Beeinflussung beim Einkauf in Onlineshops

Private Einkäufe über das Internet werden stark von den Empfehlungen anderer Kunden beeinflusst, wenn der Kauf in der Freizeit erfolgt. Dies haben Wissenschaftler der Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU) und der Technischen Universität Darmstadt festgestellt. Kundentipps wie beispielsweise Likes wirken sich demnach besonders deutlich auf das Kaufverhalten aus, wenn die Onlinekäufe am Nachmittag, Abend oder Wochenende stattfinden. Die Wissenschaftler erklären dies mit ökonomischen Theorien über die Kaufabsichten. Beim sogenannten hedonistischen Einkauf, der nicht besonders zielorientiert erfolgt und vergleichsweise mehr Zeit in Anspruch nimmt, helfen Kundenempfehlungen bei der Suche nach neuen, interessanten Produkten. Während der Hauptarbeitszeit bis etwa 15 Uhr haben Likes weniger Bedeutung, da Kunden bis dahin lediglich Einkaufslisten abarbeiten.

Empfehlungen anderer Kunden
haben starken Einfluss
auf Kaufverhalten im Internet

Der Onlinehandel boomt. Mittlerweile setzt die Branche jährlich weltweit 1 Billion US-Dollar um. Dabei wird das Kaufverhalten im Internet, so hat eine frühere Studie der Wissenschaftler um Wirtschaftsinformatiker Dr. Jörn Grahl von der JGU gezeigt, stark von den Empfehlungen anderer Kunden beeinflusst. In der knapp vierwöchigen Studie mit einem Spiele-Versandhandel hat die Anzeige von sozialen Empfehlungen wie dem Gefällt-mir-Daumen von Facebook oder der +1-Schaltfläche von Google+ zu einem Umsatzanstieg von 13 Prozent gegenüber einer Kontrollgruppe geführt.

Neue Untersuchungen zeigen, dass dieses Umsatzplus hauptsächlich auf die Freizeitkäufe der Internetznutzer zurückgeht. Während der Freizeit führten die sozialen Empfehlungen zu einer um 18 Prozent höheren Kaufwahrscheinlichkeit und zu einem Anstieg der Ausgaben um fast 26 Prozent. „Die Tipps von anderen Internetnutzern haben also einen enormen Einfluss beim hedonistischen Shoppen und Impulskäufen“, erklärt Grahl. Beim spaß- und lustorientierten Einkauf bringen Infos und Empfehlungen auf den sozialen Medien einen Mehrwert. „Bei geplanten und zielgerichteten Käufen spielt es kaum eine Rolle, was andere über das Produkt denken“, ergänzt Prof. Dr. Oliver Hinz von der TU Darmstadt. Tagsüber bis zum frühen Nachmittag, während der Hauptarbeitszeiten also, wenn wenig Zeit zum Stöbern ist, wird die Anzeige von Facebook-Likes oder Google +1 die Kaufabsichten kaum verändern. „Angesichts der hohen Umsätze, die heute schon über das Internet abgewickelt werden, steht zu vermuten, dass Herdeneffekte, die durch Likes und andere nutzererzeugte Inhalte entstehen, auch von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung sind“, kommentiert Univ.-Prof. Dr. Franz Rothlauf, Professor für Wirtschaftsinformatik und BWL an der JGU.

Die Untersuchung wurde mit Spiele-Offensive.de, einem mittelständischen Onlineversandhandel für Spiele wie Brettspiele, Kartenspiele oder Spielzeug, durchgeführt.

Veröffentlichung
J. Grahl, F. Rothlauf, O. Hinz, The Impact of User-Generated Content on Sales: A Randomized Field Experiment, Working Paper Series, Technische Universität Darmstadt, August 2014

Weihnachtsbaum: Sicherer Transport nach Hause

Der passende Weihnachtsbaum ist gefunden. Doch vor dem Festtagsglanz im heimeligen Heim steht der Transport nach Hause an. Wer keinen Van oder Kombi besitzt und das Gehölz aufs Autodach verfrachten muss, sollte im Sinne der Verkehrssicherheit einige Vorkehrungen treffen. „Beim Dachtransport sollte die Spitze des Baums nach hinten zeigen, damit der Fahrtwind die Äste nicht beschädigt.

Ein guter Schutz ist auch das in der Regel übliche Transportnetz“, sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Außerdem ist zu beachten, dass der Baum die Sicht nicht behindert. Kennzeichen, Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker dürfen nicht verdeckt sein. Der Christbaum darf weder vorne noch seitlich die Dimensionen des Autos überschreiten. Ragt das Grün mehr als einen Meter über das Heck hinaus, muss die Spitze mit einem roten, mindestens 30 mal 30 Zentimeter großen Tuch und bei Dunkelheit mit einem roten Licht gekennzeichnet sein.

Mit geprüften Spanngurten fest fixieren

Dachlasten dürfen nur mit einem geeigneten Transportgestell befördert werden. „Auch ein Weihnachtsbaum ist Ladung und darf somit nicht direkt aufs Autodach geschnallt werden – auch wenn der Weg nach Hause nur kurz ist“, betont der TÜV Rheinland-Fachmann. Auf dem Träger muss der Baum mit Spanngurten am Stamm fest verzurrt sein, damit er bei einer Vollbremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird. Außerdem sollten die Gurte ein Prüfzertifikat aufweisen. Wer mit einem vorschriftswidrig befestigten Baum in eine Polizeikontrolle gerät, riskiert wegen mangelhaft gesicherter Ladung ein Bußgeld.

