Kategorie-Archiv: Immobilien

Umfrage belegt: Mietpreisbremse würgt Investitionen ab

Der Neubau von Wohnungen wird zurückgehen und die Mietpreisbremse wird ihr Ziel, das Angebot an preisgünstigen Wohnungen zu vergrößern, nicht erreichen. Das ist das Ergebnis einer Ad-hoc-Umfrage* des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen bei den von ihm vertretenen Wohnungsunternehmen. Über 80 Prozent der Unternehmer gehen danach davon aus, dass weniger Wohnungen gebaut werden, sollte die Mietpreisbremse in der beratenen Form beschlossen werden. Kein einziger Unternehmer erwartet, dass es aufgrund der Mietpreisbremse mehr preisgünstige Wohnungen geben wird.

Über die Hälfte der Unternehmer ist der Meinung, dass die Mietpreisbremse – wenn sie wirklich beschlossen wird – unbedingt an eine steuerliche Förderung des Wohnungsneubaus gekoppelt werden muss. Über 80 Prozent sind sich sicher, dass die Mietpreisbremse negative Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt haben wird.

„Mietpreisbremsen sind völlig kontraproduktiv. Sie führen grundsätzlich nicht dazu, dass Wohnen bezahlbarer wird und würgen Investitionen ab“, erläutert Axel Gedaschko, Präsident des GdW, das Ergebnis. „Die einzige Lösung für die Wohnungsknappheit in Ballungsgebieten: Wir brauchen mehr Wohnungsneubau. Daher muss eine Mietpreisbremse – wenn sie denn beschlossen wird – unbedingt mit einer Förderung des Wohnungsneubaus verbunden werden“, so der GdW-Chef.

Das geplante Absenken der Modernisierungsumlage auf 10 Prozent und eine gleichzeitige Befristung der Umlage sehen die Unternehmer der Wohnungswirtschaft ebenso kritisch. 84 Prozent der Befragten gehen davon aus, dass eine zeitliche Befristung der Modernisierungsumlage Modernisierungsmaßnahmen wirtschaftlich untragbar macht. 76 Prozent sind der Meinung, dass ein Absenken der Modernisierungsumlage zu einem Rückgang der Modernisierungstätigkeit führen wird. Über 70 Prozent erwarten, dass die Mieten durch die geplante Regelung sogar deutlich steigen werden, da im Falle einer Modernisierung künftig die volle Umlage auf die Miete aufgeschlagen werden muss.

„Das Absenken der Modernisierungsumlage auf 10 Prozent und eine gleichzeitige Befristung der Umlage führt nicht zu bezahlbareren Mieten, sondern erreicht genau das Gegenteil“, erläutert Gedaschko. „Schon heute legen viele Wohnungsunternehmen nicht die volle Modernisierungsumlage auf ihre Mieter um, da diese sich das in vielen Fällen gar nicht leisten können. Mit der nun geplanten zeitlichen Befristung der Modernisierungsumlage werden die Vermieter künftig gezwungen sein, von Anfang an die volle Modernisierungsumlage zu erheben, um ihre Kosten überhaupt refinanzieren zu können.

Das bedeutet: Die Mieten steigen.“ Gerade in angespannten Märkten werde es darüber hinaus zu einer weiteren Verringerung von Modernisierungen kommen, da sich die Modernisierungen aus Sicht des Investors kaum noch rechnen. Angesichts der ehrgeizigen Klimaschutz- und Energieeinsparziele zur Energiewende wäre die zeitliche Befristung gerade für energetische Sanierungen das falsche Signal. Eine mögliche Bereitstellung von mehr Fördermitteln könnte dies nicht kompensieren. Der GdW fordert dazu auf, im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von der zeitlichen Befristung der Modernisierungsumlage abzusehen und sicherzustellen, dass die Kosten einer Modernisierung von der Mietpreisbremse ausgenommen bleiben.

www.gdw.de

Regulierung der Maklercourtage gefährdet Vertragsfreiheit

Der Immobilienverband IVD sieht die Vereinbarungen der künftigen Koalitionäre zum sogenannten Bestellerprinzip als kritisch an. Danach soll das Bestellerprinzip Einzug im Koalitionsvertrag halten, obwohl die letzte Bundesregierung den Gesetzentwurf aus dem Bundesrat mit zahlreichen Sachargumenten abgelehnt hat. „Für eine Neuregelung des Maklerrechts besteht unserer Meinung nach kein Anlass“, erklärt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des IVD. „Der Markt steuert sehr gut, wer die Maklerprovision zahlt. Die Höhe ist bereits zugunsten des Verbraucherschutzes geregelt.“

In Regionen mit einem Überangebot an Wohnungen zahle der Vermieter, in Ballungszentren mit einem Nachfrageüberhang der Mieter. Für eine Einschränkung der Vertragsfreiheit besteht daher keine Veranlassung. „Eine juristisch wasserdichte Formulierung eines Gesetzes nach marktwirtschaftlichen Prinzipien dürfte zudem nur schwer umzusetzen sein. Der Maklervertrag ist mit Verträgen, bei denen das Bestellerprinzip gilt, nicht vergleichbar“, gibt Kießling zu bedenken.

Es müsse weiterhin möglich sein, dass auch Mietinteressenten als Auftraggeber gelten, auch wenn der Makler die Wohnung bereits in seinem Portfolio hat. Schließlich profitieren die Interessenten von der Dienstleistung des Maklers, der nicht nur den Abschluss eines Mietvertrages vermittelt. Häufig verhandelt der Makler auch hinsichtlich des Mietbeginns mit dem Vermieter. „Aus der Berufspraxis unserer Mitglieder wissen wir, dass sie demjenigen Mieter, der den Zuschlag erhalten hat, auch dabei behilflich sind, das bestehende Mietverhältnis in der alten Wohnung einvernehmlich vorzeitig aufzuheben.“ So könnten beispielsweise Doppelmietzahlungen vermieden werden.

