Kategorie-Archiv: Bauen & Wohnen01

Mit Rollläden Heizkosten einsparen

Die Nebenkosten werden immer mehr zur zweiten Miete. Lange Winter sowie steigende Öl- und Gaspreise belasten die Menschen. Rollläden können die Wärmeverluste und damit die Energiekosten merklich reduzieren.

Über drei Viertel des gesamten Energieverbrauchs entfallen in deutschen Haushalten auf die Heizung! Umso wichtiger ist es, die kostbare Heizwärme auch da zu halten, wo man sie haben will: Im Wohnraum. Besonders über die Fenster kann jedoch viel Wärme nach außen entweichen.

Deshalb sollten die Rollläden in den Abendstunden konsequent geschlossen werden. Heruntergelassen wirkt der Rollpanzer wie ein Wärmeschutzschild: Zwischen Rollladen und Scheibe entsteht eine dämmende Luftschicht.

Tagsüber lassen die geöffneten Rollläden die Wintersonne in die Räume, sodass ein zusätzlicher Heizeffekt entsteht. Um optimal von dem Wechselspiel zwischen geschlossenem und geöffnetem Rollladen zu profitieren, empfehlen die Fachleute des Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerks eine Motorisierung und intelligente Steuerungen. So fahren die Rollläden automatisch zu festgelegten Zeiten hoch und runter – selbst wenn niemand zu Hause ist.

Rollladen- und Sonnenschutztechniker rüsten Rollläden für fast jede Einbausituation am Fenster nach und versehen Rollläden auch nachträglich mit moderner Antriebs- und Steuerungstechnik. Darüber hinaus beraten sie Hausbesitzer gern über alle weiteren Möglichkeiten des Wärmeschutzes durch Rollladen- und Sonnenschutzprodukte.

Weitere Informationen zu den Produkten, Branchenleistungen und zum Fachbetrieb in der Nähe gibt es beim Informationsbüro Rollladen + Sonnenschutz unter 0208 4696-260 und online auf www.rs-fachverband.de.

Was ist bei Gewährleistungsmängeln zu tun?

Als Gewährleistungsmängel werden die Mängel bezeichnet, die erst nach der Abnahme in Erscheinung treten, also bei der Abnahme nicht erkannt werden konnten. Zum Beispiel können nach Nutzungsbeginn Risse in Wänden entstehen oder Fliesen sich lockern oder brechen, oder ein Schallproblem wahrgenommen werden. „In solchen Fällen ist es wesentlich und unentbehrlich, die Erscheinung zu dokumentieren“, so die Fachanwältin für Bau und Architektenrecht Gabriele Hein-Röder. Aufgrund des Gefahrübergangs zum Zeitpunkt der Abnahme müsse nämlich der Auftraggeber und Bauherr einen Mangel beweisen. „Die Ursachenforschung obliegt zwar nach wie vor dem Unternehmer, aber der Bauherr muss das Symptom, welches auf eine mangelhafte Ausführung oder Planung schließen lassen könnte, genau beschreiben und den Unternehmer zur Nachbesserung auffordern“, informiert die Vertrauensanwältin des Bauherren-Schutzbund e.V.

Der Unternehmer sei also über einen Mangel zu informieren und ihm ist Gelegenheit zur Prüfung einzuräumen. Dazu sollte eine schriftliche Mängelanzeige erfolgen, die eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung enthält, rät Fachanwältin Hein-Röder. Als angemessen werde üblicherweise ein Zeitraum angesehen, in dem die erforderliche Mängelbeseitigungsmaßnahme objektiv ausgeführt werden kann. Zu empfehlen sei, eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 Prozent des Gesamtpreises für den Zeitraum der Gewährleistung von 5 Jahren zu vereinbaren. „Der Bauherr und Auftraggeber ist dann mit diesem Betrag für Forderungen abgesichert, die aus Mängeln resultieren, also mangelbedingte Schadensersatzforderungen und Aufwendungsersatzansprüche betreffen. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmers kann das von großer Bedeutung sein“, so die BSB-Vertrauensanwältin

www.bsb-ev.de

Verbraucherfeindliche Klauseln in Bauträgerverträgen

Das weit verbreitete Bauen mit einem Bauträger hat seine Besonderheiten. Der Bauträger fungiert als Bauherr, ist Eigentümer des Grundstücks und verkauft es mit einer Bauverpflichtung. Mit der notariellen Beurkundung des Bauträgervertrags wird der Interessent zum Erwerber. Diese Verträge, so zeigt eine aktuelle, erstmals veröffentlichte BSB-Dokumentation, sind sehr komplexe Vertragswerke und bergen für Verbraucher erhebliche Risiken. Vertrauensanwälte des Bauherren-Schutzbund e.V. haben im Rahmen eines Projektes einhundert Bauträgerverträge aus den Jahren 2010 bis 2013 analysiert, zahlreiche verbraucherfeindliche Klauseln aufgedeckt , rechtlich bewertet und die Auswirkungen für die Verbraucher detailliert dargestellt.

