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Phishing-Radar warnt: Konto-Attacke mit Komma-Fehler

Vorbei scheinen die Zeiten, wo das Lesen von Phishing-E-Mails durchaus Schmunzeln auslöste. Kuriose Sprachschöpfungen begrenzten die Erfolgsaussichten, private Kontodaten kriminell per Massen-E-Mail abzugreifen. Das reichte von Redewendungen wie „verry wichtig“ über die Aufforderung, ein „sichergestelltes Seefahrerfenster zu öffnen“ bis hin zur Feststellung: „Sie haben ein Konto-Problem. Klotz darin und befestigt sie!“.

Doch mittlerweile klotzen die Anschreiben der Betrüger weit weniger mit Rechtschreib- und Sprachmängeln. Wer heute auf grammatikalischem Weg Phishing auf Anhieb entlarven will, muss fit in Kommasetzung sein. Das belegt auch das Beispiel „Deutsche Bank“, unter deren Namen und professioneller grafischer Aufmachung derzeit Abertausende angeschrieben werden. Das E-Mail setzt in einwandfreiem Deutsch „eine Frist von 48 Stunden“, innerhalb der Kunden ihre Daten in einem angeblichen „Online-Portal aktualisieren“ müssten, um einer Kontosperrung sowie Vertragsstrafe von 70 Euro zu entgehen. Lediglich die Komma-Fehler in jedem zweiten Satz sollten hier schon Zweifel aufkommen lassen.

Eine Tendenz, die sich mittlerweile bei vielen der insgesamt über 200.000 E-Mails durchgesetzt hat, die das Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW aufgespürt hat. Um sich vor Betrügern wie im Fall der Deutschen Bank zu schützen, „reicht es oft schon, ein paar Regeln einzuhalten und den gesunden Menschenverstand einzuschalten“, weiß die Verbraucherzentrale NRW. Wer eine unerwartete E-Mail erhält, sollte in jedem Fall drei Grundregeln beachten: Niemals auf einen Link klicken, keinen Dateianhang öffnen und nicht auf die E-Mail antworten. Darüber hinaus helfen folgende Tipps, Internet-Gaunern nicht ins Netz zu gehen:

• Das Virenschutzprogramm, der Internetbrowser und das Betriebssystem sollten stets auf dem neuesten Stand sein.
• Wer unsicher ist, ob eine E-Mail echt ist, kann beim Anbieter nachfragen. Dazu sollte die Original-Internetseite des Unternehmens angesurft werden.
• Auf keinen Fall persönliche Daten zu angeblichen Kontrollzwecken eingeben – kein seriöser Anbieter würde so etwas verlangen.
• Zudem sollte das eigene Konto regelmäßig im Blick sein. So lässt sich schnell handeln, falls Kriminellen doch einmal der illegale Zugriff aufs Konto gelingt.
Übrigens: Betrügerische E-Mails können an das Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden. Adresse: phishing@vz-nrw.de. Seit mittlerweile über vier Jahre aktiv sind bereits über 200.000 E-Mails gemeldet worden, mehr als 9.300 betrügerische Internetseiten konnten so gesperrt werden.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2015 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 2,7 Prozent erhöht. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.080 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.073,88 Euro geschützt. „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge muss der Schuldner selber ändern lassen. Mit den folgenden Tipps weist die Verbraucherzentrale den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen:

• Neue Pfändungstabelle beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2015 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann z. B. ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.141,72 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

• Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich daher, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

• Automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto
(P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.073,88 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (404,16 Euro für die erste, weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Verbraucher müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

• Rückforderungen: Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

• Achtung: Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid! Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Stand: 22/2015

Wenig Vertrauen in Bankberater

(ots) – Repräsentative Umfrage für Magazin Reader’s Digest: Bei Geldanlagen zählt der Rat von Familienmitgliedern mehr als der von Fachleuten – Magazin gibt Geldanlage-Tipps

Wenn es um die Geldanlage geht, vertrauen die Deutschen eher dem Rat eines Familienmitglieds (57 Prozent) als einem Bankberater. Dessen Erfahrung schätzen 40 Prozent der Befragten, 32 Prozent vertrauen am ehesten den Ratschlägen ihrer Freunde. Das ergab eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Emnid im Auftrag des Magazins Reader’s Digest (November-Ausgabe), für die 1005 repräsentativ ausgewählte Personen befragt wurden.

