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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2015 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 2,7 Prozent erhöht. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.080 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.073,88 Euro geschützt. „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge muss der Schuldner selber ändern lassen. Mit den folgenden Tipps weist die Verbraucherzentrale den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen:

• Neue Pfändungstabelle beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2015 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann z. B. ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.141,72 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

• Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich daher, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

• Automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto
(P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.073,88 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (404,16 Euro für die erste, weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Verbraucher müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

• Rückforderungen: Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

• Achtung: Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid! Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Stand: 22/2015

Clever vorsorgen: So sparen Familien mit Kind für die Zukunft

Foto: Thinkstock_iStock/katyspichal
Foto: Thinkstock_iStock/katyspichal

Windeln, Schulranzen, Smartphone und Führerschein

(ots) – Windeln, Schulranzen, Smartphone und Führerschein: Bis die Kinder aus dem Haus sind, müssen Eltern zahlreiche Ausgaben stemmen. Familien mit einem Kind geben im Monat durchschnittlich 584 Euro für den Nachwuchs aus.(1) Zu den vielen kleineren Ausgaben des Alltags kommen immer wieder größere Posten wie Klassenfahrten, Kommunion oder Konfirmation. Eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt hat beispielsweise ergeben, dass zwei von drei Eltern (65 Prozent) 500 Euro und mehr für die Kommunions-, Konfirmations- oder Jugendweihefeier ausgeben.(2) Anlässlich des Weltkindertags am 1. Juni gibt CosmosDirekt Tipps, wie Eltern von Anfang an clever vorsorgen können.

Bei der Erstausstattung auf Secondhand setzen

Die ersten Kosten fallen bereits an, wenn das Kind noch nicht auf der Welt ist. Für die Baby-Erstausstattung kommen leicht mehrere tausend Euro zusammen. Wer sich Dinge wie Kleidung, Kinderwagen und Bettchen ausleiht oder gebraucht kauft, kann viel Geld sparen. So finden werdende Eltern zum Beispiel im Internet schnell Baby-Equipment, das wenig kostet. Über Kleinanzeigen-Portale lassen sich die gebrauchten Gegenstände auch wiederverkaufen.

Finanzen im Blick behalten

Wer seine Einnahmen und Ausgaben detailliert dokumentiert, verliert selbst bei vielen Posten nicht den Überblick. Das klingt banal, dennoch lassen sich auf diesem Weg häufig vermeidbare Ausgaben identifizieren. Digitale Helfer wie zum Beispiel die App FinanzAssist von CosmosDirekt unterstützen und bringen Übersicht und Ordnung in die Finanzen. Damit lassen sich beispielsweise Ausgaben nach Kategorien unterteilen. So wird auf einen Blick klar, welche Kostentreiber das Konto belasten.

Schon heute an zukünftige Ausgaben denken

Mit Kindern ist es wichtig, flexibel auf unerwartete Ereignisse und Lebenssituationen reagieren zu können. „Vor allem junge Familien haben häufig nur ein knappes Budget zur Verfügung“, sagt Silke Barth, Vorsorge-Expertin von CosmosDirekt. „Grundsätzlich ist es empfehlenswert, baldmöglichst mit dem Sparen zu beginnen. Wer früh anfängt, kommt schon mit kleinen Beiträgen sehr weit und ist gut für die Zukunft vorbereitet.“

(1) Statistisches Bundesamt 2014: http://ots.de/QmkpZ

(2) Repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt. Im März 2015 wurden 768 Eltern befragt, deren Kinder in den letzten drei Jahren Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe hatten.

Quellen: www.cosmosdirekt.de/vt-kinderkosten

 

Viele wissen gar nicht, wie viel Urlaubsgeld ihnen zusteht

Von Abbruchgewerbe bis Zuckerindustrie – für über 80 Branchen hat das Arbeitsministerium jetzt die tariflichen Regelungen zum Urlaubsgeld und zur Urlaubsdauer ins Netz gestellt. „Viele Beschäftigte wissen gar nicht, wie viel Urlaubsgeld ihnen eigentlich zusteht. Wenn Urlaubsgeld tariflich vereinbart ist, gibt es das zusätzlich zum Lohn. Das gilt auch für Minijobber und diejenigen, die den gesetzlichen Mindestlohn erhalten“, erklärte Arbeitsminister Guntram Schneider.

Das Urlaubsgeld ist je nach Tarifvertrag als Prozentsatz vom Monatseinkommen oder als fester Betrag geregelt. Im Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe zum Beispiel ist ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent des Monatseinkommens vereinbart. Dagegen wird im Bäckerhandwerk zwischen 180 und 420 Euro als tarifliches Urlaubsgeld je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gezahlt. Einige Branchen haben einen Tagessatz je Urlaubstag vereinbart.

Auch die Dauer des Urlaubs kann in den Tarifverträgen abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes festgelegt sein. Laut Gesetz beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 24 Werktage, also vier Wochen. Tarifverträge können hiervon abweichend ausschließlich günstigere Regelungen für die Beschäftigten vorsehen. So haben tariflich gebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise in der Metall- und Elektrobranche, in der Druckindustrie und in den meisten anderen Tarifbereichen einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. In einer Reihe von Branchen werden die Urlaubstage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt, zum Beispiel im Erwerbsgartenbau zwischen 25 und 29 Arbeitstagen.

Beschäftigte, die einen tariflichen Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld haben, sollten die Ausschlussfrist beachten. Das ist die Frist, in der man den Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen muss, damit er nicht verfällt. Diese Fristen findet man in der Regel im Manteltarifvertrag.

Einzelheiten über das Urlaubsgeld und die Urlaubsdauer aus über 80 Branchentarifverträgen finden Sie im Internet unter www.tarifregister.nrw.de

 

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