Bis zum Jahresende ohne Schulden zurück in die Krankenkasse

Menschen ohne Krankenversicherung, die sich bis zum 31. Dezember 2013 bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden, können mit einem Erlass ihrer Beitragsschulden rechnen. Betroffene sollten schnell handeln, denn ab 1. Januar 2014 werden Schulden nur noch ermäßigt und Beiträge wieder rückwirkend fällig, rät die Verbraucherzentrale Hamburg.

„Wer nicht für den Krankheitsfall abgesichert ist, sollte die wenigen Tage des Jahres unbedingt nutzen und eine Mitgliedschaft bei der Krankenkasse beantragen, bei der er zuletzt versichert waren“, sagt Christoph Kranich, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Hamburg. „Von der Regelung profitiert, wer für die Zeit der Nichtversicherung keine Leistungen in Anspruch nimmt und mindestens drei Monate lang Beitragsschulden angehäuft hat.“

Positive Auswirkungen hat das „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ auch auf Privatversicherte: Wer sich bis Ende Dezember 2013 an seine vormalige Versicherung wendet, muss keinen Prämienzuschlag zahlen und bekommt noch nicht ausgeglichene Prämienzuschläge aus Zeiten der Nichtversicherung erlassen.

Obwohl es seit fast sieben Jahren eine Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt, haben noch immer viele Menschen keine Absicherung im Krankheitsfall. Der Grund: Die Versicherungspflicht bedeutete, dass Beiträge rückwirkend gezahlt werden mussten. Zusätzlich wurden hohe Säumniszuschläge verlangt. Für viele Menschen bot der wachsende Schuldenberg immer weniger Anreiz, sich zu versichern.

Weihnachtsgeschenk oder Bestechung? Grenze ist fließend

Auf vielen Schreibtischen liegt in diesen Tagen eine Schachtel Pralinen oder ein Kalender für das kommende Jahr. Unternehmer verschicken Weihnachtspräsente an ihre Geschäftspartner, und der Chef will sich für die gute Zusammenarbeit bedanken. Das klingt zunächst harmlos. Sowohl der Beschenkte als auch der Absender können aber dadurch in eine missliche Lage geraten. Gilt eine Flasche Wein als Bestechungsversuch? Was ist mit der Einladung zum Essen beim teuren Italiener? „Es gibt keine gesetzlichen Wertgrenzen, ab wann ein Geschenk als Bestechung gilt“, sagt Walter Schlegel, Compliance -Experte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber stellt einerseits keine klaren Regeln auf, sagt aber andererseits, dass Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsverkehr verboten sind.

Compliance-Beauftragten benennen

Der Begriff „Compliance“ bezeichnet die Einhaltung und Umsetzung von gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben. Es empfiehlt sich, in Unternehmen klare Regeln aufzustellen, etwa eine Obergrenze für Weihnachtsgeschenke. „Ist das Präsent deutlich teurer oder lässt sich der Wert nicht eindeutig ermitteln, ist es sinnvoll, wenn der Mitarbeiter Rücksprache mit dem Vorgesetzten oder dem Compliance-Beauftragten hält“, schlägt Walter Schlegel vor. „Geschenke sind unbedenklich, sofern sie angemessen sind. Erhalten alle Mitarbeiter eine Flasche Sekt, braucht niemand zu befürchten, der Bestechlichkeit beschuldigt zu werden“, sagt der TÜV Rheinland-Experte. Kommt nur ein Mitarbeiter in den Genuss und erwartet der Absender deshalb, bevorzugt behandelt zu werden, ist die Situation eine andere. Sinnvoll ist es, im Unternehmen einen Compliance-Beauftragten zu benennen. Um Mitarbeiter vor Bestechung und Bestechlichkeit zu schützen, können Arbeitgeber außerdem Schulungen und Seminare zu dem Thema anbieten.

Gute Prävention schaffen

Um möglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, kann es auch sinnvoll sein, externe Spezialisten einzubinden TÜV Rheinland kann Unternehmen helfen, mit Compliance-Themen umzugehen, eine gute Prävention zu schaffen und Verstöße zu verhindern. Mehr Informationen zu Dienstleistungen und Zertifizierungen gibt es auf www.tuv.com/compliance .