Die Ergebnisse der Vertragsprüfungen und häufige Probleme bei der Realisierung von Bauvorhaben mit Bauträgern zeugen von unzureichender Rechtssicherheit. „Die wirtschaftlichen Risiken für Verbraucher sind gravierend“, kommentiert Rechtsanwalt Mario van Suntum aus Leipzig, der Projektleiter der Untersuchung.

Ein generelles Problem besteht darin, dass der Erwerber erst sehr spät Eigentümer der Immobilie wird, obwohl er frühzeitig Zahlungen leistet. Zwar ist der Bauträger verpflichtet, ihm dieses Eigentum zu verschaffen, doch dieser Anspruch wächst erst Zug um Zug während der Bauphase. Zahlreiche Bauträgerverträge sind dabei so abgefasst, dass sie die Rechte der Verbraucher erheblich beschneiden.

Als Beispiele fanden die BSB-Vertrauensanwälte wiederkehrende vorformulierte Klauseln, „die trickreich sind und die man rechtlich nur als verbraucherfeindlich klassifizieren kann“, wie van Suntum sagt. So werden Bauinteressenten unverhältnismäßig lange an ein Angebot gebunden. Das Planungsrisiko soll auf Erwerber abgewälzt werden. Ein vereinbarter Pauschalpreis soll mit nicht klar definierten Mehrkosten ausgehebelt werden. Vollmachten sollen zugunsten des Bauträgers aus der Hand gegeben werden. Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers – sprich das Zurückhalten von Zahlungsraten bei Mängeln – soll ausgeschlossen werden. Fälligkeiten von Kaufpreisraten werden so gesetzt, dass eine Kontrolle des tatsächlichen Bautenstandes nicht möglich ist.

„Das Transparenzgebot wird durch Klauseln der Bauträgerverträge vielfach verletzt, Sicherheiten für Erwerber sind eingeschränkt“, hat das Projektteam des BSB festgestellt. Bereits seit Jahren trägt die gemeinnützige Verbraucherschutzorganisation, die seit 2005 zu Abmahnungen und Unterlassungsklagen im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) berechtigt ist, verbraucherfeindliche Klauseln aus Bauverträgen zusammen und stellt sie im Internet als wichtige Verbraucherinformation zur Verfügung. Jetzt wird zu verbraucherfeindlichen Klauseln aus Bauträgerverträgen erstmals eine umfassende Analyse samt rechtlicher Bewertung vorgelegt. „Damit leistet der Bauherren-Schutzbund erneut Pionierarbeit, denn bislang liegt nichts Vergleichbares vor“, schätzt Peter Mauel, 1. Vorsitzender des BSB ein. „Die Dokumentation zeigt, dass es dringend notwendig ist, das Bauträgervertragsrecht zur reformieren, um Verbraucherinteressen beim Bauen mit dem Bauträger wirksam zu stärken.“

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Immobilien: Das ändert sich 2014

Das neue Jahr steht vor der Tür und für Immobilieneigentümer, -vermieter und -verwalter treten zahlreiche neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Direkt zum 1. Januar werden die Steuersätze für die Grunderwerbsteuer in den Ländern Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein und in Niedersachsen erhöht. An die Spitze der „Rangliste“ wird sich mit 6,5 Prozent Schleswig-Holstein setzen, auf dem zweiten Platz folgt Berlin mit sechs Prozent. Die Länder Bremen und Niedersachsen erhöhen auf jeweils fünf Prozent.

„Der Wettlauf um die höchsten Steuersätze geht unvermindert weiter und ein Ende ist nicht in Sicht“, kritisiert Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. „Die Erhöhungen sind aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen nicht hinzunehmen und stehen dem Ziel entgegen die Wohneigentumsquote in Deutschland zu erhöhen. Die Sonderregelung für die Grunderwerbsteuer im Gesetz über den Länderfinanzausgleich sollte daher gestrichen werden.“ Diese Sonderregelung zwingt die Länder praktisch dazu, stetig nachzuziehen und die Grunderwerbsteuer zu erhöhen.

