Das Landgericht Köln hat die HDI Lebensversicherung AG verurteilt, sich weder auf bestimmte Klauseln zur Beitragsfreistellung, zur Kündigung und zum Stornoabzug in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen zu berufen noch diese zu verwenden. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Versicherer verklagt, weil er sich weigerte, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umzusetzen (Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 26 O 317/13).
„HDI ist einer von acht Versicherungskonzernen, von denen wir auf dem Klageweg lediglich das einfordern, was der Bundesgerichtshof längst in anderen Verfahren entschieden hat“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Nämlich, dass die Versicherten des Unternehmens bei vorzeitiger Kündigung ihrer Lebens- und Rentenversicherungsverträge wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie dem sogenannten Stornoabzug nicht mehr so viel Geld wie bisher verlieren dürfen.“
In der gleichen Sache hatten die Hamburger Verbraucherschützer zuletzt gegen die Stuttgarter Lebensversicherung AG und die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG vor Gericht gewonnen. Seit Mitte Januar laufen außerdem Verfahren gegen die fünf Lebensversicherer DBV, PB (Postbank), Nürnberger, AachenMüchener und Axa, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht anerkennen wollten. „In keinem Fall werden wir mit unseren Klagen hinter den Urteilen des obersten Gerichts zurückbleiben!“, so Castelló.
Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Betroffenen, die ihren Kapitallebens- oder privaten Rentenversicherungsvertrag vorzeitig gekündigt haben, selbst aktiv zu werden und Ansprüche auf Nachzahlung schriftlich beim Versicherer anzumelden. Sie hält auf ihrer Website unter www.vzhh.de einen Musterbrief zum Download bereit.