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Halloween: Süße Streiche, saure Folgen

Foto: obs/BrandXPictures/Thinkstock
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In der Nacht vor Allerheiligen

In der Nacht des 31. Oktobers werden wieder kleine Geister, Hexen und Vampire durch die Straßen ziehen und Halloween feiern. Schabernack steht bei den Schreckgestalten häufig ganz oben auf dem Programm: Farbschmierereien am Haus oder Feuerwerksböller im Briefkasten sind dann keine Seltenheit. Doch wer zahlt, falls aus harmlosen Scherzen ernsthafte Schäden werden? CosmosDirekt erklärt, wie sich Eltern gegen unerwartete Kosten absichern können.

Die Tradition, an Halloween – dem Abend vor Allerheiligen – von Haus zu Haus zu ziehen, geht auf einen christlichen Brauch aus dem elften Jahrhundert zurück. Damals wurden in Irland kleine „Seelenbrote“ mit Johannisbeeren an Bettler verteilt. Diese versprachen im Gegenzug, für die Seelen von Verstorbenen zu beten.

Heute sind die Beschenkten Kinder und Jugendliche, die – um Süßigkeiten bittend – durch die Wohnviertel ziehen. Werden Bonbons, Kekse und anderes Naschwerk nicht freiwillig herausgegeben, drohen die verkleideten Gruselgestalten mit Streichen. Doch was, wenn sich die Farbe nicht mehr von der Hausfassade löst oder der Briefkasten nach einer Böllerexplosion schief in den Angeln hängt? „Wenn bei Halloween-Streichen Gegenstände beschädigt werden oder so- gar zu Schaden kommen, hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung“, sagt Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt. „Mithilfe dieser Versicherung kann der Schaden rasch und unbürokratisch reguliert werden.“

Wichtig: Die private Haftpflichtversicherung deckt nur Missgeschicke ab. Vorsätzlich verursachte Schäden sind im Versicherungsschutz nicht inbegriffen. Damit die Nacht der Geister nicht zum Alptraum wird, sollten Eltern folgende Tipps beherzigen:

– Tipp 1: Um wirklich auf Nummer sicher zu gehen, lohnt sich eine
Familienhaftpflichtversicherung, die auch Beschädigungen
einschließt, wenn diese durch deliktunfähige Kinder unter sieben
Jahren verursacht werden.

– Tipp 2: Gehen Sie mit Ihren Kindern auf Beutezug. So kommen Sie
Ihrer Aufsichtspflicht nach und können in heiklen Situationen
Schäden eventuell direkt vor Ort verhindern.

Für alle anderen gilt: Schützen Sie Ihr eigenes Hab und Gut. Wer zum Beispiel einen Garten hat, stellt Gartenmöbel am besten ins Haus. Auch ein Auto sollte in der Gruselnacht an einem sicheren Ort geparkt werden – wenn möglich in der Garage. So kommen kleine Halloween-Fans gar nicht erst auf dumme Gedanken. Und seien Sie vorbereitet auf gruselige Gäste: Halten Sie genug Süßigkeiten bereit!

Bei Übernahme des Originaltextes im Web bitten wir um Quellenangabe:
https://www.cosmosdirekt.de/veroeffentlichungen/halloween-53532/

An Halloween ist nicht alles erlaubt

Foto: obs/LBS West
Foto: obs/LBS West

Die Zeit der Hexen, Skelette
und Vampire

(ots) – Verkleidet als Hexen, Skelette und Vampire gehen sie wieder auf die Jagd nach Süßigkeiten. Viele Kinder und Jugendliche ziehen jedes Jahr am Halloweenabend (31. Oktober) von Tür zu Tür, um Naschereien zu fordern. Wer nichts Süßes herausgibt, dem droht Saures, so will es der Brauch. Beliebte Angriffsflächen für Halloween-Streiche sind dabei Haus und Hof der Süßigkeiten-Verweigerer. Wobei Gruseltreiber an Halloween zu weit gehen und was Eigentümer dagegen tun können, erklärt die LBS West.

An Halloween reichen die Streiche vom rohen Ei, das ans Fenster geworfen wird, über Farbbomben an der Hausfassade bis hin zu verwüsteten Blumenbeeten. „Nicht alles, was vermeintlich Spaß macht, ist erlaubt“, weiß LBS-Rechtsexpertin Agnes Freise. „Hinterlässt ein Streich bleibende Schäden oder gefährdet die Gesundheit anderer Personen, kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.“ Das wäre beispielsweise der Fall, wenn Eier oder Farbe von der Hauswand nicht rückstandslos entfernt werden können. Eine professionelle Fassadenreinigung geht schnell in den Bereich von mehreren hundert Euro. Landen die Fluggeschosse auf dem Treppenabsatz und sorgen dafür, dass jemand ausrutscht und sich verletzt, kann es noch teurer werden. „Solche Späße schießen weit über das Ziel von Halloween-Streichen hinaus“, sagt Freise. LBS-Rechtsexpertin: „Sachbeschädigung ist kein Kavaliersdelikt.“

Damit Halloween für Hausherr und Hexe ein schönes Fest bleibt, sollten beide Seiten miteinander sprechen. Schwingen die Streichespieler selber den Putzlappen, ist der Spuk schnell vergessen und Halloween bleibt, was es ist: ein lustiger Spaß. Kann man sich jedoch nicht einigen, so bleibt Hausbesitzern danach immer noch die Möglichkeit, die Sache anzuzeigen. „Oft kommen die Kinder und Jugendlichen aus der unmittelbaren Nachbarschaft. Bevor man also rechtliche Schritte einleitet, lohnt es sich immer, zuerst die Eltern zu kontaktieren“, rät die Rechtsexpertin. Finden Hausherren am 1. November verwüstete Beete vor, wird aus Halloween schnell Vandalismus. Das nimmt am besten die Polizei auf. „Sachbeschädigung ist kein Kavaliersdelikt mehr“, sagt Freise.

In Vorbereitung auf das Horrorfest gibt es ein paar leichte Tricks, wie Immobilienbesitzer Vampiren und Co. die Streiche erschweren können: Es ist empfehlenswert, am Abend das Licht am Hauseingang anzuschalten. Auch Bewegungsmelder erhöhen die Hemmschwelle für Streiche. Möchte man vermeiden, dass Autos oder Motorräder in Toilettenpapier eingehüllt werden, sollten diese vorsichtshalber direkt in die Garage oder unter den Carport gestellt werden. Agnes Freise: „Das Beste ist immer noch, Sie halten Süßigkeiten bereit. So tragen Sie zur guten Stimmung bei und belohnen die Kinder für die meist mit viel Mühe gebastelten Kostüme.“

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