VZ/NRW Ein für Kreditnehmer positives Urteil hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) gefällt. Die Richter in den roten Roben entschieden, dass Bankkunden ungerechtfertigt kassierte Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern können (Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14).
Hintergrund: Im Mai hatte der BGH Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13). Sie stellten kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürften deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten halten die obersten Richter nicht für zulässig.
Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben. Dazu müssen sie die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern. Hilfe dabei bietet ein kostenloser Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW im Internet.
Streit gab es danach noch um die Frage, wann der Anspruch auf Rückzahlung verjährt. Während die Geldinstitute eine kurze Verjährungszeit von drei Jahren nach Kenntnis von der Zahlung des Bearbeitungsentgelts annahmen, gingen Verbraucherschützer – und auch einige Gerichte – von einer Kenntnis erst ab 2011 aus.
So sahen es nun auch die obersten Richter. Es sei den Kunden wegen der unklaren Rechtslage erst ab Ende 2011 zumutbar gewesen, Klage auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts zu erheben. Dies bedeutet, dass zumindest alle nach dem 1. Januar 2005 gezahlten Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt sind. Zum 31. Dezember 2014 wird aber eine Vielzahl der Erstattungsansprüche verjähren.
Betroffene Kunden sollten daher umgehend fachkundigen Rat einholen und prüfen lassen, wann eigene Ansprüche verjähren. Verjährungshemmend wirkt beispielsweise die Erhebung einer Klage. Ein einfaches Schreiben an die Banken oder Sparkassen reicht nicht.