungen können die Folgen sein. Die Verursacher sind am nächsten Morgen nur in den seltensten Fällen zu ermitteln. Brandschäden sowie Diebstahl übernimmt gewöhnlich die Teilkaskoversicherung, Vandalismusschäden in der Regel die Vollkaskoversicherung.

„Wenn Gäste in der Wohnung beispielsweise Feuerwerkskörper entzünden und dadurch ein Schaden entsteht, tritt gewöhnlich deren private Haftpflichtversicherung ein“, erläutert Wagner. Wer keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat oder vorsätzlich handelt, muss entstandene Schäden aus eigener Tasche begleichen. Kommt es in der Nacht des Jahreswechsels zu einem Wohnungsbrand, bei dem Feuer und Löschwasser größere Zerstörungen am Mobiliar und Einrichtung anrichten, tritt üblicherweise die Hausratversicherung ein. Bei Schäden am Haus bzw. an Mauerwerk, an Fenstern, Türen, dem Dach oder der Garage, haftet in der Regel die Gebäudeversicherung.

Damit erst gar kein Schaden an Wohnung, Haus und Hof entsteht und keine der genannten Versicherungen zum Einsatz kommen muss, sollten die beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen beachtet werden und der Umgang mit Feuerwerkskörpern stets mit großer Umsicht und Vorsicht geschehen.

Was am Ende übrig bleibt

Verpackungen, Überbleibsel von Böllern und Raketen, Sektflaschen und diverse „Reste vom Feste“ bilden das alljährliche Stillleben am Neujahrsmorgen auf den Gehwegen, Plätzen und Straßen.

Allein die Einsatzkräfte der Stadtreinigung entsorgten am Neujahrstag im Innenstadtbereich der Hansestadt Hamburg im letzten Jahr rund 30 Tonnen Böllermüll. Trotzdem gilt: Die Beseitigung von Müll ist nicht nur eine öffentliche Aufgabe. Privatpersonen, die etwa in Bereichen wohnen, in denen die Straßenreinigung eingeschränkt ist, bzw. die keine Gebühren für die Gehwegreinigung zahlen, sind verpflichtet, die Böllerreste auf der Breite ihres Grundstücks selbst zu entsorgen. Ansonsten gilt natürlich das Verursacherprinzip, welches eigentlich eine Selbstverständlichkeit seien sollte: „Den Müll, den ich in der Silvesternacht produziere, muss ich natürlich auch entsorgen“, erläutert Wagner. So stellen insbesondere Flaschen und Feuerwerksbatterien eine Verkehrsgefährdung dar. Böllerreste gehören übrigens in die Hausmülltonne.

Eigenverantwortlich handeln die meisten Bürger ohnehin und kehren die Überbleibsel des Jahreswechsels schnell zusammen und entsorgen diese. Für alle, die es ordnungsrechtlich genau wissen wollen: Die örtliche Stadtreinigungssatzung regelt die Details, wer wo welche Aufgaben selbst zu erledigen hat.

www.ivd-nord.de

Änderung: Lebensmittel und Ernährung

Zum Jahresbeginn soll ein bundesweites Logo den Kunden verlässlichere Informationen über die regionale Herkunft verpackter Lebensmittel liefern. Ab 13. Dezember 2014 gelten in der gesamten EU die meisten Regeln zur Lebensmittelkennzeichnung, die schon im Oktober 2011 mit der „Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV)“ festgelegt worden sind. Hier einige Beispiele:

Allergenkennzeichnung

Die 14 Stoffe, die am häufigsten allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen ab 13. Dezember 2014 bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste hervorgehoben (zum Beispiel farblich unterlegt) werden. Auch bei unverpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“, ist die Information zu den 14 Hauptallergenen künftig verpflichtend. Wie die Allergene deklariert werden müssen, legen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten durch nationale Vorschriften fest. Aus Sicht der Verbraucherzentrale ist für betroffene Verbraucher nur eine schriftliche Information über enthaltene Allergene verlässlich; anderes ist nicht akzeptabel.

Mindestschriftgröße

Die neue Verordnung zur Lebensmittelkennzeichnung besagt, dass alle verpflichtenden Informationen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden müssen. Zwar ist ab 13. Dezember 2014 die Größe der Schrift geregelt, doch bleibt mit der bloßen Minischriftvorgabe die Kennzeichnung auf Lebensmittelverpackungen auch in Zukunft für viele unleserlich. Die Forderung „gut lesbar“ bezieht sich übrigens nicht nur auf die Schriftgröße, sondern auch auf Schriftart, Farbe und Kontrast. Hierzu gibt es bislang jedoch noch keine Regelungen.

