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Diät-Rezept: Gemüserisotto

Diät-Rezept: Gemüserisotto Foto: Wirths PR
Diät-Rezept: Gemüserisotto
Foto: Wirths PR

Gemüserisotto
(für 1 Person)

100 g Möhren
1/2 rote Paprikaschote
1/2 grüne Paprikaschote
50 g Champignons
1 Zwiebel
1/2 Knoblauchzehe
1 EL Sonnenblumenöl
50 g Risottoreis
1/8 l Gemüsebrühe

Das Gemüse putzen, waschen  und in kleine Stücke schneiden. Zwiebel und Knoblauch schälen und fein hacken, in heißem Öl andünsten. Das Gemüse und den gewaschenen Reis zufügen und mitdünsten. Die Gemüsebrühe zufügen und einkochen lassen, bis der Reis gegart ist.

334 kcal (1397 kJ), 9,7 g Eiweiß, 9,3 g Fett, 52,3 g Kohlenhydrate

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Auberginen: Kalorienarme Orientale

Auberginen sind ideal für die leichte Sommerküche und können abwechslungsreich zubereitet werden. Das kalorienarme Fruchtgemüse schmeckt zu Couscous, als gegrillte Antipasti, in Gemüsespaghetti und zu Lasagne. Bekannt ist die orientalische Auberginenpaste Babaganoush mit Sesammus, Knoblauch und Zitronensaft. Der cremige Dip passt gut zu Gemüse, Lamm und Baguette. Die „Eierfrucht“ kann man auch mit Hackfleisch, Reis, Bulgur oder Gemüse füllen. Dazu wird das Gemüse einfach halbiert, das Fruchtfleisch herausgetrennt, mit der Füllung gemischt und herzhaft mit Käse überbacken. Das milde bis leicht pikante Aroma der Aubergine passt gut zu Fleisch, Fisch, Meeresfrüchten und mediterranen Zutaten wie Olivenöl und Feta. Zudem darf das fleischige Gemüse in Mittelmeerklassikern wie Ratatouille und Moussaka nicht fehlen.

Wer Aubergine ohne Schale zubereiten möchte, kann sie entweder schälen oder wie Tomaten brühen. Es ist auch möglich, sie im Ofen für 20 Minuten bei 200 °C zu grillen und anschließend die blasige Haut mit einem Messer abzuziehen. Mit ein paar Spritzern Zitronensaft oder Öl bleibt das Fruchtfleisch auch beim Kochen schön weiß. Roh sollte die Aubergine nicht gegessen werden, da sie den schädlichen Inhaltsstoff Solanin enthalten kann. Übelkeit und Magen-Darm-Beschwerden können die Folge sein.

Auberginen sind vermutlich in Ostasien beheimatet. Die ursprüngliche Aubergine war gelblich-weiß gefärbt und erinnerte an ein Hühnerei – daher auch der Name „Eierfrucht“. Sie sind Nachtschattengewächse (Solanaceae) und eng mit Tomaten und Kartoffeln verwandt. Die Haut ist meist rot- bis schwarzviolett gefärbt, glatt, fest und glänzend. Im weißen Fruchtfleisch befinden sich weiche Kerne, die mitgegessen werden können. Das Gemüse besteht zu über 90 Prozent aus Wasser und ist daher äußerst kalorienarm. Es enthält B-Vitamine, Folsäure und ist reich an Mineralstoffen wie Kalium.

Nur reife und frische Auberginen gehören in den Einkaufskorb. Frische Früchte erkennt man an der glatten, glänzenden Haut und dem knackigen grünen Stiel. Ist sie reif, gibt die Schale auf leichten Daumendruck etwas nach. Weist das Fruchtfleisch braune Flecken auf, ist das Gemüse zu lange gelagert worden oder überreif.

Heike Kreutz, www.aid.de

Zucker, Sirup & Co.: Süßmachern auf die Schliche kommen

Viele Verbraucher achten auf den Zuckergehalt in Lebensmitteln. Steht „Zucker“ eher am Ende der Zutatenliste, gehen sie wohlmöglich davon aus, dass das Produkt zuckerarm ist. Das kann aber ein Irrglaube sein, wie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem bundesweiten Marktcheck herausfand. Sie nahm 276 verarbeitete Lebensmittel auf „versteckte Süßmacher“ unter die Lupe.

Dass im Zutatenverzeichnis viele Substanzen auftauchen, die zum süßen Geschmack oder zum Zuckergehalt beitragen, aber ihre Bezeichnung nicht als Süßmacher erkennbar ist, ist eigentlich nicht neu. Interessant ist aber: Der vzbv fand in den Lebensmitteln insgesamt 70 solcher Begriffe und meint, dass nur die wenigsten Verbraucher alle Süßmacher „enttarnen“ und somit den tatsächlichen Zuckergehalt in dem Produkt einschätzen können.

