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Ratgeber schützt vor Ärger mit Architekten und Handwerkern

Nicht selten wird der Traum vom Eigenheim für Bauherren zum Albtraum, weil ihnen die Planung und Überwachung des Baus über den Kopf wächst, sie über Bauverträge stolpern, Mängel die Baustelle lahm legen oder die Kosten explodieren. Hilfreiches Basiswissen für alle, die ihr Eigenheim vom ersten Spatenstich an auf ein sicheres Fundament stellen wollen, liefert der Ratgeber „Recht und Verträge beim Hausbau“ der Verbraucherzentrale.

Das Buch informiert kompakt und verständlich auf rund 180 Seiten, worauf private Bauherren von der Wahl des Grundstücks bis zur Vertragsgestaltung mit Architekten und Handwerkern achten sollten. Darüber hinaus wird erklärt, wie sich kostspielige Fehler auf dem Weg in die eigenen vier Wände vermeiden lassen, welche Rechte nach der Bauphase noch gelten und wie sie durchgesetzt werden können. Informationen über notwendige Versicherungen rund um den Hausbau ergänzen die nützliche Lektüre.

Den Ratgeber „Rechte und Verträge beim Hausbau“ gibt es für 11,90 Euro im Infozentrum der Verbraucherzentrale Hamburg an der Kirchenallee 22 (Mo, Mi, Do, Fr 10 – 18 Uhr, Di 10 – 19 Uhr). Zuzüglich 2,50 Euro für Porto und Versand kann man das Buch auch online unter www.vzhh.de oder per Telefon (040) 24832-104 bestellen.

Basiswissen Baufinanzierung

Die wichtigste Hürde auf dem Weg zum Eigenheim ist die Finanzierung der Immobilie. Denn wer sich die Kosten für den Traum von den eigenen vier Wänden schön rechnet oder gewieften Beratern glaubt, zahlt nicht nur drauf, sondern riskiert im Ernstfall sogar den Verlust von Haus oder Wohnung.

Die_BaufinanzierungMit Hilfe des Ratgebers „Baufinanzierung“ der Verbraucherzentrale NRW errichten künftige Immobilienbesitzer ihre Finanzplanung auf einem tragfähigen Fundament. Das überarbeitete Buch zeigt, wie eine abgesicherte Hausfinanzierung von Berechnung des Bedarfs und der maximalen monatlichen Belastbarkeit bis zur Wahl der optimalen Finanzierungsform aufgebaut wird. Tipps zu günstigen Finanzierungsangeboten, zahlreiche Beispielrechnungen und nützliche Checklisten erleichtern die Kreditaufnahme.

Der Ratgeber kostet 16,90 Euro und ist in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich. Für zuzüglich 2,50 Euro (Porto und Versand) wird er auch nach Hause geliefert.

Bestellmöglichkeiten:
Versandservice der Verbraucherzentralen, Himmelgeister Straße 70, 40225 Düsseldorf, Internet: www.vz-nrw.de/shop, Tel: (02 11) 38 09-555,
E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de, Fax: (02 11) 38 09-235

Was ist bei Gewährleistungsmängeln zu tun?

Als Gewährleistungsmängel werden die Mängel bezeichnet, die erst nach der Abnahme in Erscheinung treten, also bei der Abnahme nicht erkannt werden konnten. Zum Beispiel können nach Nutzungsbeginn Risse in Wänden entstehen oder Fliesen sich lockern oder brechen, oder ein Schallproblem wahrgenommen werden. „In solchen Fällen ist es wesentlich und unentbehrlich, die Erscheinung zu dokumentieren“, so die Fachanwältin für Bau und Architektenrecht Gabriele Hein-Röder. Aufgrund des Gefahrübergangs zum Zeitpunkt der Abnahme müsse nämlich der Auftraggeber und Bauherr einen Mangel beweisen. „Die Ursachenforschung obliegt zwar nach wie vor dem Unternehmer, aber der Bauherr muss das Symptom, welches auf eine mangelhafte Ausführung oder Planung schließen lassen könnte, genau beschreiben und den Unternehmer zur Nachbesserung auffordern“, informiert die Vertrauensanwältin des Bauherren-Schutzbund e.V.

Der Unternehmer sei also über einen Mangel zu informieren und ihm ist Gelegenheit zur Prüfung einzuräumen. Dazu sollte eine schriftliche Mängelanzeige erfolgen, die eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung enthält, rät Fachanwältin Hein-Röder. Als angemessen werde üblicherweise ein Zeitraum angesehen, in dem die erforderliche Mängelbeseitigungsmaßnahme objektiv ausgeführt werden kann. Zu empfehlen sei, eine Gewährleistungssicherheit in Höhe von 5 Prozent des Gesamtpreises für den Zeitraum der Gewährleistung von 5 Jahren zu vereinbaren. „Der Bauherr und Auftraggeber ist dann mit diesem Betrag für Forderungen abgesichert, die aus Mängeln resultieren, also mangelbedingte Schadensersatzforderungen und Aufwendungsersatzansprüche betreffen. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmers kann das von großer Bedeutung sein“, so die BSB-Vertrauensanwältin

www.bsb-ev.de

Immobilien: Das ändert sich 2014

Das neue Jahr steht vor der Tür und für Immobilieneigentümer, -vermieter und -verwalter treten zahlreiche neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Direkt zum 1. Januar werden die Steuersätze für die Grunderwerbsteuer in den Ländern Berlin, Bremen, Schleswig-Holstein und in Niedersachsen erhöht. An die Spitze der „Rangliste“ wird sich mit 6,5 Prozent Schleswig-Holstein setzen, auf dem zweiten Platz folgt Berlin mit sechs Prozent. Die Länder Bremen und Niedersachsen erhöhen auf jeweils fünf Prozent.

