Wer Unterhalt zahlen muss, hat ab 1. Januar 2015 mehr Geld für sich selbst zur Verfügung: Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die Unterhalt für Kinder bis zum 21. Lebensjahr zahlen müssen, erhöht sich auf 1.080 Euro (bisher: 1.000 Euro). Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf von 800 auf 880 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung der Hartz IV-Leistungen zum Jahreswechsel.
Ebenfalls zum 1. Januar 2015 werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern erhöht:
Übersicht Unterhaltspflichten:
• Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt von 1.080 Euro
• Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Selbstbehalt von 880 Euro
• Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern: Selbstbehalt von 1.300 Euro
• Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: Selbstbehalt von 1.200 Euro
• Unterhaltspflicht gegenüber Eltern: Selbstbehalt von 1.800 Euro
Der Unterhaltsbedarf basiert auf den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um eine bundesweit einheitliche Ermittlung von Unterhaltsansprüchen zu gewährleisten. Sie stellt nur eine unverbindliche Richtlinie dar – hat sich in der Rechtspraxis jedoch als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Unterhaltspflichten etabliert.
Die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder wird 2015 entsprechend der Düsseldorfer Tabelle nicht erhöht. Bemessungsgrundlage hierfür ist nämlich der steuerliche Kinderfreibetrag. Weil der in 2015 konstant bleibt, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht. Obwohl die Unterhaltssätze für Kinder unverändert bleiben, rutschen viele durch den höheren Selbstbehalt in eine niedrigere Unterhaltsgruppe. Reicht es beim zahlenden Elternteil nach Abzug des Selbstbehalts nicht mehr für den gesetzlichen Mindestunterhalt, müssen die Sozialkassen die Lücken schließen, damit das Existenzminimum des Kindes gesichert bleibt.
www.duesseldorfer-tabelle-online.de
Quelle/Text/Redaktion: Verbraucherzentrale NRW
Stand: 16.12.2014