Schlagwort-Archiv: Tipps

Sandwiches und Wraps: Schnell und einfach selbst gemacht

Bunt belegte Sandwiches und Wraps sind schnell gemacht und schmecken als Snack für unterwegs, bei einem Picknick im Grünen oder als kalte Hauptmahlzeit. Ein beliebter Klassiker ist das Thunfischsandwich mit einer leichten Mayonnaise und Salat. Das Gurkensandwich wird in England gerne zum Tee gereicht. Dafür die Salatgurke schälen, entkernen und in feine Scheiben hobeln. Aus Butter, Honig und Dill wird eine Creme zubereitet und auf die Brotscheiben gestrichen. Die belegten Sandwiches werden in kleinen Würfeln und ohne Rinde serviert. Nicht nur mit Sandwichbrot, sondern auch mit Vollkorntoast, Baguette und Ciabatta lassen sich leckere Snacks zaubern. Belegen Sie zum Beispiel Vollkorntoast mit roter Paprika, Römersalat und Brie. Zum Ciabatta schmecken gekochter Schinken, Rauke und Parmesan auf einer Balsamico-Creme.

Der Wrap kommt ursprünglich aus dem Norden Mexikos und ist ein dünner Teigfladen, der mit einer Füllung zu Rollen gewickelt wird. Er ist auch leicht selbst zuzubereiten: Mehl, Wasser, Backpulver und etwas Salz zu einem glatten Teig verarbeiten, in Portionen teilen, zu einem dünnen Fladen ausrollen und in wenig Öl von beiden Seiten anbraten. Die Wraps bleiben warm und weich, wenn man sie in einem feuchten Geschirrtuch kurz in den Backofen legt. Als Zutaten für die Füllung eignen sich Gemüse wie Paprika, Mais und Gurke, Obst wie Apfel und Mango, Pute und Hähnchen, Räucherlachs und Meeresfrüchte, Speck, Käse, Tofu und frische Kräuter. Chili- und Tomatensoße, Pesto oder eine feine Avocadocreme sorgen für mehr Aroma und machen den Wrap schön saftig.

Heike Kreutz, www.aid.de

Eltern haften: Kinder auch im Taxi richtig sichern

Eltern, die ihre Kinder im Taxi mitnehmen, müssen dafür Sorge tragen, dass sie auch in diesem Fahrzeug richtig gesichert hin. Bei einem Unfall mit Verletzung des Kindes kommt eine Mithaftung des Taxifahrers und der Eltern in Betracht. Darauf weist der ADAC hin.

Seit Anfang 1998 gibt es die gesetzliche Sicherungspflicht für Kinder in Taxen. Foto: ADAC
Seit Anfang 1998 gibt es die gesetzliche Sicherungspflicht für Kinder in Taxen.
Foto: ADAC

Seit Anfang 1998 gilt die gesetzliche Sicherungspflicht auch für Kinder, die in Taxen mitgenommen werden. Taxen sind deshalb entweder mit integrierten Kindersitzen ausgestattet, die aus der hinteren Sitzbank herausgeklappt werden können, oder führen Rückhalteeinrichtungen für zwei Kinder mit. Dabei es gibt eine Sonderregelung: Der Taxifahrer muss nur Sitze für Kinder ab 9 Kilo Körpergewicht, aber keine Babyschalen bereitstellen. Wer mit Baby ein Taxi bestellt und keine geeignete Babyschale dabei hat, sollte dies der Taxivermittlung bei der Anforderung mitteilen. In der Regel gelingt es dann, dass die benötigte Schale kurzfristig gestellt wird.

Werden die besonderen Kindersicherungspflichten nicht beachtet und ein Kind unter 12 Jahren, das kleiner als 150 cm ist, nur mit angelegtem Erwachsenengurt transportiert, zahlt der Fahrer ein Verwarnungsgeld von mindestens 30 Euro. Ein Bußgeld von 60 Euro sowie ein Flensburgpunkt werden fällig, wenn das Kind völlig ungesichert ist.

Quelle/Text: ADAC  www.adac.de

Medikationsgespräche für Diabetiker

Medikationsgespräche in Apotheken sollen Diabetikern in Zukunft dabei helfen, ihre Arzneimitteltherapie besser zu verstehen und so bessere Therapieerfolge zu erzielen. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung haben die Techniker Krankenkasse (TK) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) geschlossen. Ab dem 1. Juni 2014 sollen TK-Versicherte, die im Rahmen des TK-Arzneimittelcoachings „Diabetes“ betreut werden, den Service nutzen können.

Die TK bietet den infrage kommenden Typ-2-Diabetikern zwei Beratungstermine in ihrer Stammapotheke an. Dabei werden auf Basis der Gesamtmedikation im ersten Gespräch mögliche Probleme bewertet und Maßnahmen ergriffen. Das zweite Gespräch dient einer Auffrischung und Vertiefung. Für Versicherte und Apotheker ist die Kooperation freiwillig und erfolgt auf einvernehmlicher Basis. Teilnehmende Apotheker erhalten für die bei den beiden Beratungsterminen erbrachten Leistungen von der TK eine Vergütung – rund 30 Euro für das erste halbstündige Gespräch, für das zweite Gespräch in einer Länge von 15 Minuten rund 20 Euro. DAV und TK haben außerdem eine spätere Ausweitung der Zusammenarbeit auf Indikationen wie Rheuma und Koronare Herzkrankheiten (KHK) ins Auge gefasst.

