Schlagwort-Archiv: Versicherung

Tipps für die richtige Reiseversicherung

Der Countdown für den Sommerurlaub läuft: „Wer jetzt alle Vorberei-tungen für einen Auslandstrip trifft, sollte nicht nur an einen Reiseführer, sondern auch an den notwendigen Versicherungsschutz denken. Denn ohne die richtige Zusatzpolice müssen Urlauber im schlimmsten Fall einen Schaden aus eigener Tasche bezahlen“, warnt die Verbraucher¬zentrale NRW. Sie gibt Tipps, welche Policen ins Reisegepäck gehören:

• Auslandsreise-Krankenversicherung: Die Police für den Krankheitsfall ist der wichtigste Schutz für einen Trip in ferne Lande. Dabei sollten Urlauber einen günstigen Jahresvertrag abschließen, der für mehrere Reisen im Jahr Gültigkeit besitzt. Vorteil: Der Versicherungsschutz gilt auch für spontane Ausflüge, etwa über das Wochenende ins Ausland. Wichtig jedoch: Unbedingt ins Kleingedruckte schauen. Denn eine Auslandsreise-Krankenversicherung begrenzt in der Regel die Dauer der verein¬barten Absicherung. Zumeist bieten die Jahres-Policen am Markt einen Schutz von höchstens 42 bis 70 Tagen pro Trip. Wer einen Aufenthalt von mehreren Monaten im Ausland plant, riskiert im Krankheitsfall so hohe Kosten, auf denen er sitzen bleibt. Hier sollte eine Auslandsreise-Krankenversicherung für eine lange Einzelreise abgeschlossen werden.

• Reiserücktrittsversicherung: Diese empfiehlt sich, wenn beispiels-weise eine teure Reise lange im Voraus geplant wird. Auch für den Urlaub mit Kindern kann der Abschluss sinnvoll sein. Wer den Reiserücktritt versichert, sollte unbedingt darauf achten, dass auch gleichzeitig die Kosten für einen vorzeitigen Abbruch des Urlaubs übernommen werden.

• Reisegepäckversicherung: Verzichtbar ist hingegen in der Regel die Police für den Verlust des Reisegepäcks. Sie bietet für einen relativ hohen Beitrag nur minimalen Schutz. Denn der Reisende muss auf sein Gepäck so sorgfältig achten als ob es überhaupt nicht versichert sei. Kann ihm der Versicherer vorwerfen, nicht ausreichend auf Koffer & Co. Acht gegeben zu haben, wird dem Versicherten ein Mitverschulden angerechnet und entsprechend weniger reguliert. Also wenn überhaupt, dann wird nur ein Teil des Schadens erstattet.

• Hausratversicherung: Viele Gegenstände im Gepäck sind über diese Police geschützt. Es gibt dabei eine Obergrenze der möglichen Erstattung von maximal 10.000 Euro, beziehungsweise zehn Prozent der Hausratversicherungssumme. Voraussetzung für eine Leistung ist, dass Sachen bei einem Einbruch entwendet oder durch Sturm beschädigt wurden, die sich in einem Gebäude befanden. Weiteres Plus: Die Hausratversicherung erstattet den Neuwert, während die Reisegepäckversicherung nur für den Zeitwert aufkommt.

Hilfestellungen, um den richtigen Versicherungsschutz bei Auslandstrips zu finden, gibt es in der Versicherungsberatung der Verbraucherzentrale NRW. Oder am Verbrauchertelefon NRW immer donnerstags von 10 bis 12 Uhr, unter 0900-1-89 79 67 für 1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz. Mobilfunkpreise können variieren.

Stand: 25/2015

BdV fordert Versicherungspflicht bei Elementarschäden

Vor der morgigen Justizministertagung in Berlin appelliert der Bund der Versicherten e. V. (BdV) an die teilnehmenden Politiker, endlich den Weg für eine Versicherungspflicht gegen Elementarschäden frei zu machen.

„Es bedarf der Einführung einer flächendeckenden Elementarschadenversicherung für Hauseigentümer“, fordert Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV, und unterstreicht damit auch die Forderungen der Verbraucherzentralen in Sachsen und Thüringen. Durch eine solche Versicherungspflicht können Wohngebäude gegen existenzielle Schäden durch Naturgewalten wie Hochwasser, Schneedruck oder Erdrutsche abgesichert werden. „Besonders in Gegenden, die von Naturgewalten stark bedroht sind, haben viele Hauseigentümer keinen vernünftigen Zugang zum existenziell notwendigen Versicherungsschutz“, so Kleinlein.

Weder die Politik noch die private Versicherungswirtschaft haben es seit der Flut 2002 geschafft, eine für Verbraucher sinnvolle Versicherungslösung zu finden. Dabei räumt die Branche selbst ein, dass es auch in Zukunft unversicherbare Gebäude geben wird, da keine wirtschaftlich sinnvolle Versicherungslösung angeboten werden könne. Allein in Sachsen lagen nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft rund 17.000 Objekte, die von den Überschwemmungen im Juni 2013 betroffen waren, in der höchsten Gefährdungsstufe. „Die Absicherung gegen existenzbedrohende Gefahren kann nicht vom Wohlwollen der Versicherungsunternehmen abhängen“, kritisiert Kleinlein. „Wir brauchen eine politische Lösung. Ausreichenden Schutz gibt es nur im Kollektiv.“ Derzeit sind die Versichertenkollektive vergleichsweise klein, da die Versicherer gezielt die geringen Risiken herauspicken.

