Neue GEMA-Tarife ab 2014

Nach einem beispielslosen Verhandlungsmarathon haben sich die Bundesvereinigung der Musikveranstalter und die GEMA auf eine vertragliche Regelung bzgl. der im Streit stehenden vier Veranstaltungstarife verständigt. Die neuen, ab dem 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Tarife führen i.d.R. zu überwiegend moderaten, über mehrere Jahre verteilten Erhöhungen, teilweise aber auch zu deutlichen Entlastungen. „Nach vielen Monaten voller Ungewissheit und Existenzängsten besteht nun endlich Rechts- und Planungssicherheit für tausende Musiknutzer“, erklärt Ernst Fischer, Vorsitzender der Bundesvereinigung der Musikveranstalter und Präsident des DEHOGA Bundesverbandes.

Voraus gegangen waren u.a. Demonstrationen, Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde sowie ein urheberrechtliches Schiedsstellenverfahren der Bundesvereinigung der Musikveranstalter gegen die von der GEMA in 11 Tarifen geforderte Tarifreform, die Tariferhöhungen von bis zu über 1.000 Prozent mit sich gebracht hätte. Nach Vorlage der Schiedsstellenentscheidung im Frühjahr 2013 und deren fachlicher Analyse und rechtlicher Bewertung führte die Bundesvereinigung der Musikveranstalter mit der GEMA von Juli bis Dezember 2013 insgesamt 12 intensive Verhandlungen, um zu einer gerechten Tarifstruktur und zu bezahlbaren Vergütungen zu kommen.

Im Wesentlichen orientieren sich die vier neuen Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik sowie für Musikkneipen und Clubs/Discotheken an den Vorgaben der urheberrechtlichen Schiedsstelle sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, der Aufsichtsbehörde über die Verwertungsgesellschaften.

Ergebnisse im Detail

Die bestehenden Tarife wurden in ihren Grundstrukturen überarbeitet und grundsätzlich linear ausgestaltet. Hierbei nahm die Bundesvereinigung der Musikveranstalter eine sorgfältige Abwägung zwischen den Vorschlägen der Schiedsstelle einerseits und den eher geringen Erfolgsaussichten weiterer, gerichtlicher Streitigkeiten anderseits vor.

Einzelveranstaltungen

Die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder mit Tonträgermusik (U-V / M-V) halten an den bestehenden Tarifparametern (qm und Eintrittsgeld) fest. Diese werden nun ohne Zwischenstufen in 100 qm- und Ein-Euro-Schritten unterteilt.

Für ca. ein Viertel der Veranstaltungen gelten ab 2014 niedrigere Vergütungssätze. Dies betrifft ca. 125.000 Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik im Bereich zwischen 3 bis 10 Euro Eintrittsgeld und bis zu 1.000 qm Raumgröße.

Veranstaltungen ohne Eintritt und bis zu 1000 qm Raumgröße werden zum Teil ebenfalls entlastest bzw. erhöhen sich um bis zu maximal 22 Prozent, zum Beispiel bei 101-200 qm Raumgröße von 36,90 Euro auf 45,10 Euro.

Im Übrigen gilt, je größer der Veranstaltungsraum und je höher das Eintrittsgeld, umso stärker sind die Veranstaltungen von Tariferhöhungen betroffen.

Für Veranstaltungen mit über 10 Euro Eintrittsgeld und entsprechenden Tarifsteigerungen konnte eine Einführungsphase von fünf Jahren mit der GEMA vereinbart werden. So werden Erhöhungen von ca. 50 Prozent bei einer Veranstaltung mit 20 Euro Eintrittsgeld und 400 qm durch die zeitliche Streckung abgefedert.

Galaveranstaltungen mit Menu, bei denen i.d.R. ein Drittel des Gesamteintrittspreises als Eintrittsgeld für die Musik zugrunde gelegt wird, mit z.B. 20 Euro anrechenbarem Eintrittsgeld und 600 qm Raumgröße verteuern sich innerhalb von fünf Jahre um insgesamt ca. 64 Prozent. Die ursprüngliche Forderung der GEMA lag nochmals um ca. 40 Prozent darüber.

Clubs/Discotheken

Nach der GEMA-Tarifreform sollten Clubs und Discotheken durchschnittlich 400 bis 500 Prozent mehr bezahlen, teilweise sogar bis zu 1.000 Prozent. Hier war die größte Verhandlungsbereitschaft der GEMA gefordert, um existenzgefährdende Erhöhungen zu verhindern. Erfreulich ist, dass diese utopischen Forderungen vom Tisch sind. Im Lichte der Schiedsstellenentscheidung, dass in Clubs und Discotheken eine sehr intensive Form der Musiknutzung stattfindet, konnten die unvermeidbaren Tariferhöhungen durch eine achtjährige Einführungsphase gestreckt und allen Beteiligten Planungssicherheit gegeben werden.

