Schlagwort-Archiv: Kriminalität

Das unverwechselbare Erkennungsmerkmal

(ots) – Der Fingerabdruck gilt als einzigartiges Erkennungsmerkmal jedes Menschen, nicht umsonst setzen Sicherheitsbehörden weltweit auf diese Spur, wenn es um die Aufklärung von Verbrechen geht. Wie aber entstehen die Rillen auf den Fingerkuppen und wie unterscheiden sie sich? Die Landzeitschrift daheim in Deutschland aus dem Verlag Reader’s Digest schildert in ihrer Januar-Ausgabe 2012, die Hintergründe und zeigt auf, wie die Bedeutung des Fingerabdrucks schon vor über 100 Jahren entdeckt wurde.

Im Jahr 1892 wurde erstmals ein Verbrechen mit Hilfe des Fingerabdrucks aufgeklärt. Inzwischen ist dieses Hilfsmittel aus dem Alltagsgeschäft von Ermittlern nicht mehr wegzudenken. Allein das deutsche Bundeskriminalamt pflegt eine Datenbank mit mehr als drei Millionen Abdrücken. Immer wieder versuchen Täter, ihre Spur zu vertuschen, indem sie Handschuhe tragen oder ihre Finger mit Säure bzw. Schmirgelpapier behandeln.

Obwohl für den Laien auf den ersten Blick viele Fingerabdrücke identisch aussehen, ist dies in Wahrheit nicht der Fall. Wie daheim in Deutschland berichtet, unterscheiden Experten drei Grundmuster der Papillarleisten, wie die feinen Hautstege an den Fingerkuppen genannt werden: Schleife, Wirbel und Bogen. Hinzu kommen zahlreiche weitere Merkmale der winzigen Verästelungen, mit denen Fingerabdrücke voneinander unterschieden werden.

Die Rillen entstehen im Mutterleib und verändern sich im Lauf des Lebens nur minimal. Weltweit wurden noch keine zwei Menschen mit den gleichen Fingerabdrücken gefunden, und derzeit sind auf der gesamten Erde nur fünf Familien bekannt, die aufgrund eines Gendefekts keine Fingerabdrücke haben. Wie sehr das individuelle Erkennungsmerkmal mittlerweile zum Alltag gehört, erfuhr eine Frau, als sie in die USA einreisen wollte und sich erst bei der Kontrolle herausstellte, dass sie keinen Fingerabdruck hat.

Quelle:  http://www.readersdigest.de

Der „Enkeltrick“ ist besonders dreist

(ots) – Obwohl es immer wieder Warnungen und Aufklärungskampagnen gibt, treiben Trickbetrüger weiter ihr Unwesen. Allein für das Jahr 2011 registrierte die Kriminalstatistik für Deutschland rund 120.000 Fälle, beim Nachbarn Österreich zählte die Polizei mehr als 37.000 Fälle von Taschen- und Trickdiebstahl. Das Magazin Reader’s Digest widmet sich in seiner Juni-Ausgabe 2013 ausführlich dem Thema und gibt wertvolle Tipps, wie man sich gegen die Gauner schützen kann. So sollte man beim Einsteigen in Busse und Bahnen oder auf Rolltreppen besonders vorsichtig sein. Denn Trickdiebe treten oftmals als Team auf. Ein Dieb lenkt das Opfer unter falschen Vorzeichen ab, dann greift der Komplize zu.

Dabei nutzen die Diebe ganz unterschiedliche Tricks. Mal umarmen sie einen vermeintlichen Bekannten, mal putzen sie dem Opfer scheinbar versehentlich verkleckertes Eis von der Jacke. „Am Geldautomaten sollten Sie besonders wachsam sein“, sagt Kriminalhauptkommissarin Frauke Hannes von der Polizeilichen Kriminalprävention in Hamburg und gibt in der neuen Ausgabe des Magazins Reader’s Digest konkrete Verhaltenstipps: Im Zweifelsfall sollte man andere Kunden bitten, Abstand zu halten, so lange man Geld abhebt. Fremde sollten auch nicht sehen können, wie viel Geld man holt. Und: Größere Beträge sollte man sich nicht am Automaten, sondern in der Bank auszahlen lassen. „Tragen Sie Geld, Schecks, Kreditkarten und Papiere am besten in verschiedenen verschlossenen Innentaschen Ihrer Kleidung möglichst dicht am Körper“, rät Hannes zudem. Praktisch sind auch ein Brustbeutel, eine Gürtelinnentasche oder ein Geldgürtel.

Äußerste Vorsicht ist geboten, wenn Trickdiebe an der Haustür klingeln, zum Beispiel verkleidet als Handwerker oder Mitarbeiter der Hausverwaltung, die nach einem Zettel und Stift verlangen, etwas zu trinken erbitten oder angeblich dringend telefonieren müssen. Auch in diesen Fällen arbeiten die Täter oftmals im Team: Einer lenkt das Opfer ab, der andere sucht in der Wohnung nach Beute. „Ältere Menschen sind bevorzugte Opfer und werden bewusst ausgespäht“, berichtet Kriminalhauptkommissarin Angelika Platthaus, Seniorenberaterin der Polizei in Nordrhein-Westfalen, in der neuen Ausgabe von Reader’s Digest.

