Kategorie-Archiv: Recht

BGH zum Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR

Bundesgerichtshof zum Urheberrecht an der Filmaufnahme eines Fluchtversuchs aus der DDR: Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG an einzelnen Filmbildern das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasst.

Der Kameramann Herbert Ernst hatte am 17. August 1962 das Sterben und den Abtransport des Peter Fechter, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sogenannten Checkpoint Charly angeschossen worden war, von der Westberliner Seite der Berliner Mauer aus gefilmt.

Die Kläger behaupten, Herbert Ernst habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; die beklagte Rundfunkanstalt habe diese Aufnahme ohne ihre Zustimmung unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau gesendet. Sie haben die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt und sodann Klage auf Unterlassung und Wertersatz erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, nachdem Herbert Ernst über 48 Jahre keine Ansprüche geltend gemacht habe, obwohl Filmaufnahmen vom Tod des Peter Fechter wiederholt gesendet worden seien.

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films am 13. August 2010 kann – so der Bundesgerichtshof – nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass mit einer Verwirkung von Ansprüchen wegen begangener Rechtsverletzungen kein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen verbunden ist. Gegenüber dem Anspruch auf Feststellung der Wertersatzpflicht für unberechtigte Nutzungen der Filmaufnahmen kann die Beklagte sich dagegen – so der BGH weiter – zwar grundsätzlich mit Erfolg auf Verwirkung berufen; denn sie durfte im Blick auf die jahrzehntelange unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen darauf vertrauen, nicht im Nachhinein auf Wertersatz in Anspruch genommen zu werden. Da die Verwirkung aber nicht zu einer Abkürzung der (kurzen) Verjährungsfrist von drei Jahren führen darf, sind lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte.

Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Kläger – wie sie behaupten – Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind.

Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 86/12 – Peter Fechter

LG Berlin – Urteil vom 20. Mai 2011 – 15 O 573/10

KG Berlin – Urteil vom 28. März 2012 – 24 U 81/11

ZUM-RD 2012, 321

Karlsruhe, den 6. Februar 2014

Hessischer Rundfunk gewinnt im „Amazon-Prozess“

In der Verhandlung über die Amazon-Berichterstattung des Hessischen Rundfunks (hr) ist das Oberlandesgericht Hamburg der Auffassung des hr gefolgt und hat dem Sender damit Recht gegeben. Das Gericht sah die Berufung des ehemaligen Amazon-Dienstleisters CoCo Job Touristik als unbegründet an. Das Touristikunternehmen, das für die Unterbringung der Leiharbeiter zuständig war, war mehrmals gerichtlich gegen den im Film zitierten Satz „Abgefüttert wie die Schweine“ vorgegangen. Der Sender hatte den Satz aus einer E-Mail zitiert, in der sich ein Zeuge über grobe Missstände bei der Unterbringung und Verpflegung der Leiharbeiter geäußert hatte. Die mehrfach preisgekrönte Dokumentation über Leiharbeiter bei Amazon darf also weiterhin unverändert gezeigt werden.

Schon in der ersten Instanz am Landgericht Hamburg war CoCo Job Touristik gescheitert. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Unternehmen nun zurückgezogen, nachdem der vorsitzende Richter in der heutigen Verhandlung auf die Aussichtlosigkeit der Berufung hingewiesen hat. Die Formulierung „Abgefüttert wie die Schweine“ sei eine zulässige Meinungsäußerung, für die es ausreichend belegbare Hinweise gegeben habe.

Schadenregulierung: Versicherer müssen auch bei Fahrlässigkeit zahlen

Das Schnitzel brät in der Pfanne, und es klingelt an der Tür. Wer sich dort festschwatzt und den Herd vergisst, riskiert mitunter großen Schaden. Doch auch bei grober Fahrlässigkeit können sich Versicherungen nicht gänzlich vor dem Erstatten drücken – sie müssen Einzelfälle genau prüfen. Keine Chance besteht allerdings bei Alkohol am Steuer: Hier können die Versicherer die Entschädigungszahlung sogar komplett streichen, schreibt Finanztest in der Januar-Ausgabe.

