Verbraucherzentrale NRW mahnt Geldinstitute ab

Auch wer eine Prepaid-Kreditkarte nutzt, kann laut den Bedingungen vieler Herausgeber in die Miesen rutschen. Die Verbraucherzentrale NRW hat Banken wegen dieser Praxis erfolgreich abgemahnt – bei einer Sparkasse muss dagegen der Kadi entscheiden.

Vor allem bei Eltern sind Prepaid-Kreditkarten beliebt, etwa wenn Kinder und Jugendliche längere Zeit ins Ausland gehen. Laut Werbung ermöglichen die mit Guthaben aufgefüllten Plastik-Rechtecke nicht nur finanzielle Bewegungsfreiheit, sondern bieten obendrein Kostenkontrolle. Denn ein Abrutschen ins Minus soll unterbunden sein.

Wer das glaubt, liegt oftmals falsch. Das zeigte ein Check der Verbraucherzentrale NRW bei mehreren Kartenanbietern. Viele Vertragsbedingungen von Prepaid-Kreditkarten gestatten durchaus das Schuldenmachen. Das böse Erwachen der Kartennutzer sowie von Eltern, die ihre Kinder in Sicherheit wähnen, ist vorprogrammiert.

Die Verbraucherschützer haben exemplarisch drei Banken und Sparkassen wegen der Verwendung solcher Schulden-Klauseln abgemahnt. Erfreulich: Sowohl die Commerzbank als auch die PSD Rhein Ruhr eG gaben die geforderte Unterlassungserklärung ab. Da die PSD das von der Finanzgruppe vorgesehene Regelwerk nutzte, ist die Abmahnung für alle Genossenschaftsbanken in Deutschland von Bedeutung, die eine Prepaid-Karte herausgeben. Diese wollen künftig auf die Nutzung des Begriffs „prepaid“ verzichten.

Keine Unterschrift leistete dagegen die Hamburger Sparkasse. Deshalb soll die Frage der Zulässigkeit der Überziehung nun gerichtlich geprüft werden.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW sind Klauseln unwirksam, die eine Möglichkeit der Überziehung bei einer Prepaid-Kreditkarte vorsehen. Die Folge: Ansprüche gegen die Karteninhaber aus der Überziehung, wie beispielsweise Zinsen oder andere Entgelte, bestehen nicht. Darüber hinaus bedarf die Darlehensgewährung an Minderjährige stets einer gerichtlichen Genehmigung. (Stand: 04.02.2014)

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