Kategorie-Archiv: Neu

Mehr Transparenz in der stationären Pflege

Ab Januar 2014 müssen Pflegeheime die Pflegekassen darüber informieren, wie sie für ihre Bewohner die medizinische Behandlung und die Versorgung mit Arzneimitteln sicherstellen. Diese Informationen werden für Pflegebedürftige und deren Angehörige verständlich aufbereitet und im Internet veröffentlicht. Auch die Pflegeeinrichtungen müssen die Daten zur medizinischen Versorgung gut sichtbar aushängen, damit sie für Interessierte nachzulesen sind.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Elektronische Gesundheitskarte

Die bisherige Krankenversicherungskarte wurde zum Jahreswechsel ungültig: Seit 1. Januar 2014 öffnet nur noch die elektronische Gesundheitskarte mit einheitlichem Logo, Chip und Foto die Tür zum Behandlungszimmer. So haben es der Spitzenverband der Krankenkassen (GKV) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die rund 70 Millionen gesetzlich Krankenversicherten vereinbart. Die neue Karte enthält vorerst nur die Stammdaten, die auch auf der bisherigen Karte enthalten waren: Name, Geburtsdatum, Adresse sowie Krankenversicherungsnummer. Neu ist jedoch ein Foto des Versicherten, um diesen besser identifizieren und Kartenmissbrauch eindämmen zu können.

Ausgenommen von der Pflicht zur Gesundheitskarte mit Foto sind Kinder unter 15 Jahren sowie Versicherte, die sich nicht fotografieren lassen können (zum Beispiel Bettlägerige). Die bisherigen Karten verlieren zum 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit – unabhängig vom Ablaufdatum. Wer noch ein altes Exemplar ohne sein Konterfei hat, sollte baldmöglichst ein Lichtbild bei seiner Krankenkasse einreichen, damit die neue Karte noch bis zum Jahresende ausgestellt werden kann.

Keinem Versicherten, der Anfang 2014 ohne die neue Karte zum Arzt kommt, wird laut GKV-Verband die Behandlung verweigert. Der gültige Versicherungsnachweis kann innerhalb von zehn Tagen nachgereicht werden. Andernfalls ist der Arzt berechtigt, dem Patienten die Behandlungskosten privat in Rechnung zu stellen. Die gesetzliche Krankenkasse erstattet die Kosten einer bereits privat bezahlten Arztrechnung, wenn spätestens bis zum Ende des Quartals die elektronische Versicherungskarte vorliegt.

Die Gesundheitskarte enthält einen Mikroprozessor, der es zum Beispiel ermöglicht, die Stammdaten der Versicherten regelmäßig online zu aktualisieren. Versicherte sollen künftig freiwillig auch Notfalldaten etwa zu Vorerkrankungen, Allergien oder zur Blutgruppe speichern lassen können.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Noch mehr Werbung mit „Gesundheit“

Seit Ende 2012 steht auf einer Liste für die gesamte EU, welche gesundheitsbezogenen Aussagen zu Lebensmitteln in der Werbung zulässig sind. Im Wesentlichen handelt es sich um Angaben zur Wirkung von Vitaminen und Mineralstoffen. Ab 2. Januar 2014 kommen nun weitere hinzu: So dürfen zum Beispiel getrocknete Pflaumen damit beworben werden, dass sie zu einer normalen Darmfunktion beitragen. Die Aussage, dass Lebensmittel mit Fructose den Blutzuckerspiegel langsamer ansteigen lassen als Lebensmittel mit Glucose oder normalem Haushaltszucker, darf künftig ebenfalls zur Werbung genutzt werden. Das macht diese Lebensmittel aber nicht geeigneter für Diabetiker.

Für Kohlenhydrate ist ab 13. Mai 2014 eine Werbeaussage zugelassen worden, die umstritten ist: Mit „Kohlenhydrate tragen zur Aufrechterhaltung einer normalen Gehirnfunktion bei“ kann geworben werden, wenn das Lebensmittel bestimmte Anforderungen beim Zuckergehalt erfüllt. Denkbar ist, dass diese Angabe bei der Werbung für Brot und Backwaren, Nudeln, Trockenfrüchte oder Frühstücksflocken genutzt wird.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Energieeinsparverordnung: Energieausweis, Neubau, Heizkessel

Die Herausforderungen der Energiewende und veränderte Vorgaben der EU machten eine weitere Novellierung der seit 2002 geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) notwendig: Am 1. Mai 2014 wird sie in Kraft treten und schrittweise besseren Energieausweisen, sparsameren Neubauten sowie effizienteren Heizkesseln den Weg bahnen.

  • Energieausweis
    Weitreichende Neuerungen betreffen den Energieausweis, der als Informationsquelle bei der Immobiliensuche gestärkt wird. So erhalten neu ausgestellte Energieausweise für Wohngebäude eine Effizienzklasse, wie man sie von vielen Elektrogeräten kennt. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – etwa zukünftigem Neubaustandard entsprechen.

    Soll ein Gebäude oder eine Wohnung vermietet oder verkauft werden, muss der Energieeffizienzstandard bereits in der Immobilienanzeige genannt und der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt oder ausgehängt werden – und zwar generell und nicht nur wie bisher, wenn der Interessent dies ausdrücklich verlangt. Dem Käufer beziehungsweise Mieter ist darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises zu übergeben. Um die Qualität der Ausweise zu verbessern, werden die Aussteller künftig stärker überprüft. Die neuen Regelungen zum Energieausweis gelten mit Inkrafttreten der neuen EnEV.

  • Neubau
    Ab dem Jahr 2016 gelten für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. Der Dämmstandard steigt um durchschnittlich 20 Prozent. Bei Sanierungen bestehender Gebäude ist keine weitere Verschärfung geplant.
  • Heizkessel
    Öl- und Gas-Standardheizkessel müssen künftig nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Die bisherige Nachrüstverpflichtung, die nur Uralt-Kessel betraf, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, läuft Ende 2014 aus. Ab 2015 gilt dann ein Höchstalter für derartige Anlagen von 30 Jahren, sodass zunächst alle vor 1985 eingebauten Anlagen außer Betrieb genommen werden müssen. Wie bisher sind allerdings nur Konstanttemperaturkessel von der Regelung betroffen. Bestandsschutz genießen weiterhin die Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn sie seit mindestens Anfang 2002 das Gebäude selbst bewohnen.

    Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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