Kategorie-Archiv: Verbraucher

Ratenkredite umschulden: Wie Kreditnehmer von Niedrigzinsen profitieren können

Wer einen größeren Ratenkredit clever umschuldet, kann mehrere hundert Euro sparen, berichtet die Zeitschrift Finanztest in ihrer Februar-Ausgabe. Je höher die Restschuld und der ursprüngliche Zinssatz, umso mehr können Kreditnehmer von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren.

Anleger ächzen, weil sie kaum noch lohnende Sparzinsen bekommen. Kreditnehmer können aber von dem derzeit niedrigen Zinsniveau profitieren. Das gilt nicht nur für Kunden, die neu einen Kredit aufnehmen. Auch wer bereits einen Ratenkredit hat, kann durch den Wechsel in ein günstigeres Angebot Geld sparen.

Ein Wechsel des Ratenkredits wird umso lukrativer, je höher die Restschuld und je höher die Differenz zwischen altem und neuem Kreditzins ist. Wer beispielsweise vor drei Jahren einen Kredit von 10.000 Euro zu 8,9 Prozent mit einer Laufzeit von sechs Jahren aufgenommen hat, spart 278 Euro, wenn er auf einen Kredit mit 5 Prozent Zins wechselt.

Für wen sich die Umschuldung lohnt und welche Fallstricke man bei den Banken umgehen sollte, erläutert der ausführliche Artikel Ratenkredite in der Februar-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und online unter www.test.de/thema/konsumentenkredite.

Fitnessstudios: Die teueren Studios sind die besten

Die teureren Trainingsclubs schneiden im Test besser ab als Discountanbieter. Bei der Betreuung der Freizeitsportler hapert es aber auch bei den teuren Fitnessclubs häufig. Zu diesem Ergebnis kommt die Stiftung Warentest in der Januar-Ausgabe ihrer Zeitschrift test, für die sie das Angebot und die Betreuung von sieben überregional vertretenen Fitnessstudio-Anbietern getestet hat.

Mit dem Qualitätsurteil „Gut“ schnitten die Studios von Injoy und Fitness First ab. Sie bieten ab 600 Euro Mitgliedschaft im Jahr das volle Programm: Kraft- und Ausdauertraining sowie Kurse. Das ebenfalls „gute“ Kieser-Training bietet ausschließlich Krafttraining an Maschinen zu einem Jahresbeitrag ab 590 Euro. Einführung und Trainingsbedingungen sind bei diesen drei Studios „gut“, die Betreuung könnte allerdings noch besser sein.

Marktführer McFit schnitt „befriedigend“ ab, hier kritisieren die Tester, dass zu wenig Wert auf fundiert geschultes Personal gelegt wird und es zudem zu wenige Trainer gibt. Noch schlechter sieht es bei den beiden mit „ausreichend“ bewerteten Fitnessstudios aus: Hier waren die Trainer wenig kompetent und unaufmerksam oder selten anwesend.

Wer mit einem Training im Fitnessstudio beginnen will, sollte die infrage kommenden Studios zunächst bei einem kostenlosen Probetraining ausprobieren. So bekommt man einen Eindruck von Angebot, Atmosphäre, Räumlichkeiten und der Qualität der Betreuung. Hat man sich für ein Studio entschieden, sollte man auf möglichst kurze Vertragslaufzeiten achten, damit man nicht lange gebunden ist, wenn die Begeisterung nach einigen Wochen möglicherweise nachlässt.

Der ausführliche Test Fitnessstudios ist in der Januar-Ausgabe der Zeitschrift test nachzulesen und unter www.test.de/fitnessstudios abrufbar.

EU-einheitlicher Widerruf beim Online-Kauf

Wer im Internet bestellt – egal ob Bücher, Schuhe, Smartphones oder Elektrogeräte –, der kann ab 13. Juni 2014 auf EU-weit einheitliche Widerrufsregelungen bauen: Die Frist für einen Widerruf beträgt dann in allen EU-Ländern 14 Tage nach Erhalt der Ware. Der Widerruf muss ausdrücklich gegenüber dem Online-Anbieter erklärt werden.

Die deutsche 40-Euro-Klausel, wonach der Händler die Retoure-Kosten bei einem Warenwert von über 40 Euro zahlt, entfällt mit Inkrafttreten des Gesetzes. Der Onlineshop-Betreiber kann dem Kunden dann die Rücksendekosten bei einem Widerruf aufs Auge drücken, wenn er diesen darüber informiert.

Das Recht zum Widerruf haben ab Mitte Juni auch Verbraucher, die im Fernabsatz – also online oder am Telefon – einen Gas- oder Stromliefervertrag abschließen. Bisher haben die Anbieter die Möglichkeit zum Widerruf nicht immer eingeräumt.

Grundlage für die Änderungen ist die neue Verbraucherrechte-Richtlinie, die die EU-Mitgliedstaaten bis zum 13. Juni 2014 in nationales Recht umgesetzt haben müssen. Das neue Recht gilt erst für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Vorherige Bestellungen fallen unter die jetzigen Bestimmungen.

