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Mieter muss Schnee schippen, wenn Vermieter es will!

Noch scheint die Herbstsonne über Norddeutschland. Aber der Winter steht vor der Tür. Straßen und Fußwege sind dann von Schnee und Eis überzogen. Bei der Beseitigung der weißen Pracht scheiden sich die Geister. Wer muss streuen? Wer haftet bei Schäden? Der Vermieter hat grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er muss Bürgersteige, Fußwege und Grundstückszufahrten bei Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln streuen. Dennoch kann der Vermieter den Mieter zum Schneeräumen verpflichten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.

Nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 2 O 324/06) kann der Vermieter die Streupflicht auf den Mieter abwälzen. Dies muss ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung vereinbart sein. Der Vermieter muss dem Mieter einen Zeitplan für den Räumdienst übergeben haben. Dann ist der Mieter verantwortlich und nach einem Urteil des Amtsgerichts Ulm (Az. 6 C 968/86 – 03, 6 C 968/86) schadensersatzpflichtig, wenn er den Gehweg nicht streut und eine Mitmieterin auf dem Weg zu den Müllcontainern infolge Glatteises zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Der Vermieter muss den Mieter überwachen, ob er seinen Pflichten auch regelmäßig nachgekommen ist, so das Landgericht Waldshut-Tiengen in einem Urteil (Az. 1 O 60/00). Dazu sind Kontrollgänge erforderlich, die mit Datum, Uhrzeit und Dauer aus Gründen der Beweispflicht penibel dokumentiert werden sollten. In Mehrfamilienhäusern kann der Vermieter die Erdgeschossmieter zum Räumen von Schnee bzw. Glatteis verpflichten, so das LG Köln (Az. 1 S 201/12).

Die Gemeindeordnungen regeln, ab wann der Mieter streuen muss; meistens zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr. Die Streupflicht beginnt grundsätzlich unverzüglich nach Ende des Schneefalls.

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: „Wir empfehlen die Übertragung der Räum- und Streupflicht eindeutig im Mietvertrag oder in der Hausordnung zu regeln. Dem Mieter muss klar sein, worauf er sich einlässt. Ansonsten kann der Vermieter ein Unternehmen mit der Schneebeseitigung beauftragen und die ihm dabei entstehenden Kosten auf die Mieter umlegen. Für diese Variante hat sich ein Großteil unserer Mitgliedsunternehmen entschieden. Sie bieten ihren Mietern damit eine Serviceleistung an.“

Quelle:  http://www.vnw.de

Kosten für Winterdienst von der Steuer absetzen

Kosten, die einem selbstnutzenden Grundstückseigentümer für den Winterdienst auf dem an seinem Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweg entstehen, können steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 13 K 13287/10) macht der Eigentümerverband Haus & Grund aufmerksam. Wenn eine Dienstleistung, die auf dem Grundstück selbst als haushaltsnahe Dienstleistung gelte, auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung auf öffentlichem Gelände erbracht werde, gelte auch dort die Steuerförderung, so das Gericht.

Der Fall: Ein Hauseigentümer hatte die ihm für die Schneebeseitigung auf dem Gehweg in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von knapp 150 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an: Die Arbeiten seien nicht auf dem Grundstück ausgeführt worden, sondern auf öffentlichem Gelände, weshalb kein Steuerabzug geltend gemacht werden könne. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Eigentümer Klage und bekam Recht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt bei seiner Auffassung blieb und Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat (Az. VI R 55/12). Auch wenn zwischenzeitlich das Bundesfinanzministerium auf die Entscheidung reagiert hat und festlegt, dass Dienstleistungen, die sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Gelände erbracht werden, aufgeteilt werden müssen, sollten Hauseigentümer die Gesamtkosten für den Winterdienst in der Steuererklärung geltend machen. Sofern die Finanzämter die Aufwendungen für die Gehweg-Schneeräumung dann aufteilen und nur teilweise anerkennen, kann unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden, bis der BFH entschieden hat.

www.hausundgrund.de

Winterdienst: Was Immobilieneigentümer beachten müssen

Mit dem ersten Schneefall tun sich für Fußgänger neue Gefahrenquellen auf. Um diese zu minimieren, müssen die Bürgersteige geräumt werden. „Die Kommunen, die eigentlich für diese Aufgabe verantwortlich sind, übertragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch meist den Anliegern. Diese haben sich dann um die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege zu kümmern.“, erklärt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter im IVD. Damit werde ein hohes Maß an Verantwortung auf die Haus- und Grundstückseigentümer abgewälzt. Bei versäumter oder unsachgemäßer Räumung drohen Bußgelder. Hausbesitzer sollten sich daher umfassend über die ihm auferlegten Pflichten informieren. Ein Blick in die jeweilige lokale Satzung hilft. Darin würden nicht nur die genauen Zuständigkeitsbereiche von Kommune und Anliegern abgegrenzt, sondern auch Detailfragen geklärt – beispielsweise die nach der Breite, auf der die Wege gesichert werden sollen.

Möglichkeiten der Pflichtübertragung

Eigentümer von Mietshäusern haben die Möglichkeit, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. „Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein“, erklärt Löhlein. Alternativ ist eine entsprechende Regelung per Hausordnung möglich, sofern letztere dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist. Wer die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich macht oder sie einfach nur im Hausflur aufhängt, bleibt hingegen selbst in der Pflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 16 U 123/87) entschieden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen professionellen Winterdienst zu engagieren. Der Auftraggeber hat dennoch die Kontrollpflicht. Er hat zu überprüfen, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und muss im Zweifelsfall entweder selbst nachbessern oder einen Ersatzdienst hinzuziehen. Die Kosten hierfür kann er dann allerdings dem vertragsbrüchigen Dienstleister in Rechnung stellen, wie das Verwaltungsgericht Berlin (AZ VG 1 K 259.10) feststellte.

Einmal Streuen reicht nicht

Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass durch einmaliges morgendliches Streuen oder Schneeschieben die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist. „Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, dass sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen Tag erstreckt“, berichtet Löhlein. Das heißt, dass wochentags in der Regel zwischen 7.00 und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals geräumt oder gestreut werden muss. Und zwar unverzüglich, nach dem Schnee gefallen ist oder sich Glatteis gebildet hat. Bei Dauerschneefall sind Zwischenräumungen vorgeschrieben.

Ist der Kampf gegen Schnee und Eis schier aussichtslos, darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten bis zu einer Besserung der Witterungsverhältnisse gewartet werden. Dies gilt bei heftigem Schneetreiben oder sofort wieder überfrierenden Gehsteigen. Verschiedene Gerichtsurteile haben dies bestätigt. „Vorsicht ist dennoch geboten“, mahnt Löhlein. „Denn im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war.“

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