Hopfen: Extreme Witterung führt zu Mindererträgen

Die Hopfenanbauer in der Hallertau rechnen dieses Jahr mit einer geringeren Ernte. Die Schätzungen liegen bei rund 23.000 Tonnen. Das wären bis zu 23 Prozent weniger Ertrag als im Vorjahr. Grund dafür ist die extrem unbeständige Witterung. Im Frühjahr konnten die notwendigen Pflegearbeiten wegen Kälte und Nässe häufig nicht zeitgerecht durchgeführt werden. Ab Juni machten Hitze und Trockenheit den Pflanzen zu schaffen. In der nördlichen Hallertau führte ein Hagelschlag zu enormen Schäden.

Hopfen wird in Deutschland auf 16.849 Hektar angebaut, davon liegen 14.086 Hektar in der Hallertau, der Rest in den Anbaugebieten Elbe-Saale, Tettnang, Spalt und übrige. Auch in diesen Anbaugebieten wird mit weniger Hopfenertrag gerechnet.

Nach Angaben des Hopfenpflanzerverbandes Hallertau wird es aber nicht zu Engpässen in der Bierproduktion kommen, da aus den vergangenen Jahren noch Lagerbestände an Hopfen vorhanden seien. / Renate Kessen, www.aid.de

Weitere Informationen:
www.deutscher-hopfen.de

 

Rettungskarte im Auto: Für Verletzte zählt jede Minute

Nach schweren Verkehrsunfällen beginnt für die Helfer ein Wettlauf mit der Zeit. Jede Minute zählt bei der Bergung von Verletzten. „Deshalb sollte, wenn verfügbar, jeder Autofahrer eine Rettungskarte im Fahrzeug aufbewahren. Sie signalisiert den Feuerwehrmännern bei der Bergung von Unfallopfern, wo sich Kraftstofftank und Batterie befinden, wo Hochvoltkabel oder Gasleitungen verlaufen, wie sie gefahrlos Spreizer oder Rettungsschere an der Karosserie ansetzen können oder welche Vorsichtsmaßnahmen notwendig sind, um Airbags nicht nachträglich auszulösen“, sagt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland.

Trotz aller Routine ist es den Hilfskräften in der Kürze der Zeit nicht immer möglich, den exakten Typ oder das Baujahr eines stark deformierten Fahrzeugs zu bestimmen. Hinzu kommt, dass moderne Materialien wie hochfeste Stähle und immer stabilere Autokonstruktionen die Arbeit erschweren.

Obwohl die Zulassungszahlen von Hybrid- und Elektroautos stetig zunehmen und TÜV Rheinland immer mehr entsprechende Schulungen für die Einsatzkräfte durchführt, müssen sich viele Unfallhelfer in der Praxis erst an die technischen Besonderheiten dieser Fahrzeuge gewöhnen. Immerhin liegen da bis zu 450 Volt oder mehr an. Wird das Kabel an der falschen Stelle gekappt, kann es zu schwersten Verletzungen kommen. Ähnliche Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für Autos mit Gasantrieb.

Nach den Erfahrungen von Feuerwehr und anderen Hilfsdiensten lässt sich mit der Karte die durchschnittliche Rettungszeit auf ein Drittel verkürzen. Die Rettungsdatenblätter im DIN-A4-Format gibt es mittlerweile für zahlreiche Pkw-Modelle – auch mit alternativen Antrieben. Fast alle Fahrzeughersteller und -importeure bieten die Karte im Internet zum Download an. Um die einzelnen Bauteile besser unterscheiden zu können, ist ein Farbausdruck erforderlich. Außerdem hat jede TÜV Rheinland-Prüfstelle Zugang zu den Datenbanken und kann die Karte für den Kunden ausdrucken. „Der beste Platz für das gefaltete Blatt befindet sich hinter der Sonnenblende auf der Fahrerseite. Hier suchen die Retter in der Regel zuerst nach dem Dokument“, betont TÜV Rheinland-Fachmann Hans-Ulrich Sander.

 

Finanzmanagement in landwirtschaftlichen Unternehmen

In der deutschen Landwirtschaft gibt es seit vielen Jahren eine klare Entwicklung: Die Betriebe wachsen und spezialisieren sich immer weiter. Denn nur so können Landwirte ihre Kosten senken und geringe Gewinnmargen über größere Mengen ausgleichen, egal ob sie Getreide, Milch oder Fleisch erzeugen. Doch diese Strategie hat Schattenseiten. Denn schnelles Wachstum ist in der Regel nur mit hohen Krediten möglich, die einen ständigen Kapitaldienst erfordern. Dieser Kapitaldienst wird jedoch in Phasen niedriger Preise für bestimmte Erzeugnisse zum Problem, da mögliche Verluste nicht über andere Produkte aufgefangen werden können. Abhilfe schafft ein vorausschauendes Finanzmanagement.

Wie ein solches Management aussehen kann, erklärt das neue aid-Heft „Finanzmanagement in landwirtschaftlichen Unternehmen“. Es gibt einen Überblick über die Bedeutung des betrieblichen Finanzwesens und stellt die wichtigsten Finanzierungsformen in landwirtschaftlichen Unternehmen vor. Darüber hinaus erfährt der Betriebsleiter, in welchen Bereichen des Betriebes eine Finanzplanung relevant ist und wie sie individuell ausgerichtet werden sollte. Wichtige Stichworte sind hier die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts, die Optimierung der Gesamtkapitalstruktur und klassische Regeln zur Gestaltung der Bilanz, der Finanzierung und der Kapital-Vermögensstruktur.

Zudem wird erläutert, wie der aktuelle Finanzstatus geprüft werden kann und mit welchen Strategien sich der Finanzmitteleinsatz in der laufenden Betriebsführung optimieren lässt. Konkrete Betriebsbeispiele mit praxisnahen Zahlen zeigen, wie man bestimmte Finanz- und Liquiditätspläne umsetzen kann und welche Ziele damit erreicht werden. Ein weiteres Kapitel geht ausführlich auf das Thema Kredite ein. Neben grundsätzlichen Überlegungen zum Krediteinsatz werden hier alle gebräuchlichen Kreditformen erläutert und die Vor- und Nachteile verschiedener Darlehensformen gegenübergestellt. Auch auf weitere wichtige Kreditkonditionen wie Laufzeit, Kündigungsfristen oder eine mögliche Anschlussfinanzierung geht das Heft ein.

Tipps und Hintergrundinformationen helfen dabei, sich optimal auf die Kreditverhandlungen mit der Bank vorzubereiten. Der leicht verständliche Text und zahlreiche anschauliche Tabellen und Grafiken machen auch kompliziertere Zusammenhänge nachvollziehbar. Damit ist das Heft für Landwirte, aber auch für Berater und Auszubildende ein idealer Einstieg in das Thema Finanzmanagement.

Weitere Infos: http://www.aid-medienshop.de

BGH entscheidet erneut über Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung entschieden.

Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 127/11, s. dazu Presseerklärung Nr. 83/2013) hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 123/10

AG Düsseldorf vom 3. Februar 2010 – 25 C 10071/09

LG Düsseldorf vom 20. August 2010 – 22 S 41/10

Karlsruhe, den 17. September 2013

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

**Art. 6 der Verordnung [Verspätung]

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

 

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