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Bandscheibenvorfall: Wann hilft eine Operation?

Bei einem akuten Bandscheibenvorfall ist eine Operation nur in wenigen, klar erkennbaren Fällen nötig. Bei chronischen Beschwerden kann ein Eingriff meistens nicht helfen.

Fliesenleger-Meister Friedrich G. hat seit Jahren immer wieder Rückenschmerzen. Beim letzten „Hexenschuss“ konnte er sich eine Woche lang kaum rühren. Jetzt kann der 56-Jährige zwar wieder arbeiten, hat aber weiterhin Probleme und Angst vor einer erneuten Attacke. Sein Orthopäde hatte einen Bandscheibenvorfall festgestellt und ihm zur Operation geraten. Davor schreckt Herr G. bisher zurück – womöglich aus gutem Grund.

„Auch wenn der Arzt Veränderungen an den Bandscheiben feststellt, muss das noch lange nicht der Grund für anhaltende Rückenschmerzen sein“, sagt Selma Lindner von der Rostocker Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Denn ein Bandscheibenvorfall verursacht nicht zwangsläufig Probleme.“ Das hätten Untersuchungen mit Erwachsenen gezeigt, die keine Kreuzschmerzen haben: Mehr als die Hälfte von ihnen hatte ebenfalls Bandscheibenschäden, zum Teil sogar starke. Zudem würden Bandscheibenvorfälle meistens von selbst ausheilen und die Beschwerden bei 90 von 100 Menschen innerhalb von sechs Wochen wieder abklingen.

„Halten die Schmerzen länger an, muss daher vor einer Operation eindeutig geklärt werden, dass tatsächlich der Bandscheibenvorfall die Probleme verursacht“, erklärt die UPD-Beraterin. In diesem Fall könne ein Eingriff zwar oft helfen, aber keine Beschwerdefreiheit garantieren. Auch das hätten Studien gezeigt. Grundsätzlich sollte man also das Für und Wider einer Bandscheibenoperation bei chronischen Rückenschmerzen sorgfältig abwägen – und bei Zweifeln die Meinung eines zweiten Arztes einholen, so Lindner. „Sofort operieren muss man nur in seltenen Notfällen, wenn Nerven stark beeinträchtigt sind.“ Das sei leicht zu erkennen, etwa an zunehmenden Taubheitsgefühlen und Lähmungen oder wenn Blase und Darm nicht mehr richtig funktionieren.

„Für akut Betroffene lohnt sich meist etwas Geduld“, sagt die Patientenberaterin. Die Genesung ließe sich zwar kaum beschleunigen. Schmerzmittel, Wärmepackungen oder Massagen könnten aber Erleichterung verschaffen. Gut sei vor allem, trotz der Schmerzen möglichst aktiv zu bleiben – auch damit sie gar nicht erst zum Dauerproblem werden. Lindner: „Die positive Wirkung körperlicher Aktivität ist wissenschaftlich nachgewiesen und vielleicht das Beste, was man für sich tun kann.“

Stand: 30.10.2013

Auto Silvester sicher parken

„Ein Prosit auf das beue Jahr“ – doch für einige Autofahrer kann es am Neujahrstag wieder ein böses Erwachen geben. Silvesterraketen und -knaller werden an manchem parkenden Fahrzeug wieder bleibende Erinnerungen an die nächtliche „Geisteraustreibung“ hinterlassen haben. Grundsätzlich erwarten die Versicherer, dass Autofahrer vorsorglich gegen Silvesterschäden handeln: Man sollte nicht dort parken, wo erwartungsgemäß mit viel „Knallerei“ zu rechnen ist, also eher abseits der Straßen, in Höfen, Unterständen etc. Wer nicht kaskoversichert ist, sollte sein Auto zwischen Mitternacht und 1 Uhr im Auge behalten, um mögliche Täter von ihrem Tun abzuhalten.

„Wenn der Täter des Nachts unerkannt entkommen ist, hilft nur die eigene Teilkaskoversicherung, um den Brand- oder Explosionsschaden bezahlt zu bekommen. Einen negativen Einfluss auf den Schadensfreiheitsrabatt hat dieses Unglück aber nicht. Ist der Täter bekannt oder hat er sich reumütig gemeldet, so zahlt dessen private Haftpflichtversicherung den angerichteten Schaden“, erklärt der AvD. Bei einem unbekannten Täter sei es aber auf jeden Fall sinnvoll, den angerichteten Schaden vor dem Gang zur Versicherung der Polizei anzuzeigen.

Teilkaskoversicherung zahlt „Brand- und Explosionsschäden“

Cabriofahrer müssen zu Silvester noch mehr aufpassen. Ihre Teilkasko-Versicherung zahlt Schäden am Cabriodach durch glimmende Raketenreste nämlich nicht. Für einen Teilkaskoschaden muss schon ein offenes Feuer ausbrechen. „Ansonsten greift hier nur die Vollkaskoversicherung“ erklären die AvD Rechtsexperten.

