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Test: Weintrauben – Bio durchgefallen

Nein, dieses Mal konnte das Frankfurter Verbrauchermagazin ÖKO-TEST kein Loblied auf die Öko-Produkte anstimmen. Denn bei einer Untersuchung (Ausgabe 10/2013) von 27 Proben Weintrauben aus konventionellem und Bio-Anbau kam heraus: Jede zweite Bio-Probe enthielt den Wirkstoff Phosphonsäure. Dabei handelt es sich um einen chemisch-synthetischen Stoff, der gegen Pilzkrankheiten im Weinbau eingesetzt wird.

Auch wenn Phosphonsäure gesundheitlich unbedenklich ist: Wer Bio kauft, möchte nicht, dass beim Anbau konventionelle Chemie zum Einsatz kommt! Das war aber bei den betroffenen Bio-Weintrauben aus Italien der Fall. Abgesehen davon, dass der Einsatz von Phosphonsäure in Italien gar nicht erlaubt ist: Die von ÖKO-TEST gefundenen Rückstände liegen mehr als hundertfach über dem Orientierungswert für Bio-Ware, den der Bundesverband Naturkost und Naturwaren empfiehlt.

Die Bio-Bauern verwenden Phosphonsäure, um kupferhaltige Präparate zu ersetzen. Diese Mittel sind im Öko-Landbau zwar erlaubt, allerdings reichert sich Kupfer im Boden an. Die EU-Kommission hat die EU-Mitgliedsländer daher bereits vor Jahren aufgefordert, den Einsatz von Kupfer zu reduzieren. Das ist ein großes Problem für Öko-Landwirte, die kupferhaltige Präparate etwa gegen Pilzkrankheiten einsetzen.

Deshalb treibt die Branche derzeit die Aufnahme des Pflanzenschutzmittels Phosphonsäure in die Öko-Verordnung voran. Phosphonsäure wird im Labor hergestellt, über die Wurzel aufgenommen und hinterlässt Rückstände in den Früchten. Das aber will der Verbraucher nicht. Der hohe Anspruch, den die Bio-Branche vermittelt, darf nicht verwässert werden, kritisiert ÖKO-TEST.

Auf den ersten Blick besser hat beim ÖKO-TEST konventionell angebaute Ware abgeschnitten. Auf den ersten Blick deshalb, weil in den Produkten zwar nur geringe Rückstände chemischer Pestizide gefunden wurden. Das liegt aber vor allem daran, dass die Bauern mittlerweile viele verschiedene Mittel in eben geringer Dosierung einsetzen. Das führt rein rechnerisch zwar zu niedrigen Rückstandsmengen einzelner Substanzen. Doch wie sich die Mehrfachbelastung auf den Menschen auswirkt, ist bis heute ungeklärt.

Test: Krabbelschuhe grenzenlos schlecht

Vier von 14 untersuchten Krabbelschuhen für die Allerkleinsten überschreiten gesetzliche Grenzwerte und hätten so gar nicht verkauft werden dürfen. Drei andere Produzenten stoppten nach den schlechten ÖKO-TEST-Ergebnissen (Ausgabe10/2013) sofort den Verkauf ihrer Produkte. Die einzig gute Nachricht nach diesem Test heißt: Babys brauchen noch gar keine Schuhe.

Nicht verkehrsfähig: Die Sternthaler Beginner Leder Krabbelschuhe enthielten u.a. Chrom VI über dem Grenzwert. Foto: ÖKO-TEST
Nicht verkehrsfähig: Die Sternthaler Beginner Leder Krabbelschuhe enthielten u.a. Chrom VI über dem Grenzwert. Foto: ÖKO-TEST

Sie sehen ja so süß aus! Mag sein, dass deshalb so viele Eltern schwach werden und für ihre Allerkleinsten dann doch Krabbelschuhe kaufen, obwohl Kinderärzte und Orthopäden unisono erklären, dass Barfußlaufen für die Kleinen das Allerbeste ist.

