Wenn das Weihnachtspaket nicht ankommt

In den Weihnachtstagen stapft der Postbote durch Schnee und Eis. Kein Wunder, wenn manch ein Paket beschädigt ankommt! Und was tut man, wenn die Postsendung den Empfänger beschädigt erreicht oder sogar verschwunden ist?

Was kann der Verbraucher tun, um seine Ansprüche geltend zu machen? Verbraucherschützer Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale MV informiert:

Beim Paketverlust haben die Anbieter der Beförderungsleistung, z. B. die Deutsche Post und die mit ihr verbundenen Unternehmen, für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes aufzukommen. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leistet z. B. die Deutsche Post AG Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro, ohne sich auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze zu beziehen. Diese beträgt ca. 9,41 Euro pro Kilogramm Gewicht. Zuzüglich ist das Entgelt für die Fracht zu erstatten.

Nicht nur der Versender, sondern auch der Empfänger eines Pakets kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transporteur (DHL oder andere) geltend machen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Frachtvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Voraussetzung für eine Anspruchsstellung ist jedoch die Vorlage des Frachtbriefs („Paketkarte“) im Original.

Geburtig erklärt weiter: Im Kleingedruckten, den Allgemeinen Vertragsbedingungen, kann ein Paketdienst darüber hinaus auch bestimmte Waren von einer Haftung grundsätzlich ausnehmen. Wertvollen Schmuck, Geld oder Edelsteine etwa, aber auch lebende Tiere, verschickt der Verbraucher in der Regel auf eigenes Risiko.

Wer sich über seine Rechte informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.

Stand: 05.12.2013

Weihnachtszeit ohne Kostenschock

Tipps der Verbraucherzentrale Brandenburg fürs Beleuchten, Backen und Schenken
Im Advent genießen die meisten Menschen die Zeit zuhause in vollen Zügen. Festliche Beleuchtung, behaglich geheizte Wohnzimmer und selbstgebackene Plätzchen sorgen aber nicht nur für vorweihnachtliche Stimmung, sondern auch für einen steigenden Energieverbrauch.

Marlies Hopf von der Verbraucherzentrale Brandenburg erläutert: „Im Advent haben nicht nur Spielwarengeschäfte und Versandhäuser Hochkonjunktur, auch die Strom- und Gaszähler legen eine Extraschicht ein.“ Damit trotzdem jeder den Advent ohne böse Überraschungen genießen kann, hat die Expertin Tipps zusammengestellt, wie auch in der Vorweihnachtszeit der Energieverbrauch wirksam begrenzt werden kann:

Weihnachtsbeleuchtung

„Gerade für weihnachtlichen Lichterschmuck, der die ganze Adventszeit hindurch brennt, lohnen sich LED-Lichterketten. Sie sparen nicht nur bis zu 90 Prozent Strom gegenüber herkömmlichen Glühlampen, sondern haben auch noch eine besonders lange Lebenszeit von bis zu 25.000 Stunden“, so Marlies Hopf.

Kochen und Backen

„Egal ob Plätzchen oder die Weihnachtsgans, das Vorheizen des Backofens ist für die meisten Gerichte überflüssig. Bevor die warmen Speisen nach dem Essen in den Kühlschrank gegeben werden, sollten sie erst vollständig abkühlen. Die Reste vom Weihnachtsbraten lassen sich dann am nächsten Tag in der Mikrowelle schnell und besonders energiesparend erwärmen. Das Wasser für Tee oder Kaffee erhitzen Sie dagegen am besten im Wasserkocher“, rät Marlies Hopf.

Geschenke

„Unterhaltungselektronik steht Jahr für Jahr ganz weit vorne auf den Wunschzetteln. Wer dem Beschenkten und dessen Stromrechnung langfristig etwas Gutes tun will, sollte beim Kauf auch auf den Energieverbrauch achten. Informationen dazu liefert beispielsweise bei Fernsehern das Energielabel“, so Hopf.

Bei allen Fragen zum effizienten Einsatz von Energie hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale: online, telefonisch oder mit einem persönlichen Beratungsgespräch. Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei). Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Stand: 05.12.2013

Fahren bei Nebel: In der „grauen Suppe“ nicht ins Schleudern kommen

Nebel oder plötzlich auftretende Nebelbänke können zu gefährlichen Situationen auf den Straßen führen. Im vergangenen Jahr kam es zu mehr als 700 nebelbedingten Unfällen. Vor allem auf Landstraßen sollten Autofahrer vorsichtig sein. Gerade die schlechten Sichtverhältnisse sowie nicht angepasste Geschwindigkeit und zu geringer Abstand zum Vordermann sind die Hauptgründe für Unfälle im Nebel.