Nährwert- und Kalorienangaben

Viele Hersteller bilden auf Lebensmittelverpackungen freiwillig eine Nährwerttabelle ab. Wer solche Angaben schon heute macht, muss ab 13. Dezember 2014 bereits die Regeln einhalten, die ab 2016 für alle verpflichtend werden: Kaloriengehalt und sechs Nährstoffe (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz) des Lebensmittels müssen in einer Tabelle angegeben werden. Die konkrete Salzangabe erspart mühsames Umrechnen aus dem Natriumwert. Einige Hersteller haben bereits jetzt in ihren Kennzeichnungen auf die künftig obligatorischen Informationsvorgaben umgestellt. Übrigens müssen ab 13. Dezember 2016 auch Lebensmittelhändler im Internet mit Nährwerttabellen über ihre Produkte informieren.

„Analogkäse“ und „Klebefleisch“

Setzt der Hersteller Lebensmittelimitate wie zum Beispiel „Analogkäse“ ein, muss er ab 13. Dezember 2014 den ersatzweise verwendeten Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angeben. Doch auch mit dieser Regelung wird es Verbrauchern künftig noch schwer fallen, Imitate schnell zu erkennen. Denn wenn ein Hersteller in seiner Fertigpizza keinen echten Käse, sondern bloß ein Imitat verwendet, muss das nicht wörtlich auf der Verpackung stehen. Weil nur der ersatzweise verwendete Stoff angegeben werden muss, kann etwa der Hinweis „hergestellt aus Pflanzenfett“ oder „pflanzliches Öl und Magermilch“ den Imitat-Eindruck kaschieren. Nur wer sich bei den möglichen Ersatzbegriffen für „Analogkäse“ oder „Schinkenimitat“ genau auskennt, ist also vor einem Reinfall sicher. Allerdings: Der Begriff „Käse“ darf nur für echten Käse verwendet werden und bei Imitaten nicht auftauchen. Und der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ muss künftig deutlich kenntlich machen, dass sogenanntes „Klebefleisch“ in Nuggets oder Schinken steckt.

Kennzeichnung von Nanomaterialien

Lebensmittelzutaten, die in Form von technisch hergestellten Nanomaterialien vorhanden sind, müssen ab dem 13. Dezember 2014 mit dem Zusatz „Nano“ gekennzeichnet werden. Hierdurch wird für Verbraucher erkennbar, ob bei Produkten wie Tütensuppen, Nahrungsergänzungsmitteln, Salz oder Ketchup nanotechnisch hergestellte Zutaten bzw. Zusatzstoffe zum Einsatz kommen.

Energy Drinks

Ab 13. Dezember 2014 muss bei Energy Drinks der Hinweis „erhöhter Koffeingehalt“ noch um den Wortlaut „Für Kinder und Schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ erweitert werden. Die Warnhinweise müssen gut sicht- und deutlich lesbar angebracht und dürfen nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt werden.

Lebensmittel im Internet

Wer Lebensmittel im Internet kauft, muss ab 13. Dezember 2014 über dessen Verkehrsbezeichnung sowie über die Zutatenliste informiert und auf enthaltene allergene Stoffe hingewiesen werden. Alle diese verpflichtenden Angaben – mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums – hat der Händler vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Bis dato müssen beim Online-Einkauf von Lebensmitteln noch keine genaueren Angaben zur Zusammensetzung gemacht werden – Ausnahme: der Hinweis auf bestimmte Zusatzstoffe wie etwa „mit Farbstoff“.

Noch mehr Werbung mit „Gesundheit“

Seit Ende 2012 steht auf einer Liste für die gesamte EU, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln in der Werbung zulässig sind. Im Wesentlichen handelt es sich um Angaben zur Wirkung von Vitaminen und Mineralstoffen. Ab 2. Januar 2014 kommen nun weitere hinzu: So dürfen zum Beispiel getrocknete Pflaumen damit beworben werden, dass sie zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Die Aussage, dass Lebensmittel mit Fructose den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen lassen als Lebensmittel mit Glucose oder normalem Haushaltszucker, darf künftig ebenfalls zur Werbung genutzt werden. Das macht diese Lebensmittel aber nicht geeigneter für Diabetiker.

Für Kohlenhydrate ist ab 13. Mai 2014 eine Werbeaussage zugelassen worden, die umstritten ist: Mit „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ kann geworben werden, wenn das Lebensmittel bestimmte Anforderungen beim Zuckergehalt erfüllt. Denkbar ist, dass diese Angabe bei der Werbung für Brot und Backwaren, Nudeln, Trockenfrüchte oder Frühstücksflocken genutzt wird.