Ein Erdgeschossfenster auf Kipp und es wird eingebrochen, den Autoschlüssel im Restaurant in der Manteltasche gelassen und der Wagen wird geklaut, den Herd angelassen und rausgegangen und die Wohnung brennt – alles Fälle von grober Fahrlässigkeit. Früher konnten sich Versicherer frei nach dem Motto „selber Schuld“ elegant aus der Affäre ziehen – und nichts bezahlen. Seit einer Gesetzesänderung von 2008 müssen sie auch genau überprüfen, unter welchen Umständen der Schaden entstand. Eine Reihe von Urteilen zeigt: Oft müssen sie zahlen, wenn auch nicht immer die volle Summe.

Die Januar-Ausgabe von Finanztest listet nun auf, wie die Gerichte im Streitfall das reformierte Recht auslegen. Mal urteilten die Richter, ein Drittel Kürzung sei angemessen, mal musste der Versicherer gar nicht zahlen. In jedem Fall empfiehlt es sich aber für den Versicherungskunden, alles anzugeben, was einen entlasten kann. Das kann auch der Nachweis von extremem Sonnenschein sein, der dazu führte, dass eine rote Ampel komplett übersehen wurde.

Die Stiftung Warentest rät außerdem, sich die Versicherungsunterlagen genau anzusehen. Ist der Vertrag älter als 2008 und hat der Versicherer nie verständlich über die neue Quotelung bei grober Fahrlässigkeit informiert, muss er in vielen Fällen voll zahlen. Im Schadensfall sollte man auf eine wertende Betrachtung seines Einzelfalls bestehen.

Der ausführliche Bericht über Schadenregulierung ist in der Januar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest nachzulesen und unter www.test.de abrufbar.

Recht auf Reklamation häufig verweigert

Die bundesweite Auswertung von knapp 4000 Verbraucherbeschwerden, die in der Zeit vom 30. April bis zum 30. September bei den Verbraucherzentralen zum Thema Gewährleistung eingegangen sind, zeigt Probleme auf: In 58 Prozent der betrachteten Fälle berichten Verbraucher, dass es nur verzögert zu einer Bearbeitung der Reklamation kam oder der Anspruch komplett verweigert wurde.

Wer als Verbraucher einen Kaufvertrag abschließt, hat gesetzlich verbriefte Rechte. Dazu zählt in erster Linie das Gewährleistungsrecht. Wenn der neue Computer also bereits vier Wochen nach Kauf den Geist aufgibt und der Mangel schon vor dem Kauf vorlag, greift die Sachmängelhaftung. Die Verbraucherzentralen haben bundesweit knapp 4000 Verbraucherbe-schwerden dazu erfasst und analysiert. Das Ergebnis: Viele Verbraucher berichten davon, dass ihnen die Reklamation komplett verweigert oder nur mit großen Verzögerungen gewährt wurde. Dabei behaupten die Händler oft, dass überhaupt kein Mangel vorliegt oder verweisen an den Hersteller oder auf die Garantiebestimmungen. „Es gilt grundsätzlich ein zweijähriges Recht auf Gewährleistung und Ansprechpartner ist immer der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde“, so Dunja Richter, Juristin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucher sollten sich nicht abwimmeln lassen und ihr Recht einfordern“, so Richter weiter. Die Verbraucherzentralen nehmen weiterhin Beschwerden entgegen und helfen Verbrauchern, zu ihrem Recht zu kommen.

Die größten Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen, haben Kunden in den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist. „In dieser Zeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel von Anfang an bestand“, so Richter. Nach einem halben Jahr muss der Verbraucher beweisen, dass der Fehler schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. „Die kurze Frist ermöglicht es Händlern, das Gewährleistungsrecht auszuhöhlen. Der Gesetzgeber sollte diese Fristen überdenken“, fordert Richter.

Stand: 12.12.2013

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