Der Rat der Experten lautet deshalb: Die Tür bleibt geschlossen, wenn draußen ein Unbekannter steht. Im Zweifelsfall sollte zuerst der Türspion oder die Gegensprechanlage genutzt werden. Und sollte ein Handwerker klingeln, der gar nicht bestellt war, lässt man sich am besten den Dienstausweis oder die Auftragsbestätigung zeigen. Besonders dreist ist der „Enkeltrick“. Unter dem Vorwand, ein Verwandter zu sein, nehmen Täter telefonisch Kontakt auf mit bevorzugt älteren Opfern und bitten um finanzielle Hilfe. In solchen Fällen sollte man niemals Geld aushändigen oder Auskunft über Wertsachen und Bankguthaben geben, sondern umgehend die Polizei alarmieren.

Quelle: : http://www.readersdigest.de

Bekämpfung der Kinderpornografie im Netz

Operation „Himmel“ aus Dortmunder Sicht kein Flop: Zu der ab Ende 2007 in den Medien breit diskutierten „Operation Himmel“ zur Bekämpfung der Verbreitung von Kinderpornografie konnten von der Dortmunder
Staatsanwaltschaft nun die Ermittlungs- und Vollstreckungsdatensätze ausgewertet werden. Anders als in vielen Internet-Foren diskutiert, war die Aktion aus Dortmunder Sicht kein „Flop“.

Ausgangspunkt der Ermittlungen war die Meldung eines Berliner Internet-Providers, der kinderpornografisches Material auf einem Server entdeckt hatte. Das Landeskriminalamt Berlin erhob die Daten von Personen, die auf die fragliche Seite zugegriffen hatten. Die Datensätze wurden von der Staatsanwaltschaft Berlin 2007 an die örtlich zuständigen Dienststellen verteilt.

Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat seinerzeit solche Datensätze von weiteren Ermittlungen ausgenommen, bei denen der Kontakt zu der Seite mit strafbaren Inhalten nur wenige Sekunden gedauert hatte. Es kann nämlich immer wieder passieren, dass Nutzer und Nutzerinnen über Spam-E-Mails versehentlich auf kinderpornografische Seiten geraten, dort nur minimale Zeit verweilen und sich daher nicht strafbar machen.
Im Dortmunder Landgerichtsbezirk wurden nach dieser Vorauswahl von den Amtsgerichten 70 Durchsuchungsbeschlüsse erlassen. Durchsuchungen wurden durchgeführt, Rechner wurden beschlagnahmt und ausgelesen.

Das Ergebnis der Verfahren kann sich aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde durchaus sehen lassen. In drei besonders gravierenden Fällen wurden Hunderte von strafbaren Bilddateien, aber auch kinderpornografische Filme auf den Rechnern der Beschuldigten gefunden.

In den Verfahren wurden insgesamt 10 Freiheitsstrafen zwischen 4 Monaten und einem Jahr verhängt und entsprechende Bewährungsbeschlüsse wurden erlassen. 24 Geldstrafen wurden verhängt und vollstreckt, davon 4 in einer Höhe von mehr als 90 Tagessätzen, so dass sie ins polizeiliche Führungszeugnis der Beschuldigten eingetragen werden.

Quelle: www.sta-dortmund.nrw.de

Ab wann ist man vorbestraft?

Die Staatsanwaltschaft informiert über Geldbußen, Vorstrafen und das neue erweiterte Führungszeugnis: In den Medien wird gelegentlich berichtet, Gerichte hätten eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen und deshalb keine Vorstrafe verhängt. Das ist nicht richtig. In das Bundeszentralregister werden nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) grundsätzlich alle rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Kriminalstrafe durch deutsche Gerichte eingetragen. Auch eine Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe ist eine Vorstrafe.

Unbeschränkte Informationen über den Inhalt des Bundeszentralregisters und damit über alle Vorstrafen erhalten jedoch nur Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden für besonders wichtige Zwecke (z. B. für waffenrechtliche oder luftverkehrsrechtliche Prüfungen, bei Einbürgerungen, ausländerrechtlichen Verfahren, bei der Zulassung zur Anwaltschaft usw., § 41 BZRG). Im Normalfall wird nur ein Führungszeugnis ausgestellt.

§ 32 BZRG regelt den Inhalt des Führungszeugnisses. In ein Führungszeugnis werden bestimmte Vorstrafen nicht aufgenommen. Steht ein Eintrag nicht im Führungszeugnis, darf sich der Verurteilte/die Verurteilte als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren (§ 53 BZRG).

Die wichtigste Fallgruppe sind Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Sexualstaftaten werden allerdings immer eingetragen. Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen ab 01.05.2010 Personen, die im Bereich der Kinderund Jugendhilfe tätig werden wollen oder sonst beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen oder betreuen (§ 32a BZRG). In dieses Führungszeugnis werden dann unabhängig von der Strafhöhe Delikte wie der Besitz von Kinderpornografie, Exhibitionismus, die Verletzung der Fürsorgepflicht oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen eingetragen.

Richtig ist also: Alle Geld- und Freiheitsstrafen sind Vorstrafen. Die erste
Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen darf man im bürgerlichen Rechtsverkehr aber meist verschweigen. Keine Vorstrafen sind lediglich die Geldbußen, die Gericht und Staatsanwaltschaft als Auflage bei einer Verfahrenseinstellung festsetzen können (§ 153 a der Strafprozessordnung).

Quelle: http://www.sta-dortmund.nrw.de

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