EnEV 2014 verschärft energetische Anforderungen für Neubauten

Ab dem 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung EnEV in Kraft. Insbesondere Neubauten sind von einer Verschärfung der energetischen Anforderungen betroffen. Der zulässige Jahresenergiebedarf für Neubauten soll ab 2016 um 25 Prozent sinken. „Die erhöhten Anforderungen an die energetische Qualität der Neubauten lassen erneut die Investitionskosten steigen“, warnt Schick. „Dies kann eine zusätzliche Bremse für den dringend benötigten Neubau darstellen.“

Auch auf die Verkäufer und Vermieter von Immobilien kommen neue Pflichten zu. Ab Mai 2014 erstellte Energieausweise müssen auch Energieeffizienzklassen enthalten. Den Nutzen daraus bezweifelt der IVD. „Eine höhere Transparenz für Wohnungssuchende wird sich nicht erfüllen, zumal die Energieeffizienzklasse für das gesamte Gebäude gilt“, sagt Schick. „Allein durch die hohen Preisunterschiede der Energieträger kann keine Vergleichbarkeit entstehen.“ Die Effizienzklassen und weitere Kennwerte aus dem Energieausweis werden zudem zu Pflichtangaben bei kommerziellen Immobilienanzeigen. Verkäufer und Vermieter müssen künftig dem Käufer bzw. neuen Mieter den Energieausweis verpflichtend übergeben und diesen bereits bei der Besichtigung vorlegen. Mit der EnEV 2014 wird ebenfalls neu zur Pflicht, dass ab 2015 bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ersetzt werden müssen.

SEPA: Vermieter müssen Zahlungsverfahren anpassen

Ab dem 1. Februar 2014 gelten für Lastschriften und Überweisungen neue Regelungen. Dies betrifft vor allem Vermieter, die dafür sorgen müssen, dass die Lastschriften ihrer Mieter die Standards der SEPA (Single Euro Payments Area) zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entsprechen. „Die klassische Lastschrift wird abgeschafft“, sagt Schick. Nach der Umstellung auf SEPA sind keine Lastschriften mehr per Beleg bei der Bank einreichbar. Alle Lastschriften sind danach nur noch elektronisch möglich. Im Zuge der Umstellung müssen Vermieter dem Mieter ihre neue Gläubiger-Identifikation, Kontonummer nach der SEPA, die IBAN CREDITOR ID und eine Mandatsreferenz angeben. „Wenn noch nicht geschehen, sollten Vermieter die Umstellung auf die SEPA noch in diesem Jahr angehen, um die Mieter rechtzeitig zu informieren“, rät Schick.

Mietpreisbremse würde zur Baubremse

Ebenfalls im neuen Jahr wird von der neuen Regierung voraussichtlich an einem neuen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse gearbeitet. „Wie lange dieser Gesetzentwurf verhandelt wird, bleibt derzeit noch offen“, sagt Schick. In Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten sollen die Mieten bei einer Wiedervermietung nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Lag die bisherige Miete über dieser Grenze, müsse sie zwar nicht abgesenkt werden, sie könne jedoch erst dann erhöht werden, wenn sie von der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt wird. „Dies kann Jahre dauern und würde Investoren vom Bau neuer Mietwohnungen abhalten – die Wohnungsknappheit würde verewigt“, erläutert Schick. Außerdem komme die Mietpreisbremse nicht den Mietsuchenden mit geringem Einkommen zu Gute. Ein Vermieter würde sich auch bei einer Deckelung der Mieten immer für denjenigen mit der höchsten Bonität als Mieter entscheiden.

Zusätzlich zur Deckelung der Neuvertragsmieten ist geplant, die Modernisierungsmieterhöhung zeitlich zu begrenzen. „Dabei wird übersehen, dass es sich nicht um eine Umlage handelt, sondern um eine Mieterhöhung, die sich lediglich an den Modernisierungskosten orientiert“, so Schick. Die Modernisierungsmieterhöhung beinhaltet neben der Abschreibung und Zinsen auch die künftigen Erhaltungskosten. Schließlich ist der Vermieter auch über den Zeitraum der „Amortisation“ hinaus verpflichtet, die geänderte Mietsache zu erhalten.

Der Koalitionsvertrag sieht zudem vor, den Mietspiegel zu reformieren. Die ortsübliche Vergleichsmiete soll auf eine breitere Basis gestellt und realitätsnäher dargestellt werden. Im Gespräch sei den Bezugszeitraum von vier auf zehn Jahre zu erhöhen. „Die künftige Koalition will den Mietspiegel zur politischen Steuerung der Miethöhe zweckentfremden“, kritisiert Schick. „Das ginge zu Lasten von Investitionen in den Neubau und Bestand.“

www.ivd.net

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