Bundesweites Logo für regionale Lebensmittel

Ob Marmeladengläser, Joghurtbecher oder Verpackungen von Fleisch- und Wurst: Ab Anfang 2014 können Lebensmittelanbieter bundesweit mit einem sogenannten „Regionalfenster“ auf den Verpackungen freiwillig den Blick auf die Herkunft des Lebensmittels lenken. Das blauweiße Logo, in Sichtnähe zum Zutatenverzeichnis platziert, soll darüber informieren, woher die Zutaten stammen und wo das Produkt verarbeitet und verpackt wurde. Wer das Regionalfenster verwenden will, muss dazu ein Zulassungs- und Kontrollverfahren durchlaufen. Ab Frühjahr 2014 sollen mehrere hundert zertifizierte Lebensmittel im Handel zu finden sein. Anders als bei vielen ungenauen Werbebezeichnungen erkennen Verbraucher beim Regionalfenster, aus welcher Region die Rohstoffe kommen und wo sie verarbeitet wurden. Die Hauptzutat muss nachweislich aus der angegebenen Region stammen.

Mehr Informationen rund um regionale Lebensmittel finden Sie unter:
www.vz-nrw.de/regionale-lebensmittel

Änderung: Internet und Kommunikation

Ab dem 13. Juni 2014 gelten EU-weit etliche neue Regeln beim Einkauf übers Internet. Sie betreffen den Widerruf, die Widerrufserklärung, die Rücksendefrist, die Erstattung des Kaufpreises sowie die Versandkosten. Gut zwei Wochen später können sich Mobiltelefonierer, die im EU-Ausland unterwegs sind, über niedrigere Minutenpreise für Telefonate und geringere Kosten für den Versand von SMS freuen. Die Post erhöht das Porto für Briefe, Päckchen und Pakete.

EU-einheitlicher Widerruf beim Online-Kauf

Wer im Internet bestellt – egal ob Bücher, Schuhe, Smartphones oder Elektrogeräte –, der kann ab 13. Juni 2014 auf EU-weit einheitliche Widerrufsregelungen bauen: Die Frist für einen Widerruf beträgt dann in allen EU-Ländern 14 Tage nach Erhalt der Ware. Der Widerruf muss ausdrücklich gegenüber dem Online-Anbieter erklärt werden.

Die deutsche 40-Euro-Klausel, wonach der Händler die Retoure-Kosten bei einem Warenwert von über 40 Euro zahlt, entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Der Onlineshop-Betreiber kann dem Kunden dann die Rücksendekosten bei einem Widerruf aufs Auge drücken, wenn er diesen darüber informiert.

Das Recht zum Widerruf haben ab Mitte Juni auch Verbraucher, die im Fernabsatz – also online oder am Telefon – einen Gas- oder Stromliefervertrag abschließen. Bisher haben die Anbieter die Möglichkeit zum Widerruf nicht immer eingeräumt.

Grundlage für die Änderungen ist die neue Verbraucherrechte-Richtlinie, die die EU-Mitgliedstaaten bis zum 13. Juni 2014 in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Das neue Recht gilt erst für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Vorherige Bestellungen fallen unter die jetzigen Bestimmungen.

14-tägiges Widerrufsrecht

Die Frist für einen Widerruf beträgt in allen Mitgliedstaaten erstmals einheitlich 14 Tage nach Erhalt der Ware. Sie beginnt mit Vertragsschluss (zum Beispiel bei Downloadprodukten oder Dienstleistungsverträgen) oder sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Weitere Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Händler den Kunden über sein Widerrufsrecht informiert, zum Beispiel indem er ihm eine Muster-Widerrufsbelehrung per Mail, Fax oder Brief übersendet.

Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist (die Frist läuft dann 12 Monate und 14 Tage). Während das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung bislang „unendlich“ galt, deckelt die neue Regelung das Verbraucherrecht nun für diesen Zeitraum.

Kein Widerrufsrecht hat der Kunde in Zukunft bei versiegelten Gesundheits- oder Hygieneartikeln, die er schon geöffnet hat.

Widerrufserklärung

Ihren Widerruf müssen Kunden ab dem 14. Juni ausdrücklich gegenüber dem Händler erklären – entweder mit Hilfe des Muster-Widerspruchsformulars oder durch eine entsprechende Erklärung per Post, E-Mail oder Telefax. Während bislang die kommentarlose Rücksendung als Widerruf galt, ist dies nun nicht mehr möglich: Der Kunde muss ab 13. Juni seinen Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig kundtun. Den Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich bestätigen.

Rücksendefrist

Die Ware muss der Kunde spätestens binnen 14 Tagen ab Widerruf an den Händler zurückschicken.