Der aid infodienst gibt ein paar Tipps, wie Verbraucher vielen Süßmachern auf die Schliche kommen können:

  • Wenn in Zutaten die Bezeichnung „Zucker“ steckt, wie Traubenzucker oder Invertzucker, ist die Sachlage klar.
  • Alle Zutaten, die auf -ose enden, wie Glucose, Laktose, Maltose, weisen ebenfalls auf Zuckerarten hin. Es handelt sich um Fachbegriffe beispielsweise von Traubenzucker, Milchzucker und Malzzucker.
  • Zutaten mit der Bezeichnung „Sirup“, wie Glukose- oder Fruktosesirup, deuten ebenfalls auf Zuckerhaltiges hin.
  • Auch z. B. (Malto)Dextrin, Magermilchpulver, Gerstenmalzextrakt, Dicksaft, Fruchtextrakt oder -püree, Molkenerzeugnis oder -pulver, Rübenkraut und getrocknete Früchte tragen zum Zuckergehalt bzw. zum süßen Geschmack bei.
  • Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe (z. B. Sorbit, Maltit, Xylit) sind dagegen gut zu erkennen. Sie müssen im Zutatenverzeichnis mit dem Klassennamen plus der E-Nummer oder der Verkehrsbezeichnung gekennzeichnet sein, zum Beispiel „Süßstoff Steviolglycoside“ oder „Süßstoff E 960“.
  • Herzhafte Produkte wie Fleischsalat oder Soßenbinder können ebenfalls Süßmacher enthalten. Auch hier lohnt ein Blick ins Zutatenverzeichnis.

Und zu guter Letzt: Auf einigen Lebensmittelverpackungen findet man eine Nährwerttabelle. Sie ist zurzeit noch eine freiwillige Angabe der Hersteller, erst Ende 2016 wird sie Pflicht. Dann müssen unter anderem der Kohlenhydratgehalt und davon der Zuckergehalt je 100 g oder 100 ml des Produkts angegeben sein. Zu diesem Zuckergehalt werden alle Einfach- und Doppelzucker gerechnet. Darunter fallen beispielsweise sämtliche Zuckerarten, Sirupe, Milch- und Molkenpulver sowie Honig. Diese Angabe gibt den Verbrauchern zumindest einen Anhaltspunkt, wie viel Zucker in dem Produkt steckt.

Hedda Thielking, www.aid.de

Weitere Informationen

aid-Heft „Achten Sie aufs Etikett! Kennzeichnung von Lebensmitteln“, Bestell-Nr. 1140

aid-Heft „Zucker, Sirupe, Honig, Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe“, Bestell-Nr.: 1157

unter: http://www.aid-medienshop.de

Health Claims bei Fetten und Ölen – Was ist erlaubt?

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln – sogenannte Health Claims – sind grundsätzlich verboten. Es sei denn, sie sind von der Europäischen Kommission zugelassen. „Gesundheitsbezogen“ ist eine Angabe, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Voraussetzung für die Zulassung ist eine positive Bewertung des Nachweises der behaupteten Wirkung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Auf dem Workshop „Fette und Öle“, der kürzlich von der deutschen Gesellschaft für Fettwissenschaft in Hamburg veranstaltet wurde, erläuterten die Wissenschaftler, welche Angaben möglich sind:

FETTARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 Gramm Fett je 100 Gramm oder weniger als 1,5 Gramm Fett je 100 Milliliter im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (Ausnahme: 1,8 Gramm Fett pro 100 Milliliter bei teilentrahmter Milch).

FETTFREI/OHNE FETT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Fett pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthält. Angaben wie „X Prozent fettfrei“ sind verboten.

ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 Gramm/100 Gramm oder 0,75 Gramm/100 Milliliter nicht übersteigt. In beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Brennwerts liefern.

FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 Gramm je 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter nicht übersteigt.

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der Fettsäuren im Produkt aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und die mehrfach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN EINFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 45 Prozent der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus einfach ungesättigten Fettsäuren stammen und die einfach ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn mindestens 70 Prozent der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und die ungesättigten Fettsäuren über 20 Prozent der Energie des Produktes liefern.

QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega-3-Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 Gramm Alpha-Linolensäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien oder zusammengenommen mindestens 40 Milligramm Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien enthält.

MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,6 Gramm Alpha-Linolensäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien oder zusammengenommen mindestens 80 Milligramm Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 Gramm und pro 100 Kilokalorien enthält.

Die Kennzeichnung von TRANS-FETTSÄUREN ist nicht vorgeschrieben, derzeit aber auch nicht möglich. Die Kommission erstellt binnen drei Jahren einen Bericht über die Bedeutung der trans-Fettsäuren in der Ernährung. Aufgrund dieses Berichts wird über die weiteren Maßnahmen im Rahmen der Kennzeichnung beziehungsweise Grenzwerte entschieden. Gleich behandelt werden aufgrund der Diskussion im Europäischen Parlament bei Erlass der Verordnung die OMEGA-6-FETTSÄUREN.

Rüdiger Lobitz, www.aid.de

Weitere Informationen finden Sie unter www.dgfett.de und im aid-Heft „Speisefette“ Bestell-Nr. 1012, Preis: 3,50 Euro, http://www.aid-medienshop.de

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