Die Deutsche Lufthansa AG bietet auf ihrem Internetportal nicht nur eigene Flüge an, sondern auch die von Tochtergesellschaften. Ein einseitiger und für Kunden mitunter nachteiliger Verweis auf Dritt-AGB, der erstmals mit der Buchungsbestätigung erfolgt, ist rechtswidrig, wie das Landgericht Köln mit einem Urteil vom 17.10. 2013 (AZ 81 O 81/13, nicht rechtskräftig) klarstellte.
Während des Buchungsvorgangs auf dem Internetportal der Deutschen Lufthansa AG mussten Kunden deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptieren, ansonsten war keine Buchung möglich. Wer mit einer Tochtergesellschaft der Deutschen Lufthansa, im konkreten Fall Germanwings GmbH, fliegen wollte, erlebte dann aber eine Überraschung: In der Buchungsbestätigung wurde er darüber informiert, dass für ihn nicht die zuvor akzeptierten AGB der Lufthansa gelten würden, sondern die mitunter nachteiligen der jeweiligen Tochtergesellschaft, im zugrunde liegenden Fall die der Germanwings GmbH. „Das ist eindeutig Irreführung über wesentliche Bestandteile des Vertrags“, kritisiert Dunja Richter, Juristin der Ver-braucherzentrale Baden-Württemberg, das Vorgehen. „Nach Abschluss einer Buchung einseitig die vertraglichen Grundlagen zu verändern, ist inakzeptabel und klar rechtswidrig“.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war rechtlich gegen das Unternehmen vorgegangen. Da die Deutsche Lufthansa AG nicht bereit war, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ging der Fall vor Gericht. „Wir sind froh, dass das Gericht die Verbraucherrechte gestärkt und dieses rechtswidrige Verhalten gestoppt hat“, so Richter weiter.
Stand: 29.10.2013