Die Partnersuche im Internet ist inzwischen so normal wie das Kennenlernen am Arbeitsplatz oder auf einer Party. Doch bei Flirtportalen, Singlebörsen und Partnervermittlungen werden Nutzer oft zur Kasse gebeten. Worauf Verbraucher, die nicht in die Flirtfalle tappen wollen, achten sollten, erläutert die Verbraucherzentrale Hamburg.
Falle Nr. 1: Kostenlose Anmeldung
Bei vielen Portalen ist die Anmeldung kostenlos. Doch für die aktive Kontaktaufnahme oder das Lesen empfangener Nachrichten ist ein kostenpflichtiges Abonnement notwendig. Mit ersten Kontaktmails im Postfach, die allerdings nicht gelesen werden können, locken die Anbieter ihre Kunden in den Bezahlmodus.
Falle Nr. 2: Kostenlose Testphase
Viele Internetseiten bieten ihren Kunden für einen begrenzten Zeitraum eine sehr günstige Testphase für beispielsweise 1,99 Euro an, die sich in der Regel automatisch verlängert und dann kostenpflichtig wird. Zwar kann innerhalb der Testphase der Vertrag widerrufen oder gekündigt werden, doch manche Anbieter bestreiten, eine Kündigungserklärung erhalten zu haben.
Falle Nr. 3: Erloschenes Widerrufsrecht
Bei einem fristgerechten Widerruf teilen Unternehmen ihren Kunden immer wieder mit, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen sei, da bereits Nachrichten ausgetauscht wurden. Doch laut Gesetz ist das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrecht bei Flirtportalen, Singlebörsen oder Partnervermittlungen nicht rechtens.
Falle Nr. 4: Überzogener Wertersatz
Einige Portale bitten ihre Kunden zur Kasse, selbst wenn fristgerecht widerrufen wurde. So verlangen zum Beispiel Parship und ElitePartner bis zu 75 Prozent des ursprünglich vereinbarten Entgeltes für die gesamte Vertragslaufzeit als Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Dienste.
Falle Nr. 5: Kündigung nur per Brief
Obwohl die Anmeldung problemlos via Internet möglich ist, schreiben einige Anbieter wie etwa parwise.de, flirtcafe.de, flirt-fever.de oder partnersuche.de für eine Kündigung die Schriftform per Brief vor.
Falle Nr. 6: Verweigerte Kündigung
Verträge mit Partnervermittlungen, die als „Dienste höherer Art“ (§ 627 BGB) gelten, weil sie Zusatzleistungen wie Partnervorschläge oder Persönlichkeitstests beinhalten, können fristlos gekündigt werden. Bezahlt werden müssen dann lediglich die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht wurden. Bei reinen Kontaktbörsen hingegen, die lediglich die Nutzung einer Plattform anbieten, um Profile einzustellen und anzusehen, ist man an die vereinbarte Vertragslaufzeit gebunden. Eine fristlose Kündigung ist nicht möglich.
Falle Nr. 7: Mahnungsdruck
Partnersuchende, die einmal Kontakt mit Flirtportalen, Singlebörsen oder Partnervermittlungen hatten, müssen damit rechnen, mit Mahn- und Inkassobriefen überschüttet zu werden. Viele Betroffene halten dem Druck nicht stand und zahlen, obwohl sie das gar nicht müssten.
Hinweis: Die Verbraucherzentrale Hamburg berät Verbraucher, die Probleme mit Flirtportalen, Singlebörsen oder Partnervermittlungen haben. Weitere Informationen und Hinweise unter www.vzhh.de.