Für die überwiegende Anzahl der Clubs und Discotheken mit in der Regel zwei Öffnungstagen pro Woche liegen die Steigerungen gegenüber 2013 für einen Betrieb mit 200 qm und sechs Euro Eintrittsgeld bei ca. 29 Prozent, mit 300 qm und sechs Euro bei ca. 45 Prozent, mit 200 qm und acht Euro bei ca. 64 Prozent oder mit 300 qm und 10 Euro bei ca. 123 Prozent.

Durch entsprechende Nachlässe in der 8-jährigen Einführungsphase werden die genannten Erhöhungen deutlich abgefedert. In 2014 erhöhen sich z.B. die Vergütungen für einen Betrieb mit zwei Regelöffnungstagen, acht Euro Eintritt und 200 qm um 6,8 Prozent von 5.142 Euro in 2013 auf 5.491 Euro.

Musikkneipen

Auch bei den sog. Musikkneipen und ähnlichen Betrieben mit Veranstaltungsmusik ohne Tanz und ohne Eintritt konnten die ursprünglich von der GEMA geforderten Erhöhungen von bis zu über 1.000 Prozent verhindert werden.

Auf die meisten Betriebe, die in der Regel nur an zwei bis drei Wochentagen entsprechende Veranstaltungsmusik spielen, kommen z.B. bei einer Raumgröße von 100 qm Steigerungen in Höhe von 12 Prozent oder bei einer Raumgröße von 300 qm von ca. 67 Prozent zu, die über acht Jahre aufgefangen werden. In 2014 erhöhen sich z.B. die Vergütungen für eine Musikkneipe mit bis zu drei Regelöffnungstagen pro Woche und zwischen 101-200 qm Raumgröße von 874 Euro auf 942 Euro.

Weitere, detaillierte Hinweise stellt die Bundesvereinigung der Musikveranstalter ihren Mitgliedsverbänden und deren Mitgliedern in einem entsprechenden Merkblatt sowie ein Tarifrechner auf der Internetseite zur Verfügung.

Moderate Tarifanpassung für sonstige Tarife um zwei Prozent ab 2014 und um 1,5,Prozent ab 2015

Auch für die nicht im Streit stehenden Tarife, z.B. für Tonträgerwiedergaben/Hintergrundmusik, Radio- oder Fernsehwiedergaben, Hotelweitersendung etc. konnte die Bundesvereinigung der Musikveranstalter eine Vereinbarung mit der GEMA über einen Zeitraum von zwei Jahren und einer Erhöhung von zwei Prozent in 2014 sowie 1,5 Prozent in 2015 erzielen.

www.veranstalterverband.de

Kommentierter „Mein Kampf“ wird nicht veröffentlicht

Die Bayerische Landesregierung hat die geplante Veröffentlichung einer kommentierten Version von Adolf Hitlers „Mein Kampf“ gestoppt. Erscheinen sollte die Fassung nach 2015. Dann laufen die Urheberrechte für das Buch aus. Das berichten Medien. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bedauert die Entscheidung. Schließlich könne eine kritische Fassung des Buches zur Aufklärung beitragen und Mythen zerstören.

Im Februar hatten alle Parteien im bayerischen Parlament beschlossen: Die Regierung des Landes solle eine Publikation von Hitlers Buch „Mein Kampf“ prüfen – ergebnisoffen und mit Expertenhilfe. In dem Beschluss des Landtages hieß es dazu: Mit der wissenschaftlich aufbereiteten Fassung von „Mein Kampf“ sollen unseriöse Veröffentlichungen verhindert werden.

Ein entsprechendes und mit rund einer halben Million Euro gefördertes Projekt hatte das Institut für Zeitgeschichte in München schon begonnen. Nun hat die bayerische Regierung dieses Projekt gestoppt – für viele völlig überraschend. Und obwohl die Urheberrechte Ende 2015 auslaufen. Das berichtet das Online-Medium süddeutsche.de.

Der Stopp der Publikation kommt auch für den DAV völlig überraschend. „Der DAV findet das Aus für das geplante Projekt sehr bedauerlich“, sagt Rechtsanwalt Dr. Cord Brügmann, Hauptgeschäftsführer des DAV. Eine kommentierte Veröffentlichung, wie sie das Münchner Institut für Zeitgeschichte geplant hatte, unterstützt der DAV, denn sie trägt dem DAV zu Folge zur Aufklärung bei. In einer Expertise des DAV von 2013 heißt es dazu: „Durch eine so aufbereitete Publikation, die sich kritisch mit dem Text auseinandersetzt, würden nicht nur der Mythos, der sich um das Buch entwickelt hat, und der Reiz des Verbotenen aufgehoben werden, sondern es würde zudem viel schwerer fallen, den Text propagandistisch zur Verherrlichung der
NS-Zeit zu nutzen.“

Ab dem 31. Dezember 2015 sei die Veröffentlichung von „Mein Kampf“ gemeinfrei. Man sollte vielmehr überlegen, wie eine tatsächliche Verfügbarkeit des unkommentierten Textes eingegrenzt werden kann. So könne denkbar sein, Absprachen mit dem Buchhandel und der Verwertungsgemeinschaft Wort zu treffen.

www.anwaltverein.de

Weihnachtstipps für Hauseigentümer

Nach überstandenem Back- und Einkaufsmarathon kommen die Menschen an den Weihnachtsfeiertagen zur Ruhe. Hauseigentümer haben aber trotz aller Besinnlichkeit einige Pflichten. Einige mögen lästig sein, andere jedoch spenden Freude.