Eltern, die noch gezögert haben mit der Kaufentscheidung, bekommen nun vom Frankfurter Verbrauchermagazin ÖKO-TEST wirklich gewichtige Argumente an die Hand: Von den 14 untersuchten Modellen – darunter Schühchen aus Leder, Synthetik und Textil – schnitten 13 mit dem allerschlechtesten Testurteil „ungenügend“ ab. Nur ein einziges Paar Schuhe war akzeptabel, die Tester kauften es bei der Drogeriemarktkette dm ein.

Zur Abwertung führte ein ganzes Sammelsurium an höchstbedenklichen Schadstoffen, darunter krebserregendes Chrom VI, krebsverdächtige Farbstoffbestandteile, giftiges Dibutylzinn, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Weichmacher, die der Gesetzgeber schon verboten hat für Produkte, die Babys in den Mund nehmen können.

Da war der Jammer bei den betroffenen Firmen groß. Unter anderem meldeten sich H & M sowie KiK bei ÖKO-TEST und teilten mit, man habe die betroffenen Schuhe aus dem Verkauf genommen.

WhatsApp-Alternativen: Nur Threema ist unkritisch

Facebook kauft WhatsApp und Millionen Nutzer suchen nach sicheren Alternativen. Die Stiftung Warentest hat jetzt WhatsApp und vier Messenger-Alternativen ins Prüflabor geschickt und dabei den Datenstrom der Apps überprüft. WhatsApp erhält für den Datenschutz erneut das Urteil „sehr kritisch“, genauso wie Line und der Blackberry Messenger. Auch die App Telegram ist keine optimale Alternative, ihr Testurteil lautet „kritisch“. Allein Threema bewerten die Prüfer als „unkritisch“.

Schon im App-Test im Mai 2012 bewertete die Stiftung Warentest WhatsApp als „sehr kritisch“. Auch im aktuellen Schnelltest ist die Mängel-Liste lang: Speicherung von Adressbucheinträgen ohne Zustimmung der Betroffenen und fehlende Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Zudem teilt die App die Telefonnummer des Nutzers Dritten mit – ebenfalls ohne Verschlüsselung. Die Android-Version sendet selbst die Daten unverschlüsselt, die der Nutzer eingibt. Darunter können auch Gesprächsinhalte sein.

Der kostenlose Telegram Messenger, der derzeit an der Spitze zahlreicher Appstore-Charts steht, erhält das Urteil „kritisch“. Er bietet zwar eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, allerdings muss der Nutzer die Option gezielt auswählen („Secret Chat“). Die App speichert automatisch alle Adressbucheinträge ohne die Zustimmung des Nutzers oder der betroffenen Personen. Ansonsten überträgt sie jedoch keinerlei Daten an den Anbieter oder an Dritte.

„Unkritisch“ präsentierte sich im Schnelltest allein Threema. Die Schweizer App bietet eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Sie kann Adressbucheinträge zwar speichern, allerdings nur in pseudonymisierter Form und mit expliziter Zustimmung des Nutzers. Auch wenn der Nutzer dem Auslesen seines Adressbuchs nicht zustimmt, kann er die App verwenden. Einziges Manko: Threema ist keine quelloffene Software. Die Prüfer können zwar ausschließen, dass die App Nutzerdaten unverschlüsselt überträgt. Ob sie manche Daten aber eventuell verschlüsselt kommuniziert, ließ sich im Test nicht zweifelsfrei feststellen.

Alle Ergebnisse im Detail und die zahlreichen Kritikpunkte an Line und Blackberry Messenger sind online unter www.test.de/messenger abrufbar.

BGH entscheidet über die Zulässigkeit von Rabatt- und Bonussystemen von EU-Versandapotheken

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in fünf Sachen, in denen es jeweils um die Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch EU-Versandapotheken ging, entschieden, dass diese bei der Abgabe solcher Arzneimittel ebenso der deutschen Arzneimittelpreisbindung unterliegen wie deutsche Apotheken (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 172/2010 vom 9. September 2010).