„Der Wettlauf um die höchsten Steuersätze geht unvermindert weiter und ein Ende ist nicht in Sicht“, kritisiert Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbands IVD. „Die Erhöhungen sind aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen nicht hinzunehmen und stehen dem Ziel entgegen die Wohneigentumsquote in Deutschland zu erhöhen. Die Sonderregelung für die Grunderwerbsteuer im Gesetz über den Länderfinanzausgleich sollte daher gestrichen werden.“ Diese Sonderregelung zwingt die Länder praktisch dazu, stetig nachzuziehen und die Grunderwerbsteuer zu erhöhen.

EnEV 2014 verschärft energetische Anforderungen für Neubauten

Ab dem 1. Mai 2014 tritt die novellierte Energieeinsparverordnung EnEV in Kraft. Insbesondere Neubauten sind von einer Verschärfung der energetischen Anforderungen betroffen. Der zulässige Jahresenergiebedarf für Neubauten soll ab 2016 um 25 Prozent sinken. „Die erhöhten Anforderungen an die energetische Qualität der Neubauten lassen erneut die Investitionskosten steigen“, warnt Schick. „Dies kann eine zusätzliche Bremse für den dringend benötigten Neubau darstellen.“

Auch auf die Verkäufer und Vermieter von Immobilien kommen neue Pflichten zu. Ab Mai 2014 erstellte Energieausweise müssen auch Energieeffizienzklassen enthalten. Den Nutzen daraus bezweifelt der IVD. „Eine höhere Transparenz für Wohnungssuchende wird sich nicht erfüllen, zumal die Energieeffizienzklasse für das gesamte Gebäude gilt“, sagt Schick. „Allein durch die hohen Preisunterschiede der Energieträger kann keine Vergleichbarkeit entstehen.“ Die Effizienzklassen und weitere Kennwerte aus dem Energieausweis werden zudem zu Pflichtangaben bei kommerziellen Immobilienanzeigen. Verkäufer und Vermieter müssen künftig dem Käufer bzw. neuen Mieter den Energieausweis verpflichtend übergeben und diesen bereits bei der Besichtigung vorlegen. Mit der EnEV 2014 wird ebenfalls neu zur Pflicht, dass ab 2015 bestimmte Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ersetzt werden müssen.

SEPA: Vermieter müssen Zahlungsverfahren anpassen

Ab dem 1. Februar 2014 gelten für Lastschriften und Überweisungen neue Regelungen. Dies betrifft vor allem Vermieter, die dafür sorgen müssen, dass die Lastschriften ihrer Mieter die Standards der SEPA (Single Euro Payments Area) zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums entsprechen. „Die klassische Lastschrift wird abgeschafft“, sagt Schick. Nach der Umstellung auf SEPA sind keine Lastschriften mehr per Beleg bei der Bank einreichbar. Alle Lastschriften sind danach nur noch elektronisch möglich. Im Zuge der Umstellung müssen Vermieter dem Mieter ihre neue Gläubiger-Identifikation, Kontonummer nach der SEPA, die IBAN CREDITOR ID und eine Mandatsreferenz angeben. „Wenn noch nicht geschehen, sollten Vermieter die Umstellung auf die SEPA noch in diesem Jahr angehen, um die Mieter rechtzeitig zu informieren“, rät Schick.

Mietpreisbremse würde zur Baubremse

Ebenfalls im neuen Jahr wird von der neuen Regierung voraussichtlich an einem neuen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse gearbeitet. „Wie lange dieser Gesetzentwurf verhandelt wird, bleibt derzeit noch offen“, sagt Schick. In Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten sollen die Mieten bei einer Wiedervermietung nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Lag die bisherige Miete über dieser Grenze, müsse sie zwar nicht abgesenkt werden, sie könne jedoch erst dann erhöht werden, wenn sie von der ortsüblichen Vergleichsmiete eingeholt wird. „Dies kann Jahre dauern und würde Investoren vom Bau neuer Mietwohnungen abhalten – die Wohnungsknappheit würde verewigt“, erläutert Schick. Außerdem komme die Mietpreisbremse nicht den Mietsuchenden mit geringem Einkommen zu Gute. Ein Vermieter würde sich auch bei einer Deckelung der Mieten immer für denjenigen mit der höchsten Bonität als Mieter entscheiden.

Zusätzlich zur Deckelung der Neuvertragsmieten ist geplant, die Modernisierungsmieterhöhung zeitlich zu begrenzen. „Dabei wird übersehen, dass es sich nicht um eine Umlage handelt, sondern um eine Mieterhöhung, die sich lediglich an den Modernisierungskosten orientiert“, so Schick. Die Modernisierungsmieterhöhung beinhaltet neben der Abschreibung und Zinsen auch die künftigen Erhaltungskosten. Schließlich ist der Vermieter auch über den Zeitraum der „Amortisation“ hinaus verpflichtet, die geänderte Mietsache zu erhalten.

Der Koalitionsvertrag sieht zudem vor, den Mietspiegel zu reformieren. Die ortsübliche Vergleichsmiete soll auf eine breitere Basis gestellt und realitätsnäher dargestellt werden. Im Gespräch sei den Bezugszeitraum von vier auf zehn Jahre zu erhöhen. „Die künftige Koalition will den Mietspiegel zur politischen Steuerung der Miethöhe zweckentfremden“, kritisiert Schick. „Das ginge zu Lasten von Investitionen in den Neubau und Bestand.“

www.ivd.net

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