Weihnachtsbaum: Sicherer Transport nach Hause

Der passende Weihnachtsbaum ist gefunden. Doch vor dem Festtagsglanz im heimeligen Heim steht der Transport nach Hause an. Wer keinen Van oder Kombi besitzt und das Gehölz aufs Autodach verfrachten muss, sollte im Sinne der Verkehrssicherheit einige Vorkehrungen treffen. „Beim Dachtransport sollte die Spitze des Baums nach hinten zeigen, damit der Fahrtwind die Äste nicht beschädigt. Ein guter Schutz ist auch das in der Regel übliche Transportnetz“, sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Außerdem ist zu beachten, dass der Baum die Sicht nicht behindert. Kennzeichen, Scheinwerfer, Rückleuchten und Blinker dürfen nicht verdeckt sein. Der Christbaum darf weder vorne noch seitlich die Dimensionen des Autos überschreiten. Ragt das Grün mehr als einen Meter über das Heck hinaus, muss die Spitze mit einem roten, mindestens 30 mal 30 Zentimeter großen Tuch und bei Dunkelheit mit einem roten Licht gekennzeichnet sein.

Mit geprüften Spanngurten fest fixieren

Dachlasten dürfen nur mit einem geeigneten Transportgestell befördert werden. „Auch ein Weihnachtsbaum ist Ladung und darf somit nicht direkt aufs Autodach geschnallt werden – auch wenn der Weg nach Hause nur kurz ist“, betont der TÜV Rheinland-Fachmann. Auf dem Träger muss der Baum mit Spanngurten am Stamm fest verzurrt sein, damit er bei einer Vollbremsung nicht zum gefährlichen Geschoss wird. Außerdem sollten die Gurte ein Prüfzertifikat aufweisen. Wer mit einem vorschriftswidrig befestigten Baum in eine Polizeikontrolle gerät, riskiert wegen mangelhaft gesicherter Ladung ein Bußgeld.
Brett hinter den Sitzlehnen schützt bei Vollbremsung

Auch beim Transport im Fahrzeuginnenraum muss der Fahrer nach allen Seiten freie Sicht haben. Das Nadelholz ebenfalls ausreichend sichern. Viele Kombis besitzen Zurrösen zur Befestigung der Spanngurte. „Ein hinter den Sitzlehnen formschlüssig angebrachtes, stabiles Brett bewirkt, dass sich bei einer Vollbremsung die Kräfte besser verteilen und der Stamm sich nicht in die Sitze bohrt“, erklärt TÜV Rheinland-Spezialist Hans-Ulrich Sander.

Tipps für den Weihnachtseinkauf in Polen – Umtauschrecht nur bei Online-Shopping

Was Verbraucher beachten müssen, wenn sie Geschenke bei polnischen Anbietern kaufen, weiß Dr. Katarzyna Trietz vom Deutsch-Polnischen Informationszentrum der Verbraucherzentrale Brandenburg.

Auch sonntags in Polen shoppen

Für einen vorweihnachtlichen Einkaufsbummel in Polen kann das ganze Wochenende eingeplant werden. Die größeren Einkaufszentren haben samstags meist bis 21 Uhr und sonntags bis 20 Uhr offene Türen, in der Vorweihnachtszeit noch länger.

Was tun, wenn das Geschenk kaputt ist?

Auch in Polen können Verbraucher eine mangelhafte Ware kostenlos reparieren lassen oder gegen eine mangelfreie Ware umtauschen. „Im Weihnachtsfieber sollte man nicht vergessen, den Zahlungsbeleg mitzunehmen und ihn sorgfältig aufzubewahren“, rät Trietz. Denn dieser dient als Nachweis des Kaufs, wenn das ergatterte Geschenk Mängel aufweist.

Kein Umtauschrecht bei Nichtgefallen

Hat sich das Geschenk als Fehlkauf erwiesen, muss der Verbraucher damit leben. Denn in Polen gibt es – genauso wie in Deutschland – kein generelles Umtauschrecht. „Als Käufer ist man auf die Kulanz des Händlers angewiesen“, klärt die Juristin auf. Daher ist es ratsam, den Verkäufer vorher zu fragen, ob man die Ware auch bei Nichtgefallen zurückgeben kann. Das sollte man sich am besten auf dem Kaufbeleg bestätigen lassen.

Wer Geschenke im Internet besorgt, kann sich auf das Widerrufsrecht berufen und auch die doppelte CD oder den Pullover mit dem hässlichen Muster zurückschicken. Jedoch muss man sich schnell entscheiden, ob man die Ware behält. Nach polnischem Recht beträgt die Widerrufsfrist nämlich nur zehn Tage.

Weitere Informationen zu grenzüberschreitenden Verbraucherfragen erhalten Interessierte im Deutsch-Polnischen Verbraucherinformationszentrum in der Karl-Marx-Straße 7 in Frankfurt (Oder), auf der Internetseite www.konsument-info.eu; telefonisch unter 0335/500 80 650 oder per E-Mail an konsument[at]vzb.de.

Stand: 16.12.2013

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