Beklagte in den Verfahren I ZR 72/08, I ZR 119/09 und I ZR 120/09 ist eine in den Niederlanden ansässige Apotheke, die im Wege des Internet-Versandhandels Medikamente für den deutschen Markt anbietet. In dem Verfahren I ZR 77/09 richtet sich die Klage gegen drei in Nordrhein-Westfalen ansässige Apotheken, die für den Einkaufsservice einer in den Niederlanden ansässigen Versandapotheke werben. In dem weiteren Verfahren I ZR 79/10 ist ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen beklagt, das mit einem Einleger in seinem Katalog für eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke warb, die Boni für die Einlösung von Rezepten versprach.

Die Kläger, Betreiber von inländischen Apotheken, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie zwei Apothekerverbände, haben die Verhaltensweise der Beklagten unter anderem wegen Verstoßes gegen die im Arzneimittelrecht für verschreibungspflichtige Arzneimittel geltenden Preisbindungsvorschriften beanstandet. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung der Ankündigung oder Gewährung der Boni bzw. Empfehlung der niederländischen Versandhandelsapotheke in Anspruch genommen. Die Berufungsgerichte haben den Klagen außer in der Sache I ZR 77/09 stattgegeben.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage, ob deutsches Arzneimittelpreisrecht auch für den Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel gilt, die im Wege des Versandhandels von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Versandapotheke im Inland in den Verkehr gebracht werden, in der Sache I ZR 72/08 bejahen wollen, sich hieran aber durch eine Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts gehindert gesehen. Der vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs deshalb angerufene Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat entschieden, dass die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellen, ausländische Versandapotheken, die verschreibungspflichtige Arzneimittel im Inland an Endverbraucher abgeben, deutschem Arzneimittelpreisrecht zu unterwerfen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 127/2012 und 135/2012 vom 14. und 22. August 2012).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr abschließend auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 22. August 2012 entschieden. In den Sachen I ZR 72/08, I ZR 119/09, I ZR 120/09 hat der Bundesgerichtshof nur noch über die Kostentragung entschieden, nachdem die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Er hat den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, da ihre Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätten, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. In der Sache I ZR 79/10 hat er die Revision der Beklagten zurückgewiesen. In der Sache I ZR 77/09 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil erster Instanz wiederhergestellt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war in dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht entscheidend, dass die niederländische Versandapotheke die Verbraucher, die bei ihr verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen, bei dem beanstandeten Geschäftsmodell nicht direkt, sondern unter Einschaltung der Beklagten beliefert, da die hinsichtlich des Erfüllungsorts getroffene Regelung ersichtlich der Umgehung des deutschen Arzneimittelpreisrechts dient.

Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 72/08

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 22. August 2012 – GmS-OGB 1/10, BGHZ 194, 354 = GRUR 2013, 417 = WRP 2013, 621 – EU-Versandapotheken

BGH, Beschluss vom 9. September 2010 – I ZR 72/08, GRUR 2010, 1130 = WRP 2010, 1485 – Sparen Sie beim Medikamenteneinkauf

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. November 2007 – 6 U 26/07, GRUR 2008, 306 = WRP 2008, 969

LG Darmstadt – Urteil vom 22. Dezember 2006 – 12 O 123/06

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 77/09 – Holland-Preise

OLG Köln – Urteil vom 8. Mai 2009 – 6 U 213/08, PharmR 2010, 197 = APR 2010, 109

LG Köln – Urteil vom 23. Oktober 2008 – 31 O 353/08, juris

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 119/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3744/08

LG München I – Urteil vom 10. Juni 2008 – 9 HK O 63/08

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 – I ZR 120/09

OLG München – Urteil vom 2. Juli 2009 – 29 U 3648/08

LG München I – Urteil vom 18. Juni 2008 – 1 HK O 20716/07

BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 79/10 – Sofort-Bonus

OLG Hamburg – Urteil vom 25. März 2010 – 3 U 126/09, PharmR 2010, 410

LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2009 – 407 O 82/09

Karlsruhe, den 26. Februar 2014

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