Erstattung des Kaufpreises

Der Verkäufer muss den Kaufpreis ab 13. Juni 2014 spätestens binnen 14 Tagen ab Widerruf erstatten. Bislang kann er sich damit 30 Tage Zeit lassen. Ab dem Stichtag hat er nur noch das Recht, das Geld solange zurückzuhalten, bis er die Ware wieder bekommen oder der Kunde deren Rücksendung nachgewiesen hat.

Versandkosten

Beim Widerruf hat der Händler die Kosten für die Lieferung (Hinsendekosten) zu tragen. Die Kosten der Rücksendung muss der Kunde übernehmen – vorausgesetzt, der Online-Anbieter hat vorab darüber informiert, dass Rücksendekosten beim Widerruf fällig werden.

Kundenhotline

Händler sind weiterhin nicht verpflichtet, eine Kundenhotline anzubieten, über die Kunden die Firma nach einem abgeschlossenen Vertrag erreichen können. Wenn sie es aber tun, dann dürfen nach dem Gesetz für den Anrufer lediglich die reinen Telefongebühren anfallen. Damit sind für diese Telefonate teure Premium-Vorwahlen (0900/0180) ausgeschlossen.

Voreinstellungen im Warenkorb

Zu den Unsitten mancher Unternehmen zählt, dass sie zusätzliche Angebote wie Transportversicherungen oder Garantieverlängerungen automatisch in den Warenkorb legen. Wer als Kunde nicht genau hinschaut, zahlt für ein Produkt, das er gar nicht haben wollte. Deshalb sind diese Voreinstellungen künftig verboten. Finden sich solche Artikel dennoch im Warenkorb, muss der Kunde sie nicht bezahlen.

Günstigere Preise für die Handynutzung im Ausland

Am 1. Juli 2014 sinken aufgrund einer EU-Verordnung wieder die Preise für Telefonate und Internetnutzung im EU-Ausland (Roaming). Dann gilt, dass dem Verbraucher für Anrufe in die Heimat höchstens 23 Cent pro Minute in Rechnung gestellt werden können. Wird man im Ausland angerufen, werden 6 Cent pro Minute fällig. Das Versenden einer SMS kostet noch 7 Cent pro Minute, und ein Megabyte Datenvolumen bei der Nutzung des Internets schlägt höchstens noch mit 24 Cent zu Buche.

Telefonanbieter müssen ihren Kunden ab dem Stichtag darüber hinaus ermöglichen, auf Reisen auch auf andere Gesellschaften zurückgreifen zu können. Ein Wechsel des Roaminganbieters muss dann jederzeit kostenfrei und unter Beibehaltung der Rufnummer möglich sein.

Post schlägt beim Porto auf

Zum Jahreswechsel werden Briefeschreiber tiefer ins Portemonnaie greifen müssen: Den Standardbrief bis 20 Gramm trägt der Postbote dann für 60 Cent (bisher 58 Cent) in die Briefkästen. Bei Einschreiben zieht das Porto von 2,05 Euro auf 2,15 Euro an. Das Einwurfeinschreiben geht ab 1. Januar 2014 für 1,80 Euro (bisher 1,60 Euro) auf die Reise.

Der Preis für Päckchen (in der Filiale) bis zu einem Gewicht von zwei Kilogramm bleibt unverändert bei 4,10 Euro. Alle anderen Päckchen und Pakete kosten jeweils 9 Cent mehr als bisher (zum Beispiel Päckchen bis 10 Kilogramm statt 6,90 nun 6,99 Euro).

Vorhandene Briefmarken können noch bis zum 31. Dezember 2013 aufgebraucht werden. Wer ab 1. Januar 2014 dann noch den alten Wert auf einen Brief klebt, riskiert, dass er die Sendung zurückbekommt oder dass der Empfänger ein Nachentgelt zahlen muss. In der Praxis haben aber schon bei der Umstellung des Portos auf 58 Cent Anfang dieses Jahres viele Briefträger in einer Übergangsphase auf das Nachporto verzichtet.

Ab dem 5. Dezember will die Post Ergänzungsmarken zu 2 Cent und Marken zu 60 Cent in ihren Filialen und im Internet anbieten. Für Privatkunden der Post gibt es somit 2014 eine Neuauflage des umständlichen Beklebens von Briefen, wenn zu Hause noch alte Bestände lagern: alte 55-Cent-Marken mit alten Drei-Cent-Marken und zusätzlich mit neuen Zwei-Cent-Marken kombinieren – solange bis der Vorrat aufgebraucht ist.

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...

… wissen, was grade angesagt ist

Translate »