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Wohnraum für Studierende

Bonn ist bei Studierenden aus aller Welt gefragt. Doch vor dem Studium steht oft eine schwierige Wohnungssuche - sowohl ganz altmodisch am Schwarzen Brett als auch im Internet. Foto: Barbara Frommann/Uni Bonn
Bonn ist bei Studierenden aus aller Welt gefragt. Doch vor dem Studium steht oft eine schwierige Wohnungssuche – sowohl ganz altmodisch am Schwarzen Brett als auch im Internet. Foto: Barbara Frommann/Uni Bonn

Universität Bonn appelliert an Vermieter

Das Wintersemester 2014/15 hat begonnen – und damit verschärft sich auch die Lage am studentischen Wohnungsmarkt. Vor allem internationale Studierende, die neu nach Bonn kommen, tun sich schwer, auf dem privaten Markt ein Zimmer zu finden. Die Universität Bonn appelliert darum an Wohnungseigentümer, ihre Räumlichkeiten auch an studierende Gäste aus dem Ausland zu vermieten.

Jeder achte Student in Bonn hat eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft. Insgesamt sind über 130 verschiedene Nationalitäten an der Universität vertreten. Im Ausland genießt die Bonner Alma mater einen sehr guten Ruf. Rektor Prof. Dr. Jürgen Fohrmann ist darum besorgt: „Obwohl Bonn in aller Welt als Forschungsuniversität und Studienort bekannt und beliebt ist, kommt es immer wieder vor, dass internationale Erstsemester kehrtmachen, weil sie einfach keine Bleibe finden. Das Studentenwerk kann nicht allen Interessenten einen Wohnheimplatz anbieten. Ich appelliere daher an die privaten Wohnungseigentümer, ihre Räumlichkeiten an unsere Gäste aus aller Welt zu vermieten. Sie tragen damit dazu bei, Bonn als internationalen Standort von Forschung und Lehre zu stärken.“

Portal „Zimmer frei: Wohnungssuche auf Deutsch und Englisch

Mit dem Ziel, die studentische Wohnungsnot insgesamt zu lindern, haben die hiesigen Hochschulen, die Bundesstadt Bonn, der Rhein-Sieg-Kreises und eine große Zahl von Partnereinrichtungen die Wohnbörse „Zimmer frei?!“ ins Leben gerufen. Die begleitende Kampagne wirbt für die Schaffung von studentischem Wohnraum. Im Portal „Zimmer frei?!“ (http://www.zimmerfrei-bonn.de) können sowohl Zimmer als auch Wohnungen und Wohngemeinschaften sowie kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten kostenlos inseriert und gesucht werden. Speziell für internationale Studierende und Gastwissenschaftler, die noch über geringe Deutschkenntnisse verfügen, wurde außerdem eine englische Fassung des Portals eingerichtet.

Vermieter können im Portal auch Fotos ihrer Angebote hochladen. Vermietern, die ihr Wohnungsangebot nicht online einstellen können oder wollen, steht der Infopunkt der Universität Bonn mit Rat und Tat zur Seite. Er ist im alten Studentensekretariat im Hauptgebäude, Platz an der Schlosskirche, zu finden. Montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr hilft das Infopunkt-Team Besuchern und Anrufern bei der Dateneingabe.

Quelle/Text/Redaktion: www.uni-bonn.de

Winterdienst: Was Immobilieneigentümer beachten müssen

Mit dem ersten Schneefall tun sich für Fußgänger neue Gefahrenquellen auf. Um diese zu minimieren, müssen die Bürgersteige geräumt werden. „Die Kommunen, die eigentlich für diese Aufgabe verantwortlich sind, übertragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch meist den Anliegern. Diese haben sich dann um die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege zu kümmern.“, erklärt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter im IVD. Damit werde ein hohes Maß an Verantwortung auf die Haus- und Grundstückseigentümer abgewälzt. Bei versäumter oder unsachgemäßer Räumung drohen Bußgelder. Hausbesitzer sollten sich daher umfassend über die ihm auferlegten Pflichten informieren. Ein Blick in die jeweilige lokale Satzung hilft. Darin würden nicht nur die genauen Zuständigkeitsbereiche von Kommune und Anliegern abgegrenzt, sondern auch Detailfragen geklärt – beispielsweise die nach der Breite, auf der die Wege gesichert werden sollen.

Möglichkeiten der Pflichtübertragung

Eigentümer von Mietshäusern haben die Möglichkeit, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. „Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein“, erklärt Löhlein. Alternativ ist eine entsprechende Regelung per Hausordnung möglich, sofern letztere dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist. Wer die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich macht oder sie einfach nur im Hausflur aufhängt, bleibt hingegen selbst in der Pflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 16 U 123/87) entschieden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen professionellen Winterdienst zu engagieren. Der Auftraggeber hat dennoch die Kontrollpflicht. Er hat zu überprüfen, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und muss im Zweifelsfall entweder selbst nachbessern oder einen Ersatzdienst hinzuziehen. Die Kosten hierfür kann er dann allerdings dem vertragsbrüchigen Dienstleister in Rechnung stellen, wie das Verwaltungsgericht Berlin (AZ VG 1 K 259.10) feststellte.

Einmal Streuen reicht nicht

Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass durch einmaliges morgendliches Streuen oder Schneeschieben die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist. „Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, dass sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen Tag erstreckt“, berichtet Löhlein. Das heißt, dass wochentags in der Regel zwischen 7.00 und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals geräumt oder gestreut werden muss. Und zwar unverzüglich, nach dem Schnee gefallen ist oder sich Glatteis gebildet hat. Bei Dauerschneefall sind Zwischenräumungen vorgeschrieben.

Ist der Kampf gegen Schnee und Eis schier aussichtslos, darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten bis zu einer Besserung der Witterungsverhältnisse gewartet werden. Dies gilt bei heftigem Schneetreiben oder sofort wieder überfrierenden Gehsteigen. Verschiedene Gerichtsurteile haben dies bestätigt. „Vorsicht ist dennoch geboten“, mahnt Löhlein. „Denn im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war.“

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