Ab Februar heißt es bei Überweisungen und Lastschriften: Alles läuft nach den SEPA-Regeln. Über einige Verbesserungen können sich die Wohn-Riester-Sparer freuen. Rürup-Sparer können in Zukunft höhere Beiträge als Sonderausgaben geltend machen. Wer für eine Riester-Rente spart, darf von den Beiträgen mehr für eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit verwenden. Im verkürzten Verbraucherinsolvenzverfahren stehen viele Schuldner in Zukunft vor sehr hohen Hürden. Vorteilhaft für Schuldner sind neue Vorschriften zu Inkassoforderungen. Beim Kauf von Sammlermünzen aus Silber wird die volle Mehrwertsteuer fällig.
SEPA: Neue Zahlungsregeln
Zum 1. Februar des nächsten Jahres enden europaweit viele nationale Zahlungssysteme. Das betrifft vor allem Überweisungen und Lastschriften; ab dem Stichtag werden alle Zahlungen nach den SEPA-Regeln erfolgen. SEPA bedeutet Single Euro Payments Area. Zahlungen in Euro – im Inland wie auch in andere Länder – sollen nach dem Willen der EU schneller und für den Verbraucher günstiger werden. Neben den Mitgliedern der EU nehmen auch die Länder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie die Schweiz und Monaco am System teil. Um das einheitliche europäische SEPA-Verfahren zu etablieren, hat der europäische Gesetzgeber in einem genauen Zeitplan vorgegeben, wann die nationalen Zahlungssysteme nicht mehr zur Verfügung stehen dürfen. Künftig werden für den Zahlungsverkehr die IBAN (International Bank Account Number, also die internationale Kontonummer) und – zeitlich befristet – die BIC (internationale Bankleitzahl) bedeutsam sein. In Deutschland bedeutet der Zeitplan, dass
- bis zum 31. Januar 2014
➜ bei inländischen Überweisungen die IBAN und BIC oder wie bisher Kontonummer und Bankleitzahl,
➜ bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen in der EU die IBAN und BIC anzugeben sind,
- zwischen dem 1. Februar 2014 und 31. Januar 2016
➜ bei inländischen Überweisungen nur die IBAN oder die Kontonummer und Bankleitzahl,
➜ bei grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen in der EU die IBAN und BIC anzugeben sind,
- ab dem 1. Februar 2016
➜ bei inländischen und grenzüberschreitenden SEPA-Überweisungen innerhalb der EU allein die IBAN zählt.
Antworten auf häufige Fragen zu den SEPA-Regeln finden Sie unter: www.vz-nrw.de/sepa
Wohn-Riester: Verbesserungen bei der Eigenheimrente
Riester-Sparer können bislang schon Guthaben für den Kauf oder den Bau der eigenen vier Wände nutzen. Bislang war dies nur zu Beginn der Auszahlungsphase des Vertrags möglich. Ab 1. Januar 2014 nun kann beim Wohn-Riestern bestehendes Guthaben jederzeit verwendet werden, um die Schulden für die eigene Immobilie zu tilgen. Das Kapital aus dem Riester-Vertrag kann entweder vollständig oder anteilig entnommen werden. Der entnommene Betrag muss mindestens 3.000 Euro betragen. Wird nur ein Teil entnommen, um den Vertrag weiterzuführen und die staatliche Förderung auch fortan zu erhalten, müssen mindestens 3.000 Euro im Sparvertrag verbleiben.
Weitere Neuerung: Geld aus einem Riester-Vertrag darf ab dem Jahreswechsel auch für den altersgerechten Umbau einer selbst genutzten Immobilie genutzt werden. Treppenlifte etwa oder eine Modernisierung des Bads, die Barrieren verringert, lassen sich somit künftig aus dem Topf der „Eigenheimrente“ finanzieren. Dabei gilt: Mindestens 6.000 Euro können für Umbauten in den ersten drei Jahren nach Bau oder Kauf der selbst genutzten Wohnimmobilie entnommen werden. Liegen Bau oder Kauf länger zurück, sind es mindestens 20.000 Euro.
Zusätzliche Verbesserung: Bislang kann der Riester-Sparer nur zu Beginn der Auszahlungsphase wählen, ob er das Wohnförderkonto sofort oder in Raten bis zum 85. Lebensjahr auflöst. Ab 2014 kann er sich jederzeit entscheiden.
