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Fondsgebundene Riester-Versicherung: Turbo für Riester-Rente

Wer eine fondsgebundene Riester-Versicherung hat, kann mit den richtigen Fonds seine Renditechancen steigern. Die Zeitschrift Finanztest hat für ihre April-Ausgabe das Fondsangebot der Versicherer untersucht und gibt Tipps für eine bessere Anlage.

Bei fondsgebundenen Riester-Versicherungen liegt nur ein Teil des Guthabens in sicheren, meist verzinsten Anlagen. Der andere Teil liegt in riskanten Anlagen, in Investmentfonds. In welche Fonds Teile seines Beitrags fließen, entscheidet der Versicherte. Um das Optimale für sich herausholen zu können, muss sich der Anleger also kümmern. Doch häufig wissen Riester-Sparer gar nicht, dass sie eine fondsgebundene und keine klassische Riester-Rentenversicherung abgeschlossen haben. Noch weniger wissen sie, dass sie selbst über die Fonds entscheiden können. Finanztest rät deshalb, sich die jährliche Standmitteilung genau anzusehen.

Die Fonds in der Police sollten mit den am besten bewerteten Fonds bei Finanztest verglichen werden. Schneiden die bisherigen Fonds schlechter ab, sollte man zu den empfohlenen wechseln. Der Tausch kostet meist nichts. Die gesamte Versicherung zu wechseln, ist hingegen meist keine gute Idee. Anleger müssen die Abschlusskosten für die gesamte Laufzeit – oft mehrere tausend Euro – in den ersten fünf Jahren bezahlen. Ein großer Teil davon ist bei einer Kündigung weg.

Der ausführliche Test Riester-Versicherung erscheint in der April-Ausgabe der Zeitschrift test und ist bereits unter www.test.de/riester-fondsversicherung abrufbar.

Riester-Rente: OLG Stuttgart stoppt Benachteiligung von Älteren, Kinderreichen und Geringverdienern

Das OLG Stuttgart hat eine Überschussklausel in den Riester-Rentenversicherungsverträgen der Allianz mit Urteil vom 23. Januar 2014 für intransparent und unwirksam erklärt (Az. 2 U 57/13) und die Berufung der Allianz gegen das vorausgegangene Urteil des LG Stuttgart (11 O 231/12) zurückgewiesen. Geklagt hatten der Bund der Versicherten (BdV) und die Verbraucherzentrale Hamburg gemeinsam. Die Verbraucherschützer waren nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Klausel Ältere, Kinderreiche und Geringverdiener benachteilige. „Das Urteil ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz“, freut sich Günter Hörmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Hamburg.

Hintergrund des Verfahrens sind die sogenannten Kostenüberschüsse, die das Unternehmen regelmäßig erwirtschaftet und an denen die Kunden zu beteiligen sind. Sie entstehen dadurch, dass der Versicherer erst einmal überhöhte Kosten einkalkuliert, diese dann aber nicht vollständig verbraucht. Bei dem Allianz-Vertrag werden aber nur diejenigen an diesen Überschüssen beteiligt, die aus ihren sogenannten Eigenbeiträgen eine Mindestsparsumme von 40.000 Euro erreichen. Das ist bei der Riester-Rente aber besonders für Ältere, Kinderreiche oder Geringverdiener praktisch ausgeschlossen. „Damit ist endlich eine der vielen intransparenten Regeln zur Überschussbeteiligung gekippt worden“, so Hörmann. Bei einem durchschnittlichen Vertrag können jetzt nach Berechnungen des BdV etwa 3.500 Euro mehr für die Rente zur Verfügung stehen.
Ob die Allianz Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof einlegen wird, ist nicht bekannt. Einen Musterbrief zur Anmeldung von Ansprüchen gibt es auf www.vzhh.de .

Riester-Rente: Höhere Altersvorsorgebeiträge für Berufsunfähigkeit

Wer privat pleite ist, muss sich ab 1. Juli 2014 auf Neuerungen im Verbraucherinsolvenzverfahren einstellen. Für die meisten Schuldner fast unüberwindbare hohe Hürden hat der Gesetzgeber denjenigen auferlegt, die von der neuen Verkürzung des Verfahrens profitieren wollen: Nur wer mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens begleichen kann, soll künftig schon nach drei statt bislang nach sechs Jahren von seinen Restschulden befreit werden. Für den Großteil der insolventen Schuldner werden diese Anforderungen wohl nicht zu erfüllen sein.

Weil die Forderungen von Gläubigern mit einer Lohnabtretung nicht mehr wie bisher vorrangig bedient werden, erhöhen sich die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Diesen Versuch muss der Schuldner verpflichtend gestartet haben, bevor er einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen kann. Weil die Bevorzugung einzelner Gläubiger wegfällt, haben Schuldner größere Aussichten, zumindest die Verfahrenskosten der Verbraucherinsolvenz decken zu können, wenn sie pfändbares Einkommen oder Vermögen haben. Wem das gelingt, der kann seine Restschulden mit der Reform bereits nach fünf Jahren loswerden.

In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Der Betroffene muss sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abführen – was für den Großteil der insolventen Schuldner wohl zutreffen wird. Außerdem: Bestimmte Steuer- und Unterhaltsschulden sollen zukünftig – trotz Befreiung von den übrigen Schulden – nicht erlassen werden.

Die Neuregelungen zur Verbraucherinsolvenz gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Juli 2014 gestellt werden.

Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter: www.vz-nrw.de/insolvenzrecht

Link:
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Wohn-Riester: Verbesserungen bei der Eigenheimrente

Riester-Sparer können bislang schon Guthaben für den Kauf oder den Bau der eigenen vier Wände nutzen. Bislang war dies nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags möglich. Seit 1. Januar 2014 kann nun beim Wohn-Riestern bestehendes Guthaben jederzeit verwendet werden, um die Schulden für die eigene Immobilie zu tilgen. Das Kapital aus dem Riester-Vertrag kann entweder vollständig oder anteilig entnommen werden. Der entnommene Betrag muss mindestens 3.000 Euro betragen. Wird nur ein Teil entnommen, um den Vertrag weiterzuführen und die staatliche Förderung auch fortan zu erhalten, müssen mindestens 3.000 Euro im Sparvertrag verbleiben.

Weitere Neuerung: Geld aus einem Riester-Vertrag darf ab dem Jahreswechsel auch für den altersgerechten Umbau einer selbst genutzten Immobilie genutzt werden. Treppenlifte etwa oder eine Modernisierung des Bads, die Barrieren verringert, lassen sich somit künftig aus dem Topf der „Eigenheimrente“ finanzieren. Dabei gilt: Mindestens 6.000 Euro können für Umbauten in den ersten drei Jahren nach Bau oder Kauf der selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden. Liegen Bau oder Kauf länger zurück, sind es mindestens 20.000 Euro.

Zusätzliche Verbesserung: Bislang kann der Riester-Sparer nur zu Beginn der Auszahlungsphase wählen, ob er das Wohnförderkonto sofort oder in Raten bis zum 85. Lebensjahr auflöst. Ab 2014 kann er sich jederzeit entscheiden.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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