Schlagwort-Archiv: Gesundheit

Schädigen Wellnessgetränke die Nieren?

Fruktose verliert zunehmend das Image der „gesunden Süße aus Früchten“. Neben einem erhöhten Risiko für hohe Blutfettwerte und der Entwicklung einer Fettleber, mehren sich nun auch Hinweise, nach denen ein hoher Fruchtzuckerkonsum die Nieren schädigen kann. Wie immer mehr Studien belegen, geht das größte Risikopotenzial von süßen Erfrischungsgetränken aus. Wer täglich zwei oder mehr Gläser Limonade trinkt, kann bereits nach wenigen Jahren erste Nierenschäden davontragen, so das Urteil japanischer Wissenschaftler, die ihre Beobachtungen vor wenigen Tagen auf dem internationalen Nephrologenkongress in Atlanta vorstellten. Sie untersuchten fast 8.000 anfangs nierengesunde Universitätsangestellte.

Nach knapp drei Jahren ließen sich bei etwa jedem Zehnten Eiweiß im Urin nachweisen – ein erstes Anzeichen für eine gestörte Nierenfunktion. Unabhängig von anderen Risikofaktoren waren vor allem diejenigen betroffen, die mindestens zwei Gläser Softdrinks täglich genossen (1). Die Japaner bestätigen damit Beobachtungen aus epidemiologischen Studien, die bereits vor einigen Jahren ein gehäuftes Auftreten einer Albuminurie unter Limonadenliebhabern entdeckten.

Erste Hinweise, wie sich Fruktose auf die Nieren auswirkt, liefern die Ergebnisse amerikanischer Wissenschaftler, die ebenfalls auf dem Kongress vorgestellt wurden. In ihren Experimenten mit Ratten erhöhten bereits mäßige Mengen an Fruchtzucker die Empfindlichkeit der Nierenzellen gegenüber Angiotensin II, einem Hormon, das an der Regulation des Salz-Wasser-Haushalts beteiligt ist. Der damit verbundene Blutdruckanstieg kann möglicherweise auf lange Sicht zu Hypertonie und Nierenversagen beitragen (2).

Eine unnatürlich hohe Fruktoseaufnahme entwickelt sich mehr und mehr zu einem ernstzunehmenden Risikofaktor. Besonders bedenklich ist, dass sich Fruchtzucker hierzulande vor allem in den gesund anmutenden Wellnessgetränken verbirgt, zu denen immer mehr Verbraucher im Glauben an eine gesündere Limonadenalternative greifen.

Quellen:
1) Yamamoto R et al.: Soft Drink Intake and Prediction of Proteinuria: A Retrospective Cohort Study  (ASN Kidney Week 2013: Abstract 2458)
2) Gonzalez-Vicente A et al.: Chronic Consumption of Fructose Increases Proximal Tubular Transport by Enhancing the Sensitivity to Angiotensin II.“ (ASN Kidney Week 2013: Abstract 3955)

Redaktion: Dipl.troph. Christine Langer, www.fet-ev.eu

Cholesterinsenkende Margarine: Warnhinweis auf der Verpackung

Mit der richtigen Margarine kann es so einfach sein, den Cholesterinspiegel zu senken – das behauptet zumindest die Werbung. Der Grund hierfür sind sogenannte Phytosterine, mit denen der Spezialbrotaufstrich angereichert ist. Die pflanzlichen Pendants zum tierischen Cholesterin konkurrieren mit eben diesem um die Aufnahme in den Körper.

Und da der cholesterinsenkende Effekt sogar wissenschaftlich bestätigt ist, schmieren sich zahlreiche Menschen – erhöhter Cholesterinspiegel hin oder her – die Spezialmargarine täglich arglos aufs Brot. Kritische Stimmen gegen phytosterin-angereicherte Lebensmittel dringen schon länger aus der Wissenschaft und der Medizin zu uns durch. Zum einen ist es nicht bewiesen, dass der durch Margarine gesenkte Cholesterinspiegel langfristig auch vor Herzinfarkt und Schlaganfall schützt. Zum anderen verdichten sich Hinweise, dass sich gerade Pflanzensterine im Herzgewebe ablagern können – langfristige Schäden inklusive. Die EU ließ sich daher nun zu einer kleinen Änderung ihrer Kennzeichnungsverordnung für phytosterin-haltige Lebensmittel hinreißen.