Selbst wenn es momentan nicht nach dem großen Wintereinbruch aussieht: noch sind weiße Weihnachten möglich. Das sorgt nicht nur für zauberhafte Weihnachtsstimmung. Hauseigentümer müssen auch an den Feiertagen ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Das gilt übrigens auch bei Laubfall: Immer, wenn der Fußweg vor und zum Haus zu einem rutschigen Vergnügen wird – also bei Laub, Eis und Schnee -, muss der Hauseigentümer mit Besen, Schaufel oder Streumaterial ran. Da muss die Weihnachtsgans leider warten.

Achtung: In den meisten Kommunen ist der Einsatz von Streusalz untersagt oder nur bei extremer Glättegefahr erlaubt. Auch die Zeiten, in denen Wege passierbar sein müssen, sind kommunal unterschiedlich. Meist gilt der Zeitraum zwischen 7 Uhr und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen kann es morgens auch schon mal später werden. Hauseigentümer sollten sich also rechtzeitig bei der Gemeinde oder Stadt erkundigen, welches Streumaterial gestattet ist und wie die genauen Räumzeiten sind.

An Tiere denken

Bei Schnee und Frost leiden die Tiere. Daher sollten Hauseigentümer bei Minustemperaturen auch an die Tiere im Garten denken – nicht nur an den Feiertagen. Vor allem Vögel benötigen Futter und auch Wasser. Achten Sie darauf, dass die Trinkschale nicht einfriert.

Weihnachtsurlaub

Viele Hauseigentümer verbringen die Feiertage bei der Familie, Freunden oder fahren in den Urlaub. Dann sollten sie auf keinen Fall die Heizung ausschalten. Zugefrorene oder zerborstene Leitungen sind kein schönes Weihnachtsgeschenk!

Auch ist es gut, die Nachbarn zu bitten, ein Auge aufs Haus zu haben. Traurig, aber wahr: Einbrecher machen keinen Weihnachtsurlaub.

Trinkgelder

Sie sind immer da, bei Wind und Wetter: Müllmann, Postbote, Zeitungszusteller und Co. So viel Verlässlichkeit sollte belohnt werden, entweder mit einem kleinen Obolus (zwischen 5 und 15 Euro) oder – wem Geld zu unpersönlich ist – mit einer netten Aufmerksamkeit, zum Beispiel Pralinen. Und wer einen mürrischen Postboten abbekommen hat, sollte daran denken, dass freundliche Gesten schon manches zwischenmenschliche Verhältnis verbessert haben.
Nachbarn danken

Auch Nachbarn, die übers Jahr immer mal wieder die Post entgegennehmen, freuen sich über selbstgebackene Plätzchen oder eine Schachtel Pralinen als Dankeschön.

www.verband-wohneigentum.de

Neue Entscheidung zum Urheberrecht in wissenschaftlichen Bibliotheken

Die Digitalisierung macht vor den Bibliotheken nicht halt. E-Books und andere elektronische Medien werden von den Nutzern immer stärker nachgefragt. Doch die Kultur- und Bildungseinrichtungen können das Angebot nicht entsprechend ausbauen – die derzeitigen rechtlichen Grundlagen lassen das nicht zu.

Eine Neuregelung und Vereinfachung des Urheberrechtsgesetzes ist deshalb dringend überfällig, sagt Oliver Hinte, der Vorsitzende der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbands e.V. (dbv) und Geschäftsführer der Fachbibliothek Recht der Universität Köln. Vieles in dem Gesetz sei noch auf die Welt der gedruckten Produkte ausgerichtet. „Die Anzahl der Studierenden nimmt seit Jahren ununterbrochen zu und wird dies auch in den kommenden Jahren. Gleichzeitig gibt es an zentraler Stelle, nämlich den Unterrichtsmaterialien immer wieder Ungewissheit darüber, wie lange noch was erlaubt ist.

Der Bundesgerichtshof hat just in einer Entscheidung eine Begrenzung der Inhalte vorgenommen, die von Hochschulen für elektronische Semesterapparate auf einer Lernplattform eingestellt werden können. Danach dürfen die Teile höchstens 12 Prozent des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen. Zudem ist die Digitalisierung nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat. Es ist momentan noch unklar, wie die Vergütung dieser Nutzung aussehen soll. Dieses Problem soll gerade das Oberlandesgericht München klären. Und die exakte Interpretation dieses Paragrafen ist ebenfalls zweideutig. Was ist zum Beispiel eine Nutzung in Ausschnitten? Wir brauchen hier dringend eine dauerhafte Lösung. Der Paragraph 52 a muss deshalb wenigstens entfristet und eindeutiger gefasst werden.“ So Oliver Hinte weiter.

www.bibliotheksverband.de

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