Vollzug der Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten unzulässig

Der Betroffene ist türkischer Staatsbürger und reiste ohne Ausweis- oder Aufenthaltspapiere mit Hilfe eines Schleppers nach Deutschland ein. Einen Monat später wurde er festgenommen. Mit Verfügung vom gleichen Tag drohte ihm die beteiligte Behörde die Abschiebung an. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen drei Monate Haft angeordnet, die noch andauert. Die Haft wird in der Justizvollzugsanstalt Büren des Landes Nordrhein-Westfalen vollzogen. Auf die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht die Fortdauer der Haft bestätigt. Der Betroffene beantragt, die Haft wegen Verletzung des Trennungsgebots auszusetzen. Diesem Antrag hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stattgegeben.

In Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der sog. Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ist festgelegt, dass Haft zur Sicherung einer Ab- oder Zurückschiebung von Ausländern nur in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden darf. Für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden sind, lässt Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie den Vollzug der Haft in gewöhnlichen Haftanstalten unter der Voraussetzung zu, dass die Betroffenen gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden. Diese Bestimmungen waren nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen. Der Senat hatte dem Gerichtshof der Europäischen Union in einem anderen Verfahren die Frage vorgelegt, wann diese Ausnahme in einem föderalen Staat wie Deutschland eingreift: schon wenn das Bundesland, in dem die Haft vollzogen werden soll, keine solchen speziellen Einrichtungen hat, oder erst, wenn solche Einrichtungen in keinem Bundesland vorhanden sind. Diese Frage hat der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 17. Juli 2014 (Rechtssache C-473/13 und 514/13 – Bero und Bouzalmate) im zweiten Sinne beantwortet. Da es in Deutschland spezielle Hafteinrichtungen gibt, darf Ab- und Zurückschiebungshaft hier nur noch in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden, nicht in gewöhnlichen Haftanstalten.

Das Land Nordrhein-Westfalen ist der Auffassung, getrennte Gebäudekomplexe innerhalb gewöhnlicher Haftanstalten, in denen nur von der Ab- oder Zurückschiebung Betroffene, nicht aber auch Strafgefangene untergebracht sind, stellten spezielle Hafteinrichtungen dar. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Wenn Betroffene in einem Mitgliedstaat überhaupt in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht werden dürfen, dürfte dies nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG nur „gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen“ geschehen. Daraus folgt, dass eine gesonderte Unterbringung von Betroffenen auf dem Gelände einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht die europarechtlich geforderte Unterbringung in einer speziellen Hafteinrichtung sein kann. Sie stellt – unabhängig von ihrer Ausgestaltung im Einzelnen – eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt, die in Deutschland generell nicht zulässig ist, dar.

Von der ihm durch den Senat aufgezeigten Möglichkeit, den Betroffenen in eine spezielle Hafteinrichtung, ggf. in einem anderen Bundesland, das spezielle Hafteinrichtungen hat, zu verlegen, hatte das Land Nordrhein-Westfalen aus grundsätzlichen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht. Es muss nun seine Handhabung ändern. Ab- und Zurückschiebungshaft darf bis dahin in Nordrhein-Westfalen und Ländern mit einer gleichen Verwaltungspraxis nur angeordnet werden, wenn die Gerichte festgestellt haben, dass eine richtlinienkonforme Unterbringung der Betroffenen sichergestellt ist.

V ZB 137/14 – Beschluss vom 25. Juli 2014

AG Köln – Beschluss vom 8. Mai 2014 – 507a XIV (B) 39/14

LG Köln – Beschluss 27. Juni 1014 – 39 T 119/14

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2014

Appetitlich-App auf dem Vormarsch

Das unter dem Namen „Appetitlich“-App gestaltete und zudem im Internet nutzbare Kontrollbarometer der Verbraucherzentrale NRW zum Stand der Hygiene und Kundeninformation in Gastronomiebetrieben ist mehr als sieben Monate nach dem Start ein Erfolgsmodell.