Zwar ist es unwahrscheinlich, dass eine abgebrannte Rakete, die zufällig unter einem parkenden Auto landet, bleibende Schäden hinterlässt, doch fehlgeleitetes Feuerwerk hat schon häufig Autoscheiben durchschlagen oder teure Lackschäden hinterlassen. Auch verantwortungslose Jugendliche und Erwachsene, die ihre Chinaböller im Auspuff oder auf Autoreifen zünden, sorgen für bleibende Schäden am Fahrzeug.

Eltern müssen ihre Kinder darauf hinweisen, dass Knallkörper nicht in der Nähe von Autos gezündet werden dürfen, Benzindämpfe könnten explodieren!

PKW möglichst in die Garage stellen

Um den Gefahren weitgehend aus dem Weg zu gehen, empfiehlt der AvD, den eigenen Wagen möglichst in der Silvesternacht in die Garage zu stellen. Laternenparker sollten möglichst versuchen, ihr Fahrzeug in ruhigen Seitenstraßen abzustellen und belebte Kreuzungen und bekannte Feierplätze in der Nachbarschaft meiden. Oder mal für eine Nacht in Parkhaus fahren. Das schützt den Wagen auch vor den alkoholisierten Vandalen, die in der Neujahrsnacht gerne fremde Fahrzeuge demolieren. Sollte dies passieren und die Täter entkommen unerkannt, gleicht nur die Vollkaskoversicherung den Schaden am eigenen Wagen aus. Bei Zahlung durch die Versicherung ist eine Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes in der Vollkasko sodann obligatorisch.

Bedingt ist eine Vorsorge möglich: Windabweiser an Schiebedächern oder Seitenfenstern sollten entweder demontiert oder mit Klebeband verschlossen werden, damit sich darunter keine Knallkörper fangen können. Ein Cabriolet gehört in die Garage oder zumindest unter ein stabiles Paletot. Ein sauberes Auto mit gewachstem Lack ist gegen Feuerwerk übrigens besser gefeit – Feuerwerkskörper gleiten leichter ab und ggf. können Schmauchspuren mit Lackreiniger entfernt werden, raten die AvD-Experten.

Fahren an Silvester – nur für Nervenstarke

Zwischen 23.30 Uhr und 1 Uhr sollten nur unvermeidbare Fahrten vorgenommen werden. Dabei langsam fahren, Fenster geschlossen halten, „Feuerwerkern“ ausweichen und ggf. anhalten. Das Durchfahren des Privatfeuerwerks provoziert Attacken auf das Auto – daran sollten auch Taxifahrer denken. Kanonenschläge können schwere Schäden an Fahrzeugen hervorrufen, das gleiche gilt für Lichteffekte und Raketen mit hoher Brenntemperatur. Deshalb kein Feuerwerk unter Autos werfen oder an Fahrzeugen zünden. Und: Knallkörper-Missbrauch ist kein Kavaliersdelikt – auch wer zu Fuß als Führerscheininhaber Feuerwerk auf Verkehrsmittel wirft, riskiert den Führerscheinentzug wegen Verkehrsgefährdung.

Wer Auto fährt, darf keinen Alkohol trinken

Die Polizei wird auch in diesem Jahr wieder im gesamten Bundesgebiet verstärkt Alkohol-Kontrollen vornehmen. Es ist zu befürchten, dass erneut viele Autofahrer wegen Trunkenheit ihren Führerschein abgeben müssen. Mit Alkohol im Blut ist man nicht mehr verkehrstauglich und gefährdet sich und andere. Deshalb gilt: Wer Auto fährt, darf nicht trinken – auch wenn noch 0,5 Promille „erlaubt“ sind… Das „Herantrinken“ an diese Grenze schlägt immer fehl – auch handelsübliche Atemtestgeräte liefern falsche Werte.

Der AvD empfiehlt, auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, die in fast allen Städten besonders lange verkehren, ein Taxi zu nehmen (Achtung: Wartezeiten!) oder mit Freunden zu verabreden, wer alle nach Hause fährt. Ein Tipp für den Fahrer: Fahren Sie nicht zwischen 23.45 Uhr und 0.30 Uhr – sie könnten das Ziel von „Knall-Köpfen“ werden – und halten Sie die Fenster geschlossen.

Übrigens: Führerscheininhaber dürfen alkoholisiert nicht nur keinerlei Fahrzeuge bewegen sondern auch zu Fuß keine Verkehrsdelikte begehen – auch das kann Punkte kosten.

www.avd.de

Wenn das Weihnachtspaket nicht ankommt

In den Weihnachtstagen stapft der Postbote durch Schnee und Eis. Kein Wunder, wenn manch ein Paket beschädigt ankommt! Und was tut man, wenn die Postsendung den Empfänger beschädigt erreicht oder sogar verschwunden ist?

