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Kfz-Gewerbe: Zuversicht für den Start ins neue Jahr

Zuversichtlich bewerten die Kfz-Betriebe die Aussichten für das erste Quartal 2014. Im aktuellen Geschäftsklimaindex des Zentralverbands Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) liegt der Wert der erwarteten Geschäftslage für die ersten drei Monate des kommenden Jahres mit 99,9 Punkten um 9,8 Punkte über dem Vergleichswert für 2013 (90,1 Punkte). Auch die aktuelle Geschäftslage im zu Ende gehenden vierten Quartal 2013 läuft für das Kfz-Gewerbe im Durchschnitt positiver als noch vor einem Jahr: Der Wert liegt bei 131,5 Punkten und damit um 13,9 Punkte höher als noch vor zwölf Monaten (117,6). Die Index-Werte fassen die Ergebnisse der drei Geschäftsbereiche Neuwagen, Gebrauchtwagen und Service zusammen.

Besonders augenfällig ist der Stimmungswandel im Neuwagengeschäft. Hier hat sich die Zahl der Pessimisten innerhalb von zwölf Monaten mehr als halbiert: Nur noch 20,3 Prozent erwarten im ersten Quartal 2014 ein schlechteres Neuwagengeschäft als im vierten Quartal 2013. Im Vorjahr hatten fast die Hälfte der Betriebe (48,2 Prozent) für das erste Quartal 2013 schlechtere Aussichten bei den Auftragseingängen als im Schlussquartal 2012 prognostiziert. Deutlich sind die Mehrheiten in den anderen beiden Geschäftsfeldern: Bei den Gebrauchtwagen gehen 70,2 Prozent (Vorjahr: 62,9 Prozent) und bei der Werkstattauslastung 71,2 Prozent (Vorjahr: 66,4 Prozent) von einem „saisonüblichen“ und damit stabilen Absatz für das erste Quartal 2014 aus.

Diese Ergebnisse unterstreichen die Einschätzung des ZDK, der für das kommende Jahr 2014 mit etwa drei Millionen Neuzulassungen rechnet. Das Gebrauchtwagengeschäft und der Servicebereich dürften sich wieder auf dem Niveau von 2013 bewegen, so ein Sprecher.

www.kfzgewerbe.de

Anwaltspost zu Praxisgebühren: Verbraucher sollten Altforderungen genau prüfen

Auch nach ihrer Abschaffung sorgt die Praxisgebühr weiter für Ärger: Der Verbraucherzentrale Hamburg liegen Anfragen von gesetzlich Krankenversicherten vor, die von einer Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei per Brief zur nachträglichen Zahlung von Praxisgebühren aufgefordert wurden.

Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist für alle Rechnungen aus dem Jahr 2009 verschickt derzeit die Kanzlei RVR Rechtsanwälte aus Stuttgart im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Briefe an Verbraucher, die sie als „Anhörung“ bezeichnet. Vor allem Senioren fühlen sich von diesen Zahlungserinnerungen eingeschüchtert. Doch auch abgeklärt reagierende Empfänger der Briefe kommen leicht in die Bredouille, denn in vielen Fällen haben sie die Nachweise über die korrekte Bezahlung der Praxisgebühr vor drei oder vier Jahren nicht mehr zur Hand.

„Ob die jeweilige Forderung im konkreten Fall berechtigt ist, sollten Versicherte genau prüfen“, empfiehlt der Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Hamburg, Christoph Kranich, der darauf hinweist, dass Ärzte nicht bezahlte Praxisgebühren vorher selbst anmahnen müssen, bevor die Forderung von der Kassenärztlichen Vereinigung eingetrieben werden kann. „Dieser Einzug rückständiger Gebühren nach so vielen Jahren ist für die meisten Versicherten nicht nachvollziehbar und ärgerlich“, so Kranich. Selbst die Kanzlei RVR Rechtsanwälte zog in der Vergangenheit Zahlungsaufforderungen nach kritischen Anfragen zu den Behandlungsdetails bereits wieder zurück.

Die Eintreibung nicht entrichteter Praxisgebühren durch ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verboten, allerdings dürfen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung keine Mahn- und Säumnisentgelte erhoben werden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Patienten, die zurzeit mit solchen „Anhörungen“ konfrontiert sind und keine Quittung mehr vorlegen können, die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg oder die Kanzlei RVR Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, dass sie bislang keine Mahnung von ihrem Arzt erhalten haben und die aktuelle „Anhörung“ der erste Schriftwechsel zu diesem Vorgang ist.