„Mehr als 20.000 App-Downloads und über 200.000 Klicks auf Ergebnisse der Betriebsprüfungen von Restaurants, Imbissstuben und Co. zeigen, dass wir Restaurantbesuchern per App und Internet einen nützlichen Zugang zu amtlichen Kontrolldaten ebnen“, so lautet die positive Zwischenbilanz der Verbraucherzentrale NRW zu ihrem Modellversuch.

Anfang Dezember letzten Jahres hat die Verbraucherzentrale NRW mit ihrer „Appetitlich“-App Neuland betreten. Seitdem testet sie das Kontrollbarometer als Pilotprojekt zunächst in den Städten Bielefeld und Duisburg. Die Veröffentlichung im Internet und App-Anwendung auf Tablets und Smartphones stützt sich auf die Ergebnisse der jeweiligen amtlichen Lebensmittelüberwachung. „Mit wenigen Klicks zeigt unser Kontrollbarometer anhand der Farbskala grün, gelb und rot an, ob sich ein Gastronomiebetrieb in puncto Sauberkeit und Kundeninformation korrekt verhält oder ob die berechtigten Verbraucherinteressen hierzu vernachlässigt werden“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Um für mehr Transparenz zu sorgen und eine positive Auswirkung auf Restaurants und Gaststätten zu erzielen, wurde das Modell des Kontrollbarometers auf Grundlage der Beschlüsse der Verbraucherschutzminister der Länder und der Landesregierung NRW vom Frühjahr 2011 entwickelt und vor mehr als einem halben Jahr mit Unterstützung des Landesverbraucherschutzministeriums in Nordrhein-Westfalen ins Leben gerufen.

Von Anfang an war das Interesse von App- und Internet-Nutzern an dem Kontrollbarometer, das ihnen die Wahl einer geeigneten Lokalität erleichtern soll, überaus groß. Bis Ende Juni wurde das Kontrollbarometer rund 20.100-mal auf mobile Abspielgeräte heruntergeladen.

Bei der Restaurantsuche in Bielefeld und Duisburg ist die Nutzung des Kontrollbarometers für Benutzer und Betreiber gleichermaßen eine lohnende Sache. Bis Ende des ersten Halbjahres wurden in Bielefeld 448 und in Duisburg 735 Restaurants, Schnellimbisse, Cafés und Eisdielen erfasst. 95 Prozent (425) der Gastronomiebetriebe in Bielefeld und 90 Prozent (660) in Duisburg befinden sich hinsichtlich Hygienestandard und Informationsverhalten laut amtlicher Prüfung im grünen Bereich.

„Die Anzahl der gastronomischen Betriebe in der App steigt kontinuierlich. Deren Bewertungen werden von den Behörden permanent aktualisiert und von uns veröffentlicht. Unser Service wird dadurch immer aussagekräftiger. Auch immer mehr Gastwirte nutzen ihr individuelles Ergebnis auf der Skala des Kontrollbarometers zur Eigenwerbung“, erläutert die Verbraucherzentrale NRW die erfreuliche Wirkung des Kontrollbarometers. Als weiteres Plus ist geplant, der aktuellen Veröffentlichung geprüfter Daten zum Vergleich bis zu drei zurückliegende Bewertungen zur Seite zu stellen.

Das Kontrollbarometer für Bielefeld und Duisburg ist kostenlos als „Appetitlich“-App für Smartphones und Tablets im App Store (für iPhones) oder bei Google Play (für Geräte mit Android-Betriebssystem) abrufbar.

Quelle/Text: Verbraucherzentrale NRW
Stand: 21.07.2014

BGH zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 € für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus „Bonitätsgründen“ als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte „Realofferte“) typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die – zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13

LG Berlin – Urteil vom 1. August 2012 – 13 O 201/1

KG Berlin – Urteil vom 10. Oktober 2013 – 22 U 233/12

Karlsruhe, den 22. Juli 2014

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