14-tägiges Widerrufsrecht

Die Frist für einen Widerruf beträgt in allen Mitgliedstaaten erstmals einheitlich 14 Tage nach Erhalt der Ware. Sie beginnt mit Vertragsschluss (zum Beispiel bei Downloadprodukten oder Dienstleistungsverträgen) oder sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Weitere Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Händler den Kunden über sein Widerrufsrecht informiert, zum Beispiel indem er ihm eine Muster-Widerrufsbelehrung per Mail, Fax oder Brief übersendet.

Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist (die Frist läuft dann 12 Monate und 14 Tage). Während das Widerrufsrecht bei fehlender Belehrung bislang „unendlich“ galt, deckelt die neue Regelung das Verbraucherrecht nun für diesen Zeitraum.

Kein Widerrufsrecht hat der Kunde in Zukunft bei versiegelten Gesundheits- oder Hygieneartikeln, die er schon geöffnet hat.

Widerrufserklärung

Ihren Widerruf müssen Kunden ab dem 14. Juni ausdrücklich gegenüber dem Händler erklären – entweder mit Hilfe des Muster-Widerspruchsformulars oder durch eine entsprechende Erklärung per Post, E-Mail oder Telefax. Während bislang die kommentarlose Rücksendung als Widerruf galt, ist dies nun nicht mehr möglich: Der Kunde muss ab 13. Juni seinen Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig kundtun. Den Eingang des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich bestätigen.

Rücksendefrist

Die Ware muss der Kunde spätestens binnen 14 Tagen ab Widerruf an den Händler zurückschicken.

Erstattung des Kaufpreises

Der Verkäufer muss den Kaufpreis ab 13. Juni 2014 spätestens binnen 14 Tagen ab Widerruf erstatten. Bislang kann er sich damit 30 Tage Zeit lassen. Ab dem Stichtag hat er nur noch das Recht, das Geld solange zurückzuhalten, bis er die Ware wieder bekommen oder der Kunde deren Rücksendung nachgewiesen hat.

Versandkosten

Beim Widerruf hat der Händler die Kosten für die Lieferung (Hinsendekosten) zu tragen. Die Kosten der Rücksendung muss der Kunde übernehmen – vorausgesetzt, der Online-Anbieter hat vorab darüber informiert, dass Rücksendekosten beim Widerruf fällig werden.

Kundenhotline

Händler sind weiterhin nicht verpflichtet, eine Kundenhotline anzubieten, über die Kunden die Firma nach einem abgeschlossenen Vertrag erreichen können. Wenn sie es aber tun, dann dürfen nach dem Gesetz für den Anrufer lediglich die reinen Telefongebühren anfallen. Damit sind für diese Telefonate teure Premium-Vorwahlen (0900/0180) ausgeschlossen.

Voreinstellungen im Warenkorb

Zu den Unsitten mancher Unternehmen zählt, dass sie zusätzliche Angebote wie Transportversicherungen oder Garantieverlängerungen automatisch in den Warenkorb legen. Wer als Kunde nicht genau hinschaut, zahlt für ein Produkt, das er gar nicht haben wollte. Deshalb sind diese Voreinstellungen künftig verboten. Finden sich solche Artikel dennoch im Warenkorb, muss der Kunde sie nicht bezahlen.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

 

 

Recht auf Reklamation häufig verweigert

Die bundesweite Auswertung von knapp 4000 Verbraucherbeschwerden, die in der Zeit vom 30. April bis zum 30. September bei den Verbraucherzentralen zum Thema Gewährleistung eingegangen sind, zeigt Probleme auf: In 58 Prozent der betrachteten Fälle berichten Verbraucher, dass es nur verzögert zu einer Bearbeitung der Reklamation kam oder der Anspruch komplett verweigert wurde.

Wer als Verbraucher einen Kaufvertrag abschließt, hat gesetzlich verbriefte Rechte. Dazu zählt in erster Linie das Gewährleistungsrecht. Wenn der neue Computer also bereits vier Wochen nach Kauf den Geist aufgibt und der Mangel schon vor dem Kauf vorlag, greift die Sachmängelhaftung. Die Verbraucherzentralen haben bundesweit knapp 4000 Verbraucherbe-schwerden dazu erfasst und analysiert. Das Ergebnis: Viele Verbraucher berichten davon, dass ihnen die Reklamation komplett verweigert oder nur mit großen Verzögerungen gewährt wurde. Dabei behaupten die Händler oft, dass überhaupt kein Mangel vorliegt oder verweisen an den Hersteller oder auf die Garantiebestimmungen. „Es gilt grundsätzlich ein zweijähriges Recht auf Gewährleistung und Ansprechpartner ist immer der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde“, so Dunja Richter, Juristin bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Verbraucher sollten sich nicht abwimmeln lassen und ihr Recht einfordern“, so Richter weiter. Die Verbraucherzentralen nehmen weiterhin Beschwerden entgegen und helfen Verbrauchern, zu ihrem Recht zu kommen.

Die größten Chancen, ihre Ansprüche durchzusetzen, haben Kunden in den ersten sechs Monaten der Gewährleistungsfrist. „In dieser Zeit geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel von Anfang an bestand“, so Richter. Nach einem halben Jahr muss der Verbraucher beweisen, dass der Fehler schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. „Die kurze Frist ermöglicht es Händlern, das Gewährleistungsrecht auszuhöhlen. Der Gesetzgeber sollte diese Fristen überdenken“, fordert Richter.

Stand: 12.12.2013

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