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Sturmschäden: Diese Versicherungen zahlen für Unwetterschäden

Orkantief „Xaver“ hat Deutschland weniger heftig erwischt, als befürchtet. Doch die Sachschäden sind erheblich. Der Sturm hat Bäume umgeknickt, LKW umgeworfen und Dächer abgedeckt. Den größten Schaden hinterlassen Stürme in der Regel an Gebäuden. test.de erklärt, welche Versicherung wofür zahlt.

Rund 70 Prozent aller Orkanschäden entstehen am Haus, zum Beispiel wenn der Wind das Dach abdeckt oder umgeknickte Bäume ein Haus beschädigen. Die Wohngebäudeversicherung kommt ab Windstärke acht für solche Schäden auf, wenn Sturm- und Hagelschäden in der Police mit abgedeckt sind.

Läuft im Zuge starken Regens allerdings der Keller voll, kann nur eine Elementarschaden-Zusatzversicherung helfen. Sie wird als Zusatzschutz zur Gebäude- und Hausratversicherung angeboten. Schäden, die im Haus an der Einrichtung auftreten, sind Sache der Hausratsversicherung. Da Rohbauten besonders sturmgefährdet sind, gibt es für zerstörte Bauteile und eventuell nötige Handwerkerarbeiten Bauleistungsversicherungen.

Wichtig ist generell: Wenn etwas passiert ist, muss der Versicherte sich kümmern, um den Schaden zu mindern. Ein durch den Sturm eingedrücktes Dachfenster muss er beispielsweise mit einer Plane abdecken, damit nicht noch mehr Regenwasser eindringt. Danach ist es wichtig, den Schaden unverzüglich zu melden, am besten per Telefon oder E-Mail.

Ausführliche Tipps für Hausbesitzer, Mieter, Bahn- und Autofahrer sowie Links zu Versicherungs-Tests gibt es unter www.test.de.

Tipps zum Fahren bei Sturm – Wer kommt für Schäden auf?

Autofahrer in Deutschland müssen sich in den kommenden Tagen auf schwierige Verkehrsverhältnisse einstellen. Orkantief „Xaver“ hat bis zu zehn Zentimeter Schnee und heftige Sturmböen, die örtlich Stärke 12 (rund 140 Stundenkilometer) erreichen können, im Gepäck. Verbreitet ist mit winterlichen Straßenbedingungen, Verkehrsbehinderungen durch umgestürzte Bäume und herab fallende Äste sowie deutlich längeren Fahrzeiten zu rechnen. Wer nicht unbedingt darauf angewiesen ist, sollte laut ADAC das Auto bei extremen Windstärken lieber stehen lassen. Diese Tipps sollten beachtet werden:

  • Mit angepasster Geschwindigkeit fahren: Nur so hat man das Fahrzeug unter Kontrolle. Wird man von einer Böe erfasst, kontrolliert gegenlenken.
  • Auf Brücken und in Waldschneisen auf Windsäcke oder Hinweisschilder achten. Hier ist die Gefahr besonders groß, von Windböen erfasst zu werden. Aufschluss über die jeweilige Windstärke geben auch Bäume und Sträucher.
  • Bei sehr starkem Wind möglichst nicht mehr in Waldgebiete einfahren: Bäume können umstürzen oder die Fahrbahn bereits blockiert sein.
  • Besondere Vorsicht gilt beim Überholen von Lkw oder Bussen. Während man zunächst im Windschatten des überholten Fahrzeugs fährt, wird man nach dem Überholvorgang voll vom Seitenwind erfasst.
  • Dachlasten wie Fahrräder oder Skiboxen erhöhen aufgrund der größeren Aufprallfläche die Seitenwindempfindlichkeit erheblich. Besonders anfällig für Seitenwind sind Wohnmobile und Wohnwagengespanne sowie Busse und Lkw. Diese Fahrzeuge können im schlimmsten Fall sogar umkippen.

Schäden am Auto, die durch umstürzende Bäume oder herab fallende Äste entstehen, können über die Teilkaskoversicherung abgewickelt werden. Beulen am geparkten Wagen oder Schäden nach einer Kollision mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit konkreten Angaben vom Wetteramt untermauern. Um einen Sturmschaden nachzuweisen, muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 geherrscht haben. Lagen ein großer Ast oder ähnliche Gegenstände schon länger auf der Straße, greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung.

Bei Wasserschäden gelten ähnliche Bedingungen: Bei plötzlich auftretenden Überschwemmungen oder wenn das Auto in einer mit Wasser vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt wird, haftet und zahlt die Teilkasko. Wer aber durch eine offensichtlich überschwemmte Straße fährt und damit einen Schaden am Fahrzeug billigend in Kauf nimmt, muss damit rechnen, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. und die Versicherung nicht greift. Grundsätzlich gilt die Faustregel: „Kommt das Wasser zum Auto“, zahlt die Kaskoversicherung, „kommt das Auto zum Wasser“, muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.

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