Wer privat pleite ist, muss sich ab 1. Juli 2014 auf Neuerungen im Verbraucherinsolvenzverfahren einstellen. Für die meisten Schuldner fast unüberwindbare hohe Hürden hat der Gesetzgeber denjenigen auferlegt, die von der neuen Verkürzung des Verfahrens profitieren wollen: Nur wer mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens begleichen kann, soll künftig schon nach drei statt bislang nach sechs Jahren von seinen Restschulden befreit werden. Für den Großteil der insolventen Schuldner werden diese Anforderungen wohl nicht zu erfüllen sein.
Weil die Forderungen von Gläubigern mit einer Lohnabtretung nicht mehr wie bisher vorrangig bedient werden, erhöhen sich die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Diesen Versuch muss der Schuldner verpflichtend gestartet haben, bevor er einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen kann. Weil die Bevorzugung einzelner Gläubiger wegfällt, haben Schuldner größere Aussichten, zumindest die Verfahrenskosten der Verbraucherinsolvenz decken zu können, wenn sie pfändbares Einkommen oder Vermögen haben. Wem das gelingt, der kann seine Restschulden mit der Reform bereits nach fünf Jahren loswerden.
In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Der Betroffene muss sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abführen – was für den Großteil der insolventen Schuldner wohl zutreffen wird. Außerdem: Bestimmte Steuer- und Unterhaltsschulden sollen zukünftig – trotz Befreiung von den übrigen Schulden – nicht erlassen werden.
Die Neuregelungen zur Verbraucherinsolvenz gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Juli 2014 gestellt werden.
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