Der ADAC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt e. V. gibt hierzu folgende Tipps:

  • Autofahrer sollten sich auf plötzliche Sichtbehinderungen einstellen, auch tagsüber mit Abblendlicht fahren und stets bremsbereit sein.
  • Ausreichend Abstand halten! Als Regel gilt: Mindestabstand ist gleich Geschwindigkeit. Wer zu dicht auffährt, kann sein Auto nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen, wenn der Vordermann plötzlich bremst.
  • Immer am rechten Fahrbahnrand und den seitlichen Leitpfosten orientieren. Sie sind auf Autobahnen und Landstraßen in einem Abstand von 50 Metern aufgestellt.
  • Geschwindigkeit reduzieren! Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor: Sieht man weniger als 50 Meter (Abstand zwischen den Pfosten am Fahrbahnrand), darf man nicht schneller als 50 km/h fahren. Bei noch dichterem Nebel heißt es „Fuß vom Gas“, auch wenn damit nur noch Tempo 30 oder weniger gefahren werden kann.
  • Bei Sichtweiten unter 50 Meter die Nebelschlussleuchte aktivieren. Haben sich die Sichtverhältnisse wieder gebessert, muss sie ausgeschaltet werden, um den Nachfolgeverkehr nicht unnötig zu blenden.
  • Nebelfahrten sind anstrengend. Wenn die Augen durch das Starren in die Nebelwand zu brennen beginnen, sollte eine Pause eingelegt werden. Besondere Vorsicht ist dabei auf Parkplätzen geboten, da Fußgänger erst im letzten Moment zu erkennen sind.
  • Während der Pausen falls notwendig Scheinwerfer und Leuchten abwischen, um Schmutz und Feuchtigkeit zu beseitigen. Auch bei der Fahrt regelmäßig die Scheibenwischer anschalten.

Bei Nebelfahrten ist laut ADAC höchste Aufmerksamkeit geboten. Alles, was den Fahrer ablenken kann, sollte man bei der Fahrt durch die graue Suppe unterlassen.

Tipps zum Fahren bei Sturm – Wer kommt für Schäden auf?

Autofahrer in Deutschland müssen sich in den kommenden Tagen auf schwierige Verkehrsverhältnisse einstellen. Orkantief „Xaver“ hat bis zu zehn Zentimeter Schnee und heftige Sturmböen, die örtlich Stärke 12 (rund 140 Stundenkilometer) erreichen können, im Gepäck. Verbreitet ist mit winterlichen Straßenbedingungen, Verkehrsbehinderungen durch umgestürzte Bäume und herab fallende Äste sowie deutlich längeren Fahrzeiten zu rechnen. Wer nicht unbedingt darauf angewiesen ist, sollte laut ADAC das Auto bei extremen Windstärken lieber stehen lassen. Diese Tipps sollten beachtet werden:

  • Mit angepasster Geschwindigkeit fahren: Nur so hat man das Fahrzeug unter Kontrolle. Wird man von einer Böe erfasst, kontrolliert gegenlenken.
  • Auf Brücken und in Waldschneisen auf Windsäcke oder Hinweisschilder achten. Hier ist die Gefahr besonders groß, von Windböen erfasst zu werden. Aufschluss über die jeweilige Windstärke geben auch Bäume und Sträucher.
  • Bei sehr starkem Wind möglichst nicht mehr in Waldgebiete einfahren: Bäume können umstürzen oder die Fahrbahn bereits blockiert sein.
  • Besondere Vorsicht gilt beim Überholen von Lkw oder Bussen. Während man zunächst im Windschatten des überholten Fahrzeugs fährt, wird man nach dem Überholvorgang voll vom Seitenwind erfasst.
  • Dachlasten wie Fahrräder oder Skiboxen erhöhen aufgrund der größeren Aufprallfläche die Seitenwindempfindlichkeit erheblich. Besonders anfällig für Seitenwind sind Wohnmobile und Wohnwagengespanne sowie Busse und Lkw. Diese Fahrzeuge können im schlimmsten Fall sogar umkippen.

Schäden am Auto, die durch umstürzende Bäume oder herab fallende Äste entstehen, können über die Teilkaskoversicherung abgewickelt werden. Beulen am geparkten Wagen oder Schäden nach einer Kollision mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit konkreten Angaben vom Wetteramt untermauern. Um einen Sturmschaden nachzuweisen, muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 geherrscht haben. Lagen ein großer Ast oder ähnliche Gegenstände schon länger auf der Straße, greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung.

Bei Wasserschäden gelten ähnliche Bedingungen: Bei plötzlich auftretenden Überschwemmungen oder wenn das Auto in einer mit Wasser vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt wird, haftet und zahlt die Teilkasko. Wer aber durch eine offensichtlich überschwemmte Straße fährt und damit einen Schaden am Fahrzeug billigend in Kauf nimmt, muss damit rechnen, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. und die Versicherung nicht greift. Grundsätzlich gilt die Faustregel: „Kommt das Wasser zum Auto“, zahlt die Kaskoversicherung, „kommt das Auto zum Wasser“, muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...