Kategorie-Archiv: Reisen

Lange Auslandsreise: Krankenversicherungen im Test

Ob zum Studieren nach Neuseeland oder zum Überwintern in den Süden, wer für eine längere Zeit ins Ausland geht, braucht einen speziellen Schutz für den Krankheitsfall. Die Stiftung Warentest hat für die September-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest 48 Angebote geprüft – die Ergebnisse reichen von „sehr gut“ bis „mangelhaft“.

Nicht nur die Urteile variieren stark, auch die Preise für einen „guten“ bis „sehr guten“ Versicherungsschutz gehen bis zu 700 Prozent auseinander. Wollen Senioren ab 75 Jahren beispielsweise ein Jahr in Florida leben, kostet sie der Schutz im Krankheitsfall zwischen 846 und 6023 Euro. Aber auch bei einem 55-Jährigen, der ein Jahr in die USA will, sind die Preisunterschiede noch sehr groß: Unter den Top-Angeboten kann er 1205 Euro, aber mit 423 Euro auch nur rund ein Drittel davon bezahlen.

Wer unter den besten Angeboten, die mit ihren Bedingungen, Gesundheitsleistungen und Krankenrücktransport punkten, auch preislich attraktive Angebote haben will, muss genau hinsehen. Denn der Preis einer Reisekrankenversicherung hängt stark von Dauer und Ziel der Reise sowie vom Alter des Reisenden ab.

Finanztest-Tipp: Da es keine allgemein gültigen Altersklassen gibt, sondern jede Versicherung ihre eigenen Altersgrenzen festlegt, bei denen sie den Schutz teurer macht, lohnt sich der Tarif-Vergleich besonders. „Sehr guten“ weltweiten Schutz gibt es beispielsweise bei der Würzburger (Travel-Secure AR-365) für Menschen bis 64 Jahren für 1205 Euro. Viel günstigeren und gerade noch „sehr guten“ Schutz finden Menschen bis 59 Jahre bei der LVM (ARJ + ART) – hier zahlen sie nur 496 Euro.

Der ausführliche Test „Auslandsreise-Krankenversicherung für lange Reisen“ ist unter www.test.de/reisekrankenversicherung-lang abrufbar.

Caravan und Wohnmobil vor der Reise kontrollieren

Rund eine Millionen Deutsche besitzen Caravan oder Wohnmobil. Und gerade in den Frühlingsferien gehen viele wieder auf Tour. Allerdings gilt: „Vor jeder Fahrt sollten Urlauber ihr Gefährt gründlich inspizieren lassen. Vor allem das Hantieren an der Flüssiggasanlage ist für Laien absolut tabu. Jedes Leck kann zu Explosionen führen“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrt-Experte bei TÜV Rheinland. „Reparaturen unbedingt von Fachwerkstätten durchführen lassen“, so Sander weiter.

Auch die Spezialisten von TÜV Rheinland checken in den Prüfstellen im Rahmen der Hauptuntersuchung alle zwei Jahre das anfällige Bauteil. Die Funktionsfähigkeit der Flüssiggasanlage kann darüber hinaus für 37 Euro jederzeit bei TÜV Rheinland überprüft werden.

Ebenfalls achtsam sollten Urlauber bei der Beladung ihrer mobilen Ferienwohnung sein. Denn: Bei Übergewicht drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg. Das zulässige Gesamtgewicht steht im alten Kfz-Schein unter Ziffer 15 oder in Feld F2 des neuen Zulassungsdokuments Teil 1. An zahlreichen TÜV Rheinland-Prüfstellen können Camper das Gewicht ihrer Fahrzeuge ermitteln lassen.

Um zu verhindern, dass schwer beladene Gespanne oder Wohnmobile bei Schlaglöchern und Bodenwellen ins Schleudern geraten, sind intakte Stoßdämpfer notwendig. Auch hier bietet TÜV Rheinland Stoßdämpfer-Tests für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen an. Die Prüfung der Bremsflüssigkeit bei Wohnmobilen macht den Urlaubscheck komplett.

Für Wohnmobile unter 3,5 Tonnen gelten in Deutschland die gleichen Geschwindigkeitsbegrenzungen wie für Autos. Mit schwereren Gefährten liegt das Limit bei Tempo 80. Über Gesetze und Regelungen in anderen Ländern sollten sich Camper vor Reiseantritt unbedingt schlau machen. „Verkehrsclubs oder Botschaften des Reiselandes helfen hierbei weiter“, so Sander.

 

BGH entscheidet erneut über Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung entschieden.

Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 127/11, s. dazu Presseerklärung Nr. 83/2013) hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 123/10

AG Düsseldorf vom 3. Februar 2010 – 25 C 10071/09

LG Düsseldorf vom 20. August 2010 – 22 S 41/10

Karlsruhe, den 17. September 2013

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

**Art. 6 der Verordnung [Verspätung]

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

 

NRW-Flughäfen: Weniger Passagiere

Von den sechs großen NRW-Flughäfen flogen von Januar bis Juni 2013 über 8,2 Millionen Passagiere ab. Damit startete mehr als jeder sechste gewerblich beförderte Passagier in Deutschland von einem der großen NRW-Flughäfen.

Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als statistisches Landesamt mitteilt, war die Zahl der gestarteten Passagiere im ersten Halbjahr 2013 um 1,7 Prozent niedriger als ein Jahr zuvor. Insbesondere das Passagieraufkommen bei Inlandsflügen ging zurück (−9,8 Prozent). Die Statistiker führen den Rückgang auch auf die Streiks des Sicherheitspersonals an den Flughäfen zurück, in deren Folge zahlreiche innerdeutsche und europäische Flüge gestrichen werden mussten. Das Passagieraufkommen bei Flügen ins Ausland nahm hingegen um 1,1 Prozent zu.

Das Passagieraufkommen bei Flügen ins Ausland stieg von Januar bis Juni am Flughafen Niederrhein/Weeze um 16,1 Prozent und in Düsseldorf um 0,8 Prozent gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum. Rückläufige Zahlen bei den Auslandspassagieren verzeichneten hingegen die Flughäfen Paderborn/Lippstadt (−9,8 Prozent), Münster/Osnabrück (−5,6 Prozent), Dortmund (−2,7 Prozent) und Köln/Bonn (−0,5 Prozent). Weit mehr als die Hälfte der Fluggäste in NRW nutzte bei ihrer Auslandsreise den Flughafen Düsseldorf (60,3 Prozent); vom Flughafen Köln/Bonn starteten 20,7 Prozent aller Passagiere. (IT.NRW)

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...