Ab sofort ist der Warnhinweis “für Personen ohne Cholesterinprobleme ungeeignet“ auf entsprechenden Speziallebensmitteln Pflicht. Dabei drängt sich unweigerlich die Frage auf: Warum sind phytosterin-angereicherte Produkte nur für Gesunde bedenklich? Warum sollen sich Cholesterinpatienten einem möglichen Risiko aussetzen, wo der gesundheitliche Nutzen bislang unklar ist? Ein überhöhter Cholesterinwert lässt sich bei vielen Patienten auch mit natürlichen Nahrungsmitteln in den Griff bekommen. Wie das geht, verrät der Ratgeber „Hohe Cholesterinwerte“, der im Onlineshop unter www.fet-ev.eu erhältlich ist.

Redaktion: Dipl.troph. Christine Langer

Test: Zahnwurzelfüllungen

Höchste Zeit, dass sich das Frankfurter Verbrauchermagazin ÖKO-TEST (Ausgabe 10/2013) einmal um eine Produktgruppe gekümmert hat, von der Verbraucher zwar direkt betroffen sind, auf deren Einkauf sie aber keinen Einfluss haben. Es geht um Materialien, die der Zahnarzt zum Füllen von Zahnwurzeln verwendet. Und siehe da: Häufig werden Materialien verwendet, die in Fachkreisen längst als veraltet gelten. Unter anderem deshalb, weil sie ein hohes allergenes Potential haben.

Nicht genug damit, dass sich wohl die meisten Deutschen nur höchst ungern auf den Zahnarztstuhl legen. Zum Bammel vor dem Bohrer kommt jetzt auch noch die ernste Sorge, ob der Zahnarzt des Vertrauens wirklich auf dem neuesten Stand der Technik ist.

Denn eigentlich sind Wurzelbehandlungen eine gute Sache – damit lassen sich Zähne retten, die vor Jahren noch gnadenlos gezogen worden wären. Doch die Materialien, die Zahnärzte für die Behandlung beim Fachhandel bestellen, können etwa Chlorphenole, Kampfer, Menthol und Jodoform enthalten, wie ÖKO-TEST in seiner Untersuchung feststellte. Solche Gemische gelten aufgrund ihrer Zellgiftigkeit schon länger als veraltet.

Das Gleiche gilt für Füllungen, die indiskutable Zusätze wie Formaldehyd/-abspalter oder Kortisonabkömmlinge enthalten. Bereits im Jahre 1999 kritisierte die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kiefernheilkunde die „ausgeprägte neurotoxische Wirkung des Formaldehyds“, zudem sei dessen allergisierendes Potential „eindeutig von klinischer Relevanz“ und mithin die Verwendung in Wurzelfüllpasten „obsolet“, sprich überholt.

Da bleibt der Schwarze Peter einmal mehr bei den Patienten: Sie sollten sich vor einer Wurzelbehandlung bei ihrem Zahnarzt erkundigen, welche Materialien er verwendet. Leider hat man keinen Anspruch auf ein bestimmtes Material – im Zweifel muss man also den Zahnarzt wechseln.

BGH entscheidet über die Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).

Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.

Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 72/08

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 – EU-Versandapotheken

BGH, Beschluss vom 9. September 2010 – I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 – Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. November 2007 – 6 U 26/07, GRUR 2008, 306 = WRP 2008, 969

LG Darmstadt – Urteil vom 22. Dezember 2006 – 12 O 123/06

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 77/09 – Holland-Preise

OLG Köln – Urteil vom 8. Mai 2009 – 6 U 213/08, PharmR 2010, 197 = APR 2010, 109

LG Köln – Urteil vom 23. Oktober 2008 – 31 O 353/08, juris

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 119/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3744/08

LG München I – Urteil vom 10. Juni 2008 – 9 HK O 63/08

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 120/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3648/08

LG München I – Urteil vom 18. Juni 2008 – 1 HK O 20716/07

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 79/10 – Sofort-Bonus

OLG Hamburg – Urteil vom 25. März 2010 – 3 U 126/09, PharmR 2010, 410

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2009 – 407 O 82/09

Karlsruhe, den 26. Februar 2014

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