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Tipps für die richtige Reiseversicherung

Der Countdown für den Sommerurlaub läuft: „Wer jetzt alle Vorberei-tungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die Verbraucher¬zentrale NRW. Sie gibt Tipps, welche Policen ins Reisegepäck gehören:

• Auslandsreise-Krankenversicherung: Die Police für den Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in ferne Lande. Dabei sollten Urlauber einen günstigen Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins Ausland. Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn eine Auslandsreise-Krankenversicherung begrenzt in der Regel die Dauer der verein¬barten Absicherung. Zumeist bieten die Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70 Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall so hohe Kosten, auf denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine Auslandsreise-Krankenversicherung für eine lange Einzelreise abgeschlossen werden.

• Reiserücktrittsversicherung: Diese empfiehlt sich, wenn beispiels-weise eine teure Reise lange im Voraus geplant wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss sinnvoll sein. Wer den Reiserücktritt versichert, sollte unbedingt darauf achten, dass auch gleichzeitig die Kosten für einen vorzeitigen Abbruch des Urlaubs übernommen werden.

• Reisegepäckversicherung: Verzichtbar ist hingegen in der Regel die Police für den Verlust des Reisegepäcks. Sie bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz. Denn der Reisende muss auf sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht versichert sei. Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer & Co. Acht gegeben zu haben, wird dem Versicherten ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger reguliert. Also wenn überhaupt, dann wird nur ein Teil des Schadens erstattet.

• Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro, beziehungsweise zehn Prozent der Hausratversicherungssumme. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sachen bei einem Einbruch entwendet oder durch Sturm beschädigt wurden, die sich in einem Gebäude befanden. Weiteres Plus: Die Hausratversicherung erstattet den Neuwert, während die Reisegepäckversicherung nur für den Zeitwert aufkommt.

Hilfestellungen, um den richtigen Versicherungsschutz bei Auslandstrips zu finden, gibt es in der Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Oder am Verbrauchertelefon NRW immer donnerstags von 10 bis 12 Uhr, unter 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

Stand: 25/2015

Phishing-Radar warnt: Konto-Attacke mit Komma-Fehler

Vorbei scheinen die Zeiten, wo das Lesen von Phishing-E-Mails durchaus Schmunzeln auslöste. Kuriose Sprachschöpfungen begrenzten die Erfolgsaussichten, private Kontodaten kriminell per Massen-E-Mail abzugreifen. Das reichte von Redewendungen wie „verry wichtig“ über die Aufforderung, ein „sichergestelltes Seefahrerfenster zu öffnen“ bis hin zur Feststellung: „Sie haben ein Konto-Problem. Klotz darin und befestigt sie!“.

Doch mittlerweile klotzen die Anschreiben der Betrüger weit weniger mit Rechtschreib- und Sprachmängeln. Wer heute auf grammatikalischem Weg Phishing auf Anhieb entlarven will, muss fit in Kommasetzung sein. Das belegt auch das Beispiel „Deutsche Bank“, unter deren Namen und professioneller grafischer Aufmachung derzeit Abertausende angeschrieben werden. Das E-Mail setzt in einwandfreiem Deutsch „eine Frist von 48 Stunden“, innerhalb der Kunden ihre Daten in einem angeblichen „Online-Portal aktualisieren“ müssten, um einer Kontosperrung sowie Vertragsstrafe von 70 Euro zu entgehen. Lediglich die Komma-Fehler in jedem zweiten Satz sollten hier schon Zweifel aufkommen lassen.

Eine Tendenz, die sich mittlerweile bei vielen der insgesamt über 200.000 E-Mails durchgesetzt hat, die das Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW aufgespürt hat. Um sich vor Betrügern wie im Fall der Deutschen Bank zu schützen, „reicht es oft schon, ein paar Regeln einzuhalten und den gesunden Menschenverstand einzuschalten“, weiß die Verbraucherzentrale NRW. Wer eine unerwartete E-Mail erhält, sollte in jedem Fall drei Grundregeln beachten: Niemals auf einen Link klicken, keinen Dateianhang öffnen und nicht auf die E-Mail antworten. Darüber hinaus helfen folgende Tipps, Internet-Gaunern nicht ins Netz zu gehen:

• Das Virenschutzprogramm, der Internetbrowser und das Betriebssystem sollten stets auf dem neuesten Stand sein.
• Wer unsicher ist, ob eine E-Mail echt ist, kann beim Anbieter nachfragen. Dazu sollte die Original-Internetseite des Unternehmens angesurft werden.
• Auf keinen Fall persönliche Daten zu angeblichen Kontrollzwecken eingeben – kein seriöser Anbieter würde so etwas verlangen.
• Zudem sollte das eigene Konto regelmäßig im Blick sein. So lässt sich schnell handeln, falls Kriminellen doch einmal der illegale Zugriff aufs Konto gelingt.
Übrigens: Betrügerische E-Mails können an das Phishing-Radar der Verbraucherzentrale NRW weitergeleitet werden. Adresse: phishing@vz-nrw.de. Seit mittlerweile über vier Jahre aktiv sind bereits über 200.000 E-Mails gemeldet worden, mehr als 9.300 betrügerische Internetseiten konnten so gesperrt werden.