Brett hinter den Sitzlehnen schützt bei Vollbremsung

Auch beim Transport im Fahrzeuginnenraum muss der Fahrer nach allen Seiten freie Sicht haben. Das Nadelholz ebenfalls ausreichend sichern. Viele Kombis besitzen Zurrösen zur Befestigung der Spanngurte. „Ein hinter den Sitzlehnen formschlüssig angebrachtes, stabiles Brett bewirkt, dass sich bei einer Vollbremsung die Kräfte besser verteilen und der Stamm sich nicht in die Sitze bohrt“, erklärt TÜV Rheinland-Spezialist Hans-Ulrich Sander.

Ab wann ist man vorbestraft?

Die Staatsanwaltschaft informiert über Geldbußen, Vorstrafen und das neue erweiterte Führungszeugnis: In den Medien wird gelegentlich berichtet, Gerichte hätten eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen und deshalb keine Vorstrafe verhängt. Das ist nicht richtig. In das Bundeszentralregister werden nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) grundsätzlich alle rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Kriminalstrafe durch deutsche Gerichte eingetragen. Auch eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe ist eine Vorstrafe.

Unbeschränkte Informationen über den Inhalt des Bundeszentralregisters und damit über alle Vorstrafen erhalten jedoch nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden für besonders wichtige Zwecke (z. B. für waffenrechtliche oder luftverkehrsrechtliche Prüfungen, bei Einbürgerungen, ausländerrechtlichen Verfahren, bei der Zulassung zur Anwaltschaft usw., § 41 BZRG). Im Normalfall wird nur ein Führungszeugnis ausgestellt.

§ 32 BZRG regelt den Inhalt des Führungszeugnisses. In ein Führungszeugnis werden bestimmte Vorstrafen nicht aufgenommen. Steht ein Eintrag nicht im Führungszeugnis, darf sich der Verurteilte/die Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren (§ 53 BZRG).

Die wichtigste Fallgruppe sind Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Sexualstaftaten werden allerdings immer eingetragen. Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen ab 01.05.2010 Personen, die im Bereich der Kinderund Jugendhilfe tätig werden wollen oder sonst beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen oder betreuen (§ 32a BZRG). In dieses Führungszeugnis werden dann unabhängig von der Strafhöhe Delikte wie der Besitz von Kinderpornografie, Exhibitionismus, die Verletzung der Fürsorgepflicht oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen eingetragen.

Richtig ist also: Alle Geld- und Freiheitsstrafen sind Vorstrafen. Die erste
Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen darf man im bürgerlichen Rechtsverkehr aber meist verschweigen. Keine Vorstrafen sind lediglich die Geldbußen, die Gericht und Staatsanwaltschaft als Auflage bei einer Verfahrenseinstellung festsetzen können (§ 153 a der Strafprozessordnung).

Quelle: http://www.sta-dortmund.nrw.de

Energydrinks als Gesundheitsrisiko

(aid) – Der Konsum von Energydrinks birgt viele Risiken – vor allem für jüngere Menschen und in Kombination mit Alkohol. Das lässt eine Auswertung von mehreren Studien vermuten, die Mitarbeiter des Regional Office for Europe der Weltgesundheitsorganisation WHO durchgeführt haben.

Ein Energydrink ist ein nicht-alkoholisches Getränk mit Koffein, Taurin und Vitaminen, das für mehr Energie, Aufmerksamkeit und Leistung sorgen soll. In der Partyszene werden Energydrinks mit Alkohol gemischt. Weltweit boomt der Markt: Zwischen 2008 und 2012 haben sich die Umsätze der Hersteller um rund 60 Prozent erhöht. Nach einer Untersuchung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in 16 europäischen Ländern trinken 68 Prozent der 10- bis 18-Jährigen, 30 Prozent der Erwachsenen und 18 Prozent der unter 10-Jährigen Energydrinks.

Die gesundheitsschädlichen Wirkungen der Energydrinks sind überwiegend auf das enthaltene Koffein zurückzuführen, erklären die Wissenschaftler. Beispiele sind Herzrasen, Übelkeit und Krämpfe. Für Kinder und Jugendliche ist der Konsum von solchen Getränken besonders gefährlich. Bei Erwachsenen erhöht sich das Risiko für Erkrankungen wie Bluthochdruck und Typ-2-Diabetes, da Koffein die Insulinsensitivität herabsetzt. Wenn Schwangere Energydrinks trinken, steigt die Wahrscheinlichkeit für Fehl- und Frühgeburten.

Die Kombination von Energydrinks mit Alkohol birgt besondere Risiken. Im Vergleich zu Personen, die nur Alkohol trinken, werden alkoholisiertes Autofahren, Drogenkonsum und Gewalt öfter beobachtet. Das Koffein im Getränk reduziert offenbar die alkoholbedingte Benommenheit und hält länger wach. Die Konsumenten haben das Gefühl weniger angetrunken zu sein und konsumieren dadurch möglicherweise auch größere Mengen Alkohol.

Einzelfälle lassen eine akute Gesundheitsgefährdung durch übermäßigen Konsum vermuten. So trank im Jahr 2007 ein Mann in Australien sieben bis acht Energydrinks unter heftiger körperlicher Anstrengung und erlitt einen Herzstillstand. Auch wenn solche Berichte kein Beweis sind, geben sie doch Anlass zur Besorgnis. In weiteren Studien sollen die negativen Folgen des Energydrink-Konsums genauer untersucht werden. Auch Langzeiteffekte durch die Aufnahme anderer Inhaltsstoffe wie Taurin sind nach wie vor fraglich. Die Wissenschaftler raten zu europaweit festgelegten Höchstmengen für den Koffeingehalt in Energydrinks und einer eingeschränkten Abgabe an Kinder und Jugendliche.

Heike Kreutz, www.aid.de
Weitere Informationen:

Frontiers in Public Health
http://journal.frontiersin.org/Journal/10.3389/fpubh.2014.00134/abstract

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