„Die Entscheidung ist richtig, schafft Klarheit und zeigt Möglichkeiten aus, wie beim Abschluss des Mietvertrages das Kündigungsrisiko, insbesondere in Einliegerwohnungen oder Zweifamilienhäusern, begrenzt werden kann“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 57/13).
Mieter und Vermieter hatten ursprünglich bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart:
„Die (Vermieterin) wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen. Sie kann jedoch in besonderen Ausnahmefällen das Mietverhältnis schriftlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen der Vermieterin eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen….“
In der Folgezeit wurde das Mietshaus zweimal verkauft. Der letzte Käufer kündigte und stützte sich dabei unter anderem auf ein Sonderkündigungsrecht. Danach darf der Vermieter auch ohne ein berechtigtes Interesse, wie Eigenbedarf, kündigen, wenn der Mieter in einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen lebt, von der eine der Vermieter selbst bewohnt.
Der BGH entschied jetzt, dass die auf das Sonderkündigungsrecht gestützte Kündigung durch die im Mietvertrag enthaltene Kündigungsbeschränkung ausgeschlossen sei. Daran habe sich auch durch den Verkauf des Hauses nichts geändert. Der Erwerber trete anstelle des Vermieters in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Er müsse demzufolge auch die ursprünglich vereinbare Kündigungsbeschränkung gegen sich gelten lassen.
Siebenkotten: „Mieter, die mit ihrem Vermieter in einem Ein- oder Zweifamilienhaus unter einem Dach leben, wohnen auf einem Pulverfass. Der Vermieter kann hier ohne Kündigungsgründe, wie zum Beispiel Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung, das Mietverhältnis beenden. Schutz bieten Kündigungsbeschränkungen oder die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts. Bei der Formulierung der vertraglichen Regelung helfen die örtlichen Mietervereine.“