Viele Menschen verzichten bei der Geldanlage offenbar ganz auf Beratung: 28 Prozent gaben an, bei solchen Entscheidungen ganz auf den eigenen Instinkt und die Erfahrung zu setzen. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern. 64 Prozent der Frauen suchen bei der Geldanlage den Rat von Bruder, Tante oder Cousin. Bei den Männern sind das nur 49 Prozent. Auch die Rolle des Bankberaters wird unterschiedlich bewertet: Immerhin 46 Prozent der Frauen vertrauen ihm, aber nur 34 Prozent der Männer.

In seiner neuen Ausgabe gibt das Magazin Reader’s Digest Tipps zur Geldanlage. Antonio Sommese, Finanzcoach und Buchautor, rät darin zu einer breiten Streuung des Kapitals. „Ein Tagesgeldkonto gehört trotz Minizinsen dazu“, so Sommese. Er empfiehlt, 20 bis 30 Prozent des Vermögens auf einem solchen Konto anzulegen. Weitere 30 Prozent sollten laut dem Experten in einen „defensiven Mischfonds“ mit Aktien, Anleihen, Rohstoffen und Edelmetallen fließen, bis zu zehn Prozent der Anlagesumme könne man in Gold investieren. Trotz der Mischung sei es nötig, einmal im Quartal alle Anlageentscheidungen zu überprüfen und wenn nötig zu ändern.

Wie Reader’s Digest weiter aufzeigt, gelten Immobilien nach wie vor als gute Form der Geldanlage. Wer jetzt angesichts sehr günstiger Zinsen eine Immobilie erwirbt, sollte allerdings nicht in eine oft übersehene Finanzierungsfalle tappen: Je niedriger die Zinsen sind, desto länger dauert es, bis das Haus oder die Wohnung schuldenfrei ist.

Der Bankkunde zahlt nämlich während der gesamten Kreditlaufzeit eine feste Rate, bestehend aus Zinsen und Tilgung. Mit der Zeit sinkt der Zinsanteil, die Ersparnis kommt der Tilgung zugute. Sind die Zinsen aber niedrig, fällt auch die Zinsersparnis gering aus. Bei einem Zinssatz von sechs Prozent und einer ein-prozentigen Tilgung pro Jahr ist die Immobilie nach etwa 30 Jahren schuldenfrei. Beim aktuellen Zinssatz von rund zwei Prozent dauert es hingegen mehr als 50 Jahre. Sie sollten sich deshalb von Ihrer Bank die Möglichkeit hoher Sondertilgungen einräumen lassen und jährlich mindestens zwei oder drei Prozent der Darlehenssumme tilgen.

Quelle: http://www.readersdigest.de

Zehn-Jahres-Frist bei Kreditbearbeitungsentgelten

VZ/NRW    Ein für Kreditnehmer positives Urteil hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Die Richter in den roten Roben entschieden, dass Bankkunden ungerechtfertigt kassierte Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern können (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).

Hintergrund: Im Mai hatte der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürften deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten halten die obersten Richter nicht für zulässig.

Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben. Dazu müssen sie die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern. Hilfe dabei bietet ein kostenloser Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW im Internet.

Streit gab es danach noch um die Frage, wann der Anspruch auf Rückzahlung  verjährt. Während die Geldinstitute eine kurze Verjährungszeit von drei Jahren nach Kenntnis von der Zahlung des Bearbeitungsentgelts annahmen, gingen Verbraucherschützer – und auch einige Gerichte – von einer Kenntnis erst ab 2011 aus.

So sahen es nun auch die obersten Richter. Es sei den Kunden wegen der unklaren Rechtslage erst ab Ende 2011 zumutbar gewesen, Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu erheben. Dies bedeutet, dass zumindest alle nach dem 1. Januar 2005 gezahlten Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt sind. Zum 31. Dezember 2014 wird aber eine Vielzahl der Erstattungsansprüche verjähren.

Betroffene Kunden sollten daher umgehend fachkundigen Rat einholen und prüfen lassen, wann eigene Ansprüche verjähren. Verjährungshemmend wirkt beispielsweise die Erhebung einer Klage. Ein einfaches Schreiben an die Banken oder Sparkassen reicht nicht.

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