Rürup-Rente: Höhere Beiträge als Sonderausgaben anrechenbar
Wer für eine Rürup-Rente anspart, kann im nächsten Jahr auf eine höhere Anrechenbarkeit der Beiträge bei den Sonderausgaben setzen: 2014 sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs von maximal 20.000 Euro 78 Prozent (bisher 76 Prozent) aller eingezahlten Beiträge für die Rürup-Rente beim Finanzamt anrechenbar. Andererseits steigt der Anteil der nachgelagerten Besteuerung dieser Renten auch um 2 Prozentpunkte auf 68 (bisher 66) Prozent.
Ab 2014 wird es möglich sein, bei der Rürup-Rente auch eine separate Versicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung abzuschließen. Die Aufwendungen für diese Neuabschlüsse können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beim Finanzamt geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Versicherungsfall eine lebenslange Rente gezahlt wird.
Riester-Rente: Höhere Altersvorsorgebeiträge für Berufsunfähigkeit
Riester-Verträge können um einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie um die Absicherung für Hinterbliebene erweitert werden. Auch dafür gewährt der Staat die üblichen Zulagen und Steuervorteile. Die wichtige Änderung: Ab 1. Januar 2014 können 20 Prozent der Altersvorsorgebeiträge – maximal 2.100 Euro je Förderberechtigtem – für die zusätzliche Versicherung eingesetzt werden. Bislang sind es nur 15 Prozent.
Verkürzte Verbraucherinsolvenz: Hohe Hürden
Wer privat pleite ist, muss sich ab 1. Juli 2014 auf Neuerungen im Verbraucherinsolvenzverfahren einstellen. Für die meisten Schuldner fast unüberwindbare hohe Hürden hat der Gesetzgeber denjenigen auferlegt, die von der neuen Verkürzung des Verfahrens profitieren wollen: Nur wer mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Kosten des Verfahrens begleichen kann, soll künftig schon nach drei statt bislang nach sechs Jahren von seinen Restschulden befreit werden. Für den Großteil der insolventen Schuldner werden diese Anforderungen wohl nicht zu erfüllen sein.
Weil die Forderungen von Gläubigern mit einer Lohnabtretung nicht mehr wie bisher vorrangig bedient werden, erhöhen sich die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern. Diesen Versuch muss der Schuldner verpflichtend gestartet haben, bevor er einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen kann. Weil die Bevorzugung einzelner Gläubiger wegfällt, haben Schuldner größere Aussichten, zumindest die Verfahrenskosten der Verbraucherinsolvenz decken zu können, wenn sie pfändbares Einkommen oder Vermögen haben. Wem das gelingt, der kann seine Restschulden mit der Reform bereits nach fünf Jahren loswerden.
In allen anderen Fällen bleibt es bei der bisherigen Regelung: Der Betroffene muss sechs Jahre lang den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abführen – was für den Großteil der insolventen Schuldner wohl zutreffen wird. Außerdem: Bestimmte Steuer- und Unterhaltsschulden sollen zukünftig – trotz Befreiung von den übrigen Schulden – nicht erlassen werden.
Die Neuregelungen zur Verbraucherinsolvenz gelten für alle Anträge, die ab dem 1. Juli 2014 gestellt werden.
Antworten auf häufige Fragen finden Sie unter: www.vz-nrw.de/insolvenzrecht
Mehr Transparenz bei Inkassoforderungen
Inkassobüros wie auch im Inkasso tätige Rechtsanwälte müssen künftig Ross und Reiter nennen, wenn sie Forderungen gegenüber Verbrauchern eintreiben: Ab 1. November 2014 sind sie verpflichtet, den Namen und die Firma ihres Auftraggebers ebenso offenzulegen wie den Grund der Forderung. Auch müssen sie das Datum des Vertragsabschlusses angeben sowie den Vertragsgegenstand benennen. Darüber hinaus hat der Schuldner das Recht auf eine ausführliche Zinsberechnung sowie auf Angaben, die die entstehenden Inkassokosten erläutern und begründen. So können Betroffene besser nachprüfen, ob behauptete Forderungen in der Sache sowie in der Höhe berechtigt sind. Die neuen Anforderungen sind im „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ festgeschrieben, das im August 2013 verabschiedet worden ist.
Volle Mehrwertsteuer auf Silbermünzen
Die Mehrwertsteuer für Anlage- und Sammlermünzen aus Silber erhöht sich zum 1. Januar 2014 von bisher sieben auf dann 19 Prozent. Die Bundesregierung hat damit eine Vorgabe der Europäischen Union umgesetzt, die Mehrwertsteuergesetze zu harmonisieren. Der neue Steuersatz bezieht sich auf Silber-Anlagemünzen wie beispielsweise den China-Panda, den australischen Kookaburra, den Silber-Philharmoniker, aber auch auf Silber-Sammlermünzen. Silberbarren unterliegen bereits heute schon dem vollen Mehrwertsteuersatz.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW