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Weihnachten und Silvester: Regulierung von Versicherungsschäden

Brennt der Adventskranz, steht der Weihnachtsbaum in Flammen oder schießt eine Rakete an Silvester plötzlich nach hinten los, geht das nicht immer glimpflich aus. „Wer für den Schaden aufkommt, wenn Brandschäden oder Verletzungen zu beklagen sind, hängt von der eigenen Umsicht und vom jeweiligen Versicherungsschutz ab“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wer keine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung hat, muss meistens für entstandene Schäden selbst geradestehen. Doch auch Versicherte, die solche Policen im Ordner haben, sind nicht immer auf der sicheren Seite: „Werden beim Hantieren mit Kerzen und Knallern eigene Sachen beschädigt, zahlt der Versicherer möglicherweise nur einen Teil des Schadens. Wie viel das ist, hängt vom Grad der Mitschuld des Versicherten am Schadensfall ab“, mahnt die Verbraucherzentrale NRW zum sorgsamen Umgang mit Kerzen, Knallern und Co.: „Denn einen Rundum-Versicherungsschutz gibt es nicht.“ Bei Schäden rund um die Festtage springen folgende Ver-sicherungen ein:

  • Hausratversicherung: Weihnachtsbaum, Adventskranz und -gesteck dürfen selbstverständlich in brennendem Kerzenglanz erstrahlen. Setzen die flackernden Flämmchen trotz aller Sorgfalt die Tannenzweige in Brand und kommt es zu Schäden an Möbeln, Gardinen, Geräten und Teppichen, dann haftet die Hausratversicherung. Sie ersetzt sämtliche Verluste, die sowohl durch Feuer als auch durch Löschwasser entstanden sind. Ruinierte Geschenke gehören ebenso dazu. Die Versicherung zahlt jedoch zumeist nicht oder nur teilweise, wenn Baum oder Kranz unbeaufsichtigt waren.
  • Wohngebäudeversicherung: Steht das Haus in Flammen oder wird das Gebäude durch einen kleineren Brand beschädigt, ist dies ein Regulierungsfall für die Wohngebäudeversicherung.
  • Private Haftpflichtversicherung: Wer als Partygast Geschirr, Gläser oder Geschenke unabsichtlich demoliert oder im Garten ungeschickt mit Feuerwerkskörpern hantiert, ist für den Schadensfall über seine private Haftpflichtversicherung abgesichert. Kinder unter sieben Jahren (bei Teilnahme am Straßenverkehr unter zehn Jahren) können in der Regel nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die sie verursacht haben. Stattdessen haften Eltern – und die sind, haben sie beim Zündeln und Hantieren des Nachwuchses mit Feuerwerkskörpern ihre Aufsichtspflicht verletzt – durch die Familien-Haftpflichtversicherung geschützt.
  • Private Unfallversicherung: Böllerfans, die sich beim Abfackeln von Knallern und Raketen verletzen, werden die notwendigen Behandlungskosten von der Krankenversicherung erstattet. Für bleibende Schäden kommt jedoch nur eine zusätzliche private Unfallversicherung und bei Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung auf.
  • Kraftfahrzeugversicherung: Lässt sich ein Übeltäter im Trubel der Silvesternacht nicht mehr ermitteln, ist es wichtig, dass Geschädigte mit ihrem Gefährt richtig versichert sind. Wird ein Auto durch Brand und Explosion einer Rakete beschädigt, springt die Teilkaskoversicherung des Halters ein. Verursachen glimmende Böller allerdings nur Seng- und Schmorschäden, zahlt die Versicherung nicht. Wenn der Wagen mutwillig ramponiert wurde, zum Beispiel weil Böller auf dem Dach gezündet wurden, leistet allein die Vollkaskoversicherung Schadenersatz. Die Leistungen aus den Kaskoversicherungen werden allerdings nur abzüglich der Selbstbeteiligung erbracht, falls diese vertraglich vereinbart wurde.
  • Verträge studieren: Im Ernstfall hilft ein Blick in die Police, um zu sehen, ob der entstandene Schaden überhaupt versichert ist. Unvermeidliches Pech muss dem Versicherer nach den Feiertagen umgehend gemeldet werden. Betroffene sollten zudem alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, sonst wird der Versicherungsschutz riskiert. Allerdings müssen Gefahrenquellen beseitigt und so abgesichert werden, dass kein Folgeschaden entsteht.

Bei Ärger mit Versicherungsschäden an Silvester bietet die Verbraucherzentrale NRW in 15 ihrer örtlichen Beratungsstellen eine halbstündige Schadensfallberatung für 40 Euro an. Weitere Einzelheiten zur Verfügbarkeit und Terminvergabe gibt’s unter
www.vz-nrw.de/schadensfall. Kurzauskünfte gibt es auch telefonisch – und zwar wieder ab 2. Januar 2014 – donnerstags von 10 bis 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren.
Stand: 12/2013

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Vögel im Winter: Tipps für das richtige Futterangebot

Die Fütterung von Vögeln im Winter ist für den Deutschen Tierschutzbund eine sinnvolle Ergänzung zu den natürlichen Nahrungsquellen der Tiere. Denn die Umweltbedingungen für heimische Vogelarten haben sich verschlechtert: So haben Unmengen von Pestiziden die Anzahl der Insekten verringert und damit das Futterangebot für die Vögel vermindert. Sterile Gärten und perfektionierte Erntemaschinen erschweren zusätzlich die Futtersuche. Der Deutsche Tierschutzbund hat daher Tipps für eine richtige Fütterung zusammengestellt.

Das Beobachten der Vögel im eigenen Garten macht vielen Menschen Freude und sie wollen den Tieren besonders im kalten Winter etwas Gutes tun. In den Gärten sieht man vermehrt Vogelhäuschen und Meisenknödel. Wichtig ist es, jeweils nur kleine Mengen Nahrung auszulegen, am besten zweimal täglich, am frühen Morgen und späten Nachmittag. Futtersäulen und -silos bzw. Meisenknödel sind ohnehin ganztägig für die Tiere erreichbar. Die Futterstelle sollte stets sauber gehalten werden, damit sich nicht unerwünschte Gäste, wie Parasiten und Krankheitserreger, einnisten. Futtersilos sollten wind- und wetterfest angebracht werden. Sinnvoll ist auch, mehrere kleine Futterstellen einzurichten, auf die sich die Vögel verteilen können, im Idealfall dann sogar getrennte Stellen für Körner- und Weichfutterfresser.

Meisen, Finken, Spatzen, Kernbeißer und Dompfaffe sind Körnerfresser. Für sie eignen sich zum Beispiel Sonnenblumenkerne oder Hanfsamen. Amseln, Drosseln und Rotkehlchen bevorzugen dagegen Weichfutter wie Holunderbeeren, Beeren der Eberesche oder Rosinen. Kleiber, Specht und Zeisig nehmen ebenfalls gerne Weichfutter an und können ein breites Nahrungsangebot nutzen. Futter, das Feuchtigkeit enthält, kann allerdings leicht gefrieren und dann schädlich für die Tiere sein. Obst muss daher immer frisch ausgelegt und rechtzeitig wieder entfernt werden. Keinesfalls eignen sind gewürzte Speisereste.

Wasservögel, wie zum Beispiel Schwäne, Enten und Gänse finden in der Regel genügend Futter in der Natur. Sind Seen und Teiche zugefroren, hilft den Wasservögeln eine zusätzliche Fütterung. Geeignetes Winterfutter ist Getreide, Kleie und Hühnerfutter. Auch weiche Kartoffeln, Rübenstückchen und Eicheln sind möglich.

Tröpfchen für Tröpfchen …

Manche Mensche stecken sich an, andere bekommen sie durch Zugluft: Die Ursachen einer Bindehautentzündung (Konjunktivitis) können unterschiedlich sein. Die häufigsten Beschwerden sind gerötete Augen, oft brennen, tränen und jucken sie zusätzlich. „Wer glaubt, eine Bindehautentzündung zu haben, sollte auf jeden Fall zum Arzt gehen“, sagt Dr. Steffen Hilfer, Augenarzt im AOK-Bundesverband.

© AOK-Medienservice
© AOK-Medienservice

Bei einer Infektion mit Bakterien oder Pilzen wird der Arzt in der Regel antibiotische Tropfen verschreiben, die jedoch gegen eine Virusinfektion gar nichts nützen würden. Auf keinen Fall sollte man die Bindehautentzündung eigenmächtig mit Salben, Tropfen oder Kamillentee-Waschungen behandeln. Statt Kamillentee eignet sich zum Waschen der Augen am besten eine sterile Kochsalzlösung aus der Apotheke.

 

Wenn das Weihnachtspaket nicht ankommt

In den Weihnachtstagen stapft der Postbote durch Schnee und Eis. Kein Wunder, wenn manch ein Paket beschädigt ankommt! Und was tut man, wenn die Postsendung den Empfänger beschädigt erreicht oder sogar verschwunden ist?

Was kann der Verbraucher tun, um seine Ansprüche geltend zu machen? Verbraucherschützer Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale MV informiert:

Beim Paketverlust haben die Anbieter der Beförderungsleistung, z. B. die Deutsche Post und die mit ihr verbundenen Unternehmen, für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes aufzukommen. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leistet z. B. die Deutsche Post AG Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro, ohne sich auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze zu beziehen. Diese beträgt ca. 9,41 Euro pro Kilogramm Gewicht. Zuzüglich ist das Entgelt für die Fracht zu erstatten.

Nicht nur der Versender, sondern auch der Empfänger eines Pakets kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transporteur (DHL oder andere) geltend machen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Frachtvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Voraussetzung für eine Anspruchsstellung ist jedoch die Vorlage des Frachtbriefs („Paketkarte“) im Original.

Geburtig erklärt weiter: Im Kleingedruckten, den Allgemeinen Vertragsbedingungen, kann ein Paketdienst darüber hinaus auch bestimmte Waren von einer Haftung grundsätzlich ausnehmen. Wertvollen Schmuck, Geld oder Edelsteine etwa, aber auch lebende Tiere, verschickt der Verbraucher in der Regel auf eigenes Risiko.

Wer sich über seine Rechte informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.

Stand: 05.12.2013

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