Thomas Ballast, Stellvertretender Vorsitzender des TK-Vorstands: „Unser Ziel ist es, die Therapietreue der Patienten zu erhöhen, denn sie ist ganz entscheidend für den Erfolg einer Behandlung. Dazu müssen wir Wissens- und Verständnislücken schließen und auch Ängste im Zusammenhang mit der Arzneimitteleinnahme überwinden. Unser Vertrag sichert jetzt eine strukturierte Medikationsberatung durch die Stammapotheken unserer Versicherten. Die behandelnden Ärzte sind über das Disease-Management-Programm eingebunden. Wir wollen das Coaching – auch gemeinsam mit Ärzten – künftig ausbauen.“

Auch Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), begrüßt den Vertragsabschluss: „Mit der TK haben wir eine große Krankenkasse davon überzeugen können, dass die Apotheke vor Ort zentraler Ansprechpartner der Patienten bei Arzneimittelfragen ist. Der Apotheker hat für die Begleitung chronisch kranker Menschen wie Diabetiker die pharmazeutische Kompetenz, und er genießt das persönliche Vertrauen, das für diese Begleitung nötig ist. Wenn wir die Therapietreue der Patienten steigern können, erhöht sich ihre Lebensqualität. Das erfordert vom Apotheker erheblichen zeitlichen Einsatz, der natürlich auch vergütet werden muss. Doch diese Investition lohnt sich mit Sicherheit auch für die Krankenkasse, weil Folgekosten durch Komplikationen im Krankheitsverlauf vermieden werden.“

Text: TK-Pressestelle
Stand: 27. Mai 2014

Was ist im Sommer im Straßenverkehr erlaubt und was nicht

Auch bei steigenden  Temperaturen müssen sich Autofahrer an die Verkehrsregeln halten, auch wenn diese nicht jedem präsent sind: Der ADAC informiert, was im Sommer im Straßenverkehr erlaubt ist und was nicht und gibt zusätzlich Tipps:

Sich barfuss oder mit Flip Flops ans Steuer zu setzen ist grundsätzlich erlaubt. Ein Bußgeld droht dabei nicht. Wenn es allerdings zu einem Unfall kommt, können Gerichte das als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht werten und dem Fahrer eine Teilschuld zusprechen. Dann kann auch die Versicherung die Leistung ganz oder teilweise verweigern.

Wer bei großer Hitze in Badehose oder Bikini ins Auto steigen möchte, kann dies tun. Es ist nicht verboten, sich leicht bekleidet hinters Steuer zu setzen. Aber: Auch auf kurzen Strecken gilt, dass nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze eingetragen sind. Ansonsten droht ein Bußgeld von 30 Euro.

Badeutensilien wie Luftmatratzen oder Schlauchboote dürfen generell auf dem Autodach festgebunden werden. Die Ladung muss jedoch immer so gesichert sein, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht wegrutschen oder runterfallen kann. Wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert ist, droht ein Bußgeld von 35 bis 60 Euro.

Nicht jede Sonnenbrille eignet sich zum Autofahren: zu dunkle oder zu knallige Gläser können die Farben von Ampeln und Verkehrsschildern verfälschen. Deswegen sollte die Tönung  höchstens 75 Prozent betragen. Wer das Autoinnere und die Passagiere vor Sonneneinstrahlung schützen möchte,  muss beachten, dass nur die hinteren Fenster verdunkelt werden  dürfen. Die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenfenster müssen frei bleiben. Ein Verkleben der Scheiben ist nur mit zugelassener Folie erlaubt. Der ADAC rät deshalb zu mobilen Lösungen, zum Beispiel mit Saugnäpfen. Sollte die Sicht des Fahrers jedoch eingeschränkt sein, droht ein Bußgeld von 10 bis 80 Euro.

Wer bemerkt, dass ein Kind oder ein Haustier in einem verschlossenen Auto ist, muss umgehend die Polizei informieren. Schnell können die Temperaturen durch die Sonneneinstrahlung im Inneren des Autos auf über 60 Grad Celsius steigen und somit lebensgefährlich werden.

Auch wenn Fahrten in den Urlaub für Kinder meist langweilig sind – sie dürfen nicht im Wohnwagen oder Wohnmobil spielen. Auch in Wohnmobilen müssen alle Passagiere angeschnallt auf den Sitzen, bzw. im Kindersitz gesichert bleiben.

Wer sein Campingfahrzeug auf einer öffentlichen Straße abstellt, darf darin auch übernachten, sofern es nicht durch Schilder verboten ist. Eine einmalige Übernachtung im Wohnmobil oder Wohnwagen verstößt nicht gegen den Grundsatz des Gemeingebrauchs, wonach die Straße vorwiegend zum Zwecke des Verkehrs zu benutzen ist. Der Fahrer ist sogar verpflichtet, Fahrten in übermüdetem Zustand zu vermeiden. Der Gemeingebrauch wird jedoch überschritten, sobald das Parken campingähnlich wird, wenn zum Beispiel Tische und Stühle aufgestellt werden.

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