Die Vereinbarungen, die beruflichen Mindestanforderungen und Pflichtversicherungen für Wohnungsverwalter und Immobilienmakler einzuführen, begrüßt der IVD hingegen ausdrücklich. „Wir fordern schon seit Jahrzehnten, dass der Sach- und Fachkundenachweis gesetzlich verankert wird und so einheitliche Qualitätsstandards den Markt bestimmen“, sagt Kießling. Die Aufgaben und die Verantwortung der Makler und Verwalter seien so umfangreich, dass eine gewisse Marktkenntnis und Kompetenz zwingend seien. „Es freut uns daher sehr, dass sich erstmals seit Jahrzehnten beide verhandelnden Koalitionspartner für eine Qualitätssicherung für die Berufe Immobilienverwalter und Makler ausgesprochen haben.“

Der IVD arbeitet bereits seit Jahren mit verbandsinternen Standesrichtlinien, um einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Jedes Verbandsmitglied muss eine umfassende Aufnahmeprüfung bestehen, in der das notwendige immobilienwirtschaftliche Wissen überprüft wird. „Wir sehen gerade die Themen rund um die Grundbuchordnung, das Wohnungseigentumsrecht, dem Wohn- und Gewerberaummietrecht, aber auch bautechnische Fragen als wichtige Kenntnisse an“, sagt Kießling. Die IVD Mitglieder müssen ferner eine Betriebshaftpflicht – sowie eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abschließen sowie die strafrechtlich relevante Vertrauensschadensversicherung, die durch den IVD Berufsverband gefordert wird.

Ebenfalls positiv sieht der IVD, dass die künftige Koalition die Teilnahme am automatisierten Verfahren für die Einsichtnahme in das Datenbankgrundbuch neu regeln möchte. „Neben den genannten Verwaltern sollten auch Immobilienmakler und Gutachter in den Kreis der Nutzer des automatischen Verfahrens einbezogen werden“, fordert Kießling. „Der Zugriff auf elektronische Grundbücher erleichtert die Recherche enorm.“ Die Gestattung der Teilnahme am elektronischen Grundbuch sei dabei von der Verpflichtung zu ordnungsmäßiger Bevollmächtigung zu trennen. „Ein Nachweis des berechtigten Interesses oder eine Vollmacht muss nach wie vor für jede Berufsgruppe verpflichtend sein“, sagt Kießling.

www.ivd.net

BGH: Mieter muss Wohnung in neutralem Anstrich zurückgeben

Mieter sind verpflichtet, eine Wohnung in neutral gestrichenem Zustand zurückzugeben, wenn sie diese bei Mietbeginn auch so übernommen hatten. Dies gilt auch dann, wenn Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen wurden. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 416/12) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Muss der Vermieter die Wohnung erst umstreichen lassen, um sie wieder vermieten zu können, hat der Mieter für die Kosten aufzukommen, so der BGH weiter. „Wir begrüßen diese Klarstellung des BGH. Derjenige, der einen Schaden verursacht, muss für dessen Behebung aufkommen“, kommentiert Kai Warnecke, stellvertretender Generalsekretär von Haus & Grund Deutschland.

Der Fall: Die Mieter hatten eine Doppelhaushälfte frisch in weißer Farbe gestrichen übernommen. Sie strichen während des Mietverhältnisses einzelne Wände in kräftigen Farben und gaben die Doppelhaushälfte nach Mietende in diesem Zustand zurück. Der Vermieter ließ die farbigen Wände anschließend wieder neutral streichen und verklagte den ehemaligen Mieter auf Schadensersatz.

www.hausundgrund.de

Preise und Mieten für 100 Städte und Kreise

Wer zurzeit ein Haus oder eine Wohnung kaufen möchte, kann aufgrund der niedrigen Zinsen eine günstige Finanzierung abschließen. Doch welchen Preis ist eine Immobilie wert? Für mehr Transparenz im Immobilienmarkt sorgt das neue Spezialheft „Immobilien“ der Stiftung Warentest. Es gibt einen detaillierten Überblick für 100 Städte und Kreise über Kaufpreise und Mieten von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern. Über 13 Groß- und Universitätsstädte wird in ausführlichen Portraits berichtet.

Titel_LayoutDie Stiftung Warentest hat die Übersichten für das Sonderheft mit der Expertise des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken erstellt. Dessen Tochter vdpResearch begann vor zehn Jahren eine umfangreiche Datenbank aufzubauen, in der mittlerweile mehr als 900 000 Immobilienkäufe ausgewertet wurden.

Zahlreiche Preise und Mieten wurden erfasst und nach Lage und Ausstattung analysiert. Käufer des Spezialheftes „Immobilien“ erhalten neben einem kompetenten Überblick über den deutschen Immobilienmarkt auch einen Gutschein, um eine individuelle Online-Bewertung einer Immobilie ihrer Wahl durchzuführen.

Neben übersichtlichen Tabellen und Grafiken gibt es im Heft Informationen rund ums Recht und einen Serviceteil mit vielen wichtigen Adressen.

Das Finanztest Spezial „Immobilien“ hat 146 Seiten und ist seit dem 07.10.2013 zum Preis von 10,00 € im Zeitschriftenhandel erhältlich oder kann online unter www.test.de/immobilien bestellt werden.

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