Auf die anhaltende Diskussion reagiert die Branche punktuell mit neuen Produkten. Mit ihnen will die Assekuranz das Schreckgespenst Pflichtversicherung vertreiben. „Die Unternehmen haben verstanden, dass sie gefordert sind, Politik und Verbrauchern tragfähige Lösungen anzubieten“, kommentiert Kleinlein. So brachte zuletzt die Itzehoer den LUX Tarif auf den Markt, der erstmals auch Schäden durch Sturmfluten abdeckt. Auch in der neuen Produktlinie der ERGO finden sich Neuerungen. Hier verspricht der Versicherer, allen Kunden eine Flutversicherung zu bezahlbaren Preisen zu gewähren, wobei zuweilen aber deutliche Selbstbeteiligungen hinzunehmen sind. „Solche neuen Produkte zeigen, dass derartige Risiken flächendeckend versicherbar sind. Das unterstützt unsere Forderung nach einer Versicherungspflicht“, kommentiert Axel Kleinlein.

Die fachlichen Hintergründe hat der BdV in einem Fachpapier zusammengefasst, dass Sie hier herunterladen können. Seine Forderung nach einer Pflicht zur Elementarschadenversicherung hat der Bund der Versicherten plakativ auch auf einem Poster dargestellt. Dies können Sie über folgenden Link herunterladen:

https://www.bundderversicherten.de/downloads/Poster/BdV_Plakat_EPV_online.png

Quelle: http://www.bundderversicherten.de

Der Irrsinn in der Kfz-Versicherung

Die Jagd auf die günstigste Kfz-Versicherung hat begonnen, denn die meisten Kfz-Versicherungsverträge sind zum Ende des Kalenderjahres kündbar – mit einer Frist von einem Monat. Verbraucher, die ihre Kfz-Versicherung wechseln möchten, sollten jetzt Ausschau nach den günstigsten Kfz-Versicherungen mit den besten Versicherungsbedingungen halten. Doch viele Verbraucher denken beim Wechsel nur an eine mögliche Beitragsersparnis. „Das kann gefährlich werden, im Schadensfall kann der Verbraucher das Nachsehen haben“, mahnt Bianca Boss, Pressereferentin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Denn nur wenn das Kleingedruckte in den Bedingungen auch den Schadensfall umfasst, zahlt der Versicherer. „Der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, die erweiterte Wildschadenklausel sowie die 100 Mio. Euro Deckung in der Haftpflichtversicherung gehören daher in jedes Bedingungswerk.“

Viele Versicherungsnehmer blicken bei der Kfz-Versicherung zuerst auf die Beitragshöhe und dann auf die Versicherungsbedingungen. Genau andersherum wäre es sinnvoll, denn einige Bedingungspunkte sind unverzichtbar, um Probleme im Schadensfall zu vermeiden. Besonders wichtig ist laut Boss, dass der Versicherer in der Kaskoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. „Hat man diesen Verzicht nicht vereinbart und rauscht doch einmal bei Rot über die Ampel und zerstört den eigenen Wagen, würde die Versicherung einen deutlichen Abzug bei der Entschädigung vornehmen. Dass kann richtig teuer werden.“

Auch sollten in der Kaskoversicherung über die Wildschadenklausel Schäden durch Kollision mit Tieren jeder Art versichert sein, also auch bei einem Unfall durch einen herrenlosen Hund. Ebenso wichtig ist es, dass Schäden durch Marderbisse an Schläuchen und Verkabelungen mit allen Folgeschäden erstattet werden. Und bei einem Neufahrzeug lohnt es sich darauf zu achten, dass mindestens zwölf Monaten nach Erstzulassung Schäden zum Neuwert und nicht nur zum Wiederbeschaffungswert ersetzt werden.

Boss weist noch auf eine Besonderheit zur Kündigungsfrist in diesem Jahr hin. Da die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres beim Versicherer vorliegen muss, ist üblicherweise der 30. November das Stichdatum. „Da dieses Jahr der 30. November ein Sonntag ist, raten wir Verbrauchern zur Fristeinhaltung die Kündigung so zu versenden, dass sie am 28.10. dem Versicherer vorliegt“, erklärt Boss.

Quelle:www.bundderversicherten.de

(dvf, sy)

Halloween: Süße Streiche, saure Folgen

Foto: obs/BrandXPictures/Thinkstock
Foto: obs/BrandXPictures/Thinkstock

In der Nacht vor Allerheiligen

In der Nacht des 31. Oktobers werden wieder kleine Geister, Hexen und Vampire durch die Straßen ziehen und Halloween feiern. Schabernack steht bei den Schreckgestalten häufig ganz oben auf dem Programm: Farbschmierereien am Haus oder Feuerwerksböller im Briefkasten sind dann keine Seltenheit. Doch wer zahlt, falls aus harmlosen Scherzen ernsthafte Schäden werden? CosmosDirekt erklärt, wie sich Eltern gegen unerwartete Kosten absichern können.

Die Tradition, an Halloween – dem Abend vor Allerheiligen – von Haus zu Haus zu ziehen, geht auf einen christlichen Brauch aus dem elften Jahrhundert zurück. Damals wurden in Irland kleine „Seelenbrote“ mit Johannisbeeren an Bettler verteilt. Diese versprachen im Gegenzug, für die Seelen von Verstorbenen zu beten.

Heute sind die Beschenkten Kinder und Jugendliche, die – um Süßigkeiten bittend – durch die Wohnviertel ziehen. Werden Bonbons, Kekse und anderes Naschwerk nicht freiwillig herausgegeben, drohen die verkleideten Gruselgestalten mit Streichen. Doch was, wenn sich die Farbe nicht mehr von der Hausfassade löst oder der Briefkasten nach einer