Stand: 12/2013

Warenkunde Fondue

Man unterscheidet zwischen folgenden Fondues:

Foto: www.weihnachtsmenue.de
Foto: www.weihnachtsmenue.de

Das Käsefondue
(auch als Fondue Neuchâteloise bekannt). Es wird aus Emmentaler, Greyerzer und Weißwein zubereitet, mit Knoblauch, Pfeffer und Muskat gewürzt und mit Kirschwasser abgeschmeckt. Die Zutaten werden anschließend in dieses Fondue getaucht.

Das Fleischfondue
oder Burgunder Fondue (Fondue Bourguignonne). Hier werden die Zutaten in heißem Öl gegart. Als Öl nimmt man entweder ein spezielles Frittieröl oder hitzebeständige Öle wie Erdnussöl, Sonnenblumenöl oder Rapsöl. In Frankreich wird übrigens häufig Traubenkernöl für Fondues verwendet wird. Wer den Buttergeschmack liebt, kann auch Butterschmalz nehmen.

Das Chinesische Fondue
(Fondue Chinoise). Hier werden die Zutaten in heißer Brühe gegart. Es hat allerdings nichts mit der chinesischen Küche zu tun, sondern viel eher mit der japanischen Tempura.

Winterdienst: Was Immobilieneigentümer beachten müssen

Mit dem ersten Schneefall tun sich für Fußgänger neue Gefahrenquellen auf. Um diese zu minimieren, müssen die Bürgersteige geräumt werden. „Die Kommunen, die eigentlich für diese Aufgabe verantwortlich sind, übertragen die sogenannte Verkehrssicherungspflicht jedoch meist den Anliegern. Diese haben sich dann um die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege zu kümmern.“, erklärt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter im IVD. Damit werde ein hohes Maß an Verantwortung auf die Haus- und Grundstückseigentümer abgewälzt. Bei versäumter oder unsachgemäßer Räumung drohen Bußgelder. Hausbesitzer sollten sich daher umfassend über die ihm auferlegten Pflichten informieren. Ein Blick in die jeweilige lokale Satzung hilft. Darin würden nicht nur die genauen Zuständigkeitsbereiche von Kommune und Anliegern abgegrenzt, sondern auch Detailfragen geklärt – beispielsweise die nach der Breite, auf der die Wege gesichert werden sollen.

Möglichkeiten der Pflichtübertragung

Eigentümer von Mietshäusern haben die Möglichkeit, die Sicherungspflicht auf die Bewohner zu übertragen. „Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt sein“, erklärt Löhlein. Alternativ ist eine entsprechende Regelung per Hausordnung möglich, sofern letztere dem Mietvertrag beigelegt wurde oder in den Vertragstext eingeflossen ist. Wer die Hausordnung dem Mieter erst nach Vertragsabschluss zugänglich macht oder sie einfach nur im Hausflur aufhängt, bleibt hingegen selbst in der Pflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (AZ 16 U 123/87) entschieden. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen professionellen Winterdienst zu engagieren. Der Auftraggeber hat dennoch die Kontrollpflicht. Er hat zu überprüfen, ob die Streu- und Räumarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden und muss im Zweifelsfall entweder selbst nachbessern oder einen Ersatzdienst hinzuziehen. Die Kosten hierfür kann er dann allerdings dem vertragsbrüchigen Dienstleister in Rechnung stellen, wie das Verwaltungsgericht Berlin (AZ VG 1 K 259.10) feststellte.

Einmal Streuen reicht nicht

Ein verbreiteter Irrglaube ist, dass durch einmaliges morgendliches Streuen oder Schneeschieben die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist. „Vielen Immobilienbesitzern ist nicht bewusst, dass sich die Räum- und Streupflicht auf den ganzen Tag erstreckt“, berichtet Löhlein. Das heißt, dass wochentags in der Regel zwischen 7.00 und 20.00 Uhr unter Umständen mehrmals geräumt oder gestreut werden muss. Und zwar unverzüglich, nach dem Schnee gefallen ist oder sich Glatteis gebildet hat. Bei Dauerschneefall sind Zwischenräumungen vorgeschrieben.

Ist der Kampf gegen Schnee und Eis schier aussichtslos, darf mit den Streu- und Räumungsarbeiten bis zu einer Besserung der Witterungsverhältnisse gewartet werden. Dies gilt bei heftigem Schneetreiben oder sofort wieder überfrierenden Gehsteigen. Verschiedene Gerichtsurteile haben dies bestätigt. „Vorsicht ist dennoch geboten“, mahnt Löhlein. „Denn im Streitfall müssen die Anlieger das Gericht davon überzeugen, dass das Streuen oder Schneeschippen zum fraglichen Zeitpunkt vollkommen sinnlos war.“

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