Was kann der Verbraucher tun, um seine Ansprüche geltend zu machen? Verbraucherschützer Joachim Geburtig von der Verbraucherzentrale MV informiert:

Beim Paketverlust haben die Anbieter der Beförderungsleistung, z. B. die Deutsche Post und die mit ihr verbundenen Unternehmen, für den Wert des verloren gegangenen Versandgutes aufzukommen. Gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leistet z. B. die Deutsche Post AG Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 500 Euro, ohne sich auf die gesetzliche Haftungshöchstgrenze zu beziehen. Diese beträgt ca. 9,41 Euro pro Kilogramm Gewicht. Zuzüglich ist das Entgelt für die Fracht zu erstatten.

Nicht nur der Versender, sondern auch der Empfänger eines Pakets kann Schadensersatzansprüche gegenüber dem Transporteur (DHL oder andere) geltend machen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Frachtvertrag um einen Vertrag zugunsten Dritter handelt. Voraussetzung für eine Anspruchsstellung ist jedoch die Vorlage des Frachtbriefs („Paketkarte“) im Original.

Geburtig erklärt weiter: Im Kleingedruckten, den Allgemeinen Vertragsbedingungen, kann ein Paketdienst darüber hinaus auch bestimmte Waren von einer Haftung grundsätzlich ausnehmen. Wertvollen Schmuck, Geld oder Edelsteine etwa, aber auch lebende Tiere, verschickt der Verbraucher in der Regel auf eigenes Risiko.

Wer sich über seine Rechte informieren möchte, kann sich an die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. wenden.

Stand: 05.12.2013

Tipps zum Fahren bei Sturm – Wer kommt für Schäden auf?

Autofahrer in Deutschland müssen sich in den kommenden Tagen auf schwierige Verkehrsverhältnisse einstellen. Orkantief „Xaver“ hat bis zu zehn Zentimeter Schnee und heftige Sturmböen, die örtlich Stärke 12 (rund 140 Stundenkilometer) erreichen können, im Gepäck. Verbreitet ist mit winterlichen Straßenbedingungen, Verkehrsbehinderungen durch umgestürzte Bäume und herab fallende Äste sowie deutlich längeren Fahrzeiten zu rechnen. Wer nicht unbedingt darauf angewiesen ist, sollte laut ADAC das Auto bei extremen Windstärken lieber stehen lassen. Diese Tipps sollten beachtet werden:

  • Mit angepasster Geschwindigkeit fahren: Nur so hat man das Fahrzeug unter Kontrolle. Wird man von einer Böe erfasst, kontrolliert gegenlenken.
  • Auf Brücken und in Waldschneisen auf Windsäcke oder Hinweisschilder achten. Hier ist die Gefahr besonders groß, von Windböen erfasst zu werden. Aufschluss über die jeweilige Windstärke geben auch Bäume und Sträucher.
  • Bei sehr starkem Wind möglichst nicht mehr in Waldgebiete einfahren: Bäume können umstürzen oder die Fahrbahn bereits blockiert sein.
  • Besondere Vorsicht gilt beim Überholen von Lkw oder Bussen. Während man zunächst im Windschatten des überholten Fahrzeugs fährt, wird man nach dem Überholvorgang voll vom Seitenwind erfasst.
  • Dachlasten wie Fahrräder oder Skiboxen erhöhen aufgrund der größeren Aufprallfläche die Seitenwindempfindlichkeit erheblich. Besonders anfällig für Seitenwind sind Wohnmobile und Wohnwagengespanne sowie Busse und Lkw. Diese Fahrzeuge können im schlimmsten Fall sogar umkippen.

Schäden am Auto, die durch umstürzende Bäume oder herab fallende Äste entstehen, können über die Teilkaskoversicherung abgewickelt werden. Beulen am geparkten Wagen oder Schäden nach einer Kollision mit einem direkt vor das Auto stürzenden Baum muss der Fahrzeughalter notfalls mit konkreten Angaben vom Wetteramt untermauern. Um einen Sturmschaden nachzuweisen, muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 geherrscht haben. Lagen ein großer Ast oder ähnliche Gegenstände schon länger auf der Straße, greift die Teilkasko nicht. In so einem Fall zahlt nur die Vollkaskoversicherung.

Bei Wasserschäden gelten ähnliche Bedingungen: Bei plötzlich auftretenden Überschwemmungen oder wenn das Auto in einer mit Wasser vollgelaufenen Tiefgarage beschädigt wird, haftet und zahlt die Teilkasko. Wer aber durch eine offensichtlich überschwemmte Straße fährt und damit einen Schaden am Fahrzeug billigend in Kauf nimmt, muss damit rechnen, dass ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. und die Versicherung nicht greift. Grundsätzlich gilt die Faustregel: „Kommt das Wasser zum Auto“, zahlt die Kaskoversicherung, „kommt das Auto zum Wasser“, muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.

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