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Ab dem 1. Juli 2015 können Schuldner mit regelmäßigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pfändungsfreigrenzen werden um gut 2,7 Prozent erhöht. Das macht bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.080 Euro, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.073,88 Euro geschützt. „Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung und müssen automatisch sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpfändungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pfändungsschutzkonto beachtet werden“, pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erhöhung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzuräumen. Per Gericht oder Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger festgesetzte individuelle Freibeträge muss der Schuldner selber ändern lassen. Mit den folgenden Tipps weist die Verbraucherzentrale den Weg, um die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen nicht zu verpassen:

• Neue Pfändungstabelle beachten: Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2015 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erhöhung kann z. B. ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.141,72 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepfändet werden. Die aktuellen Pfändungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine Übersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.

• Automatische Berücksichtigung: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich daher, dass sich von Pfändung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrtümlichen Auszahlungen an den pfändenden Gläubiger vorgebeugt und eine möglicherweise Arbeitsplatz gefährdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.

• Automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto
(P-Konto): Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt natürlich auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.073,88 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (404,16 Euro für die erste, weitere 225,17 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Verbraucher müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen.

• Rückforderungen: Überweisen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrtümlich an den Pfändungsgläubiger zu viel gezahlten Beträge verlangen.

• Achtung: Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid! Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

Stand: 22/2015

Clever vorsorgen: So sparen Familien mit Kind für die Zukunft

Foto: Thinkstock_iStock/katyspichal
Foto: Thinkstock_iStock/katyspichal

Windeln, Schulranzen, Smartphone und Führerschein

(ots) – Windeln, Schulranzen, Smartphone und Führerschein: Bis die Kinder aus dem Haus sind, müssen Eltern zahlreiche Ausgaben stemmen. Familien mit einem Kind geben im Monat durchschnittlich 584 Euro für den Nachwuchs aus.(1) Zu den vielen kleineren Ausgaben des Alltags kommen immer wieder größere Posten wie Klassenfahrten, Kommunion oder Konfirmation. Eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt hat beispielsweise ergeben, dass zwei von drei Eltern (65 Prozent) 500 Euro und mehr für die Kommunions-, Konfirmations- oder Jugendweihefeier ausgeben.(2) Anlässlich des Weltkindertags am 1. Juni gibt CosmosDirekt Tipps, wie Eltern von Anfang an clever vorsorgen können.

Bei der Erstausstattung auf Secondhand setzen

Die ersten Kosten fallen bereits an, wenn das Kind noch nicht auf der Welt ist. Für die Baby-Erstausstattung kommen leicht mehrere tausend Euro zusammen. Wer sich Dinge wie Kleidung, Kinderwagen und Bettchen ausleiht oder gebraucht kauft, kann viel Geld sparen. So finden werdende Eltern zum Beispiel im Internet schnell Baby-Equipment, das wenig kostet. Über Kleinanzeigen-Portale lassen sich die gebrauchten Gegenstände auch wiederverkaufen.

Finanzen im Blick behalten

Wer seine Einnahmen und Ausgaben detailliert dokumentiert, verliert selbst bei vielen Posten nicht den Überblick. Das klingt banal, dennoch lassen sich auf diesem Weg häufig vermeidbare Ausgaben identifizieren. Digitale Helfer wie zum Beispiel die App FinanzAssist von CosmosDirekt unterstützen und bringen Übersicht und Ordnung in die Finanzen. Damit lassen sich beispielsweise Ausgaben nach Kategorien unterteilen. So wird auf einen Blick klar, welche Kostentreiber das Konto belasten.

Schon heute an zukünftige Ausgaben denken

Mit Kindern ist es wichtig, flexibel auf unerwartete Ereignisse und Lebenssituationen reagieren zu können. „Vor allem junge Familien haben häufig nur ein knappes Budget zur Verfügung“, sagt Silke Barth, Vorsorge-Expertin von CosmosDirekt. „Grundsätzlich ist es empfehlenswert, baldmöglichst mit dem Sparen zu beginnen. Wer früh anfängt, kommt schon mit kleinen Beiträgen sehr weit und ist gut für die Zukunft vorbereitet.“

(1) Statistisches Bundesamt 2014: http://ots.de/QmkpZ

(2) Repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt. Im März 2015 wurden 768 Eltern befragt, deren Kinder in den letzten drei Jahren Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe hatten.

Quellen: www.cosmosdirekt.de/vt-kinderkosten

 

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