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Erweiterte Regeln für Inkassoschreiben

Rund 20 Millionen außergerichtliche Mahnschreiben verschicken Inkassounternehmen jedes Jahr. Über 5 Milliarden Euro an ausstehenden Zahlungen führen sie so ihren gut 500.000 Auftraggebern zurück, darunter Handelsunternehmen, das Handwerk, Finanzdienstleister und die öffentliche Hand.

„Vielen Verbrauchern ist gar nicht klar, dass jeder automatisch die höheren Preise mitbezahlt, die ein Unternehmen zur Deckung von Forderungsausfällen einkalkulieren muss. Die Inkassowirtschaft hilft, diesen Betrag möglichst gering zu halten. Das verhindert zudem viele Insolvenzen und sichert zahlreiche Arbeitsplätze“, erklärt Kay Uwe Berg, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU), aus Anlass der Einführung erweiterter Informationspflichten für die Branche.

Ab dem 1. November sind Inkassounternehmen ebenso wie Rechtsanwälte beim Forderungseinzug nun auch formal dazu verpflichtet, detaillierte Informationen über ihren Auftraggeber sowie über die Hauptforderung, Zinsen und Inkassokosten klar und verständlich an Verbraucher zu übermitteln. Auf Nachfrage müssen sie ergänzend weitere Angaben wie etwa die ladungsfähige Anschrift ihres Auftraggebers mitteilen.

Nach den Regelungen zur Höhe der erstattungsfähigen Inkassovergütung und zur in einigen Details veränderten Aufsicht, die beide bereits seit Oktober 2013 gelten, komplettieren die Informationspflichten die vom Gesetzgeber angeschobenen Neuregelungen im Bereich Inkasso.

Berg kommentiert: „Die erweiterten Darlegungs- und Informationspflichten schaffen jetzt sehr große Transparenz beim Forderungsmanagement. Auch wenn der personelle und technische Aufwand und das zusätzlich vorzuhaltende Datenvolumen enorm sind und in manchen Branchen erst die Rechtspraxis zeigen wird, auf welche genauen Daten beispielsweise im Hinblick auf den Vertragsschluss abzustellen ist: Die neue Rechtslage ist gut für Verbraucher und Wirtschaft.“

Der BDIU-Hauptgeschäftsführer erneuerte in diesem Zusammenhang im Namen der Inkassowirtschaft das auch von Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Heiko Maas unterstützte Angebot an Verbraucherschützer und Schuldnerberater, Praxisfragen im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung des Gesetzes im Dialog zu klären.

Quelle: http://www.inkasso.de

Mehr Transparenz bei Inkassoforderungen

Inkassobüros wie auch im Inkasso tätige Rechtsanwälte müssen künftig Ross und Reiter nennen, wenn sie Forderungen gegenüber Verbrauchern eintreiben: Ab 1. November 2014 sind sie verpflichtet, den Namen und die Firma ihres Auftraggebers ebenso offenzulegen wie den Grund der Forderung. Auch müssen sie das Datum des Vertragsabschlusses angeben sowie den Vertragsgegenstand benennen.

Darüber hinaus hat der Schuldner das Recht auf eine ausführliche Zinsberechnung sowie auf Angaben, die die entstehenden Inkassokosten erläutern und begründen. So können Betroffene besser nachprüfen, ob behauptete Forderungen in der Sache sowie in der Höhe berechtigt sind. Die neuen Anforderungen sind im „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ festgeschrieben, das im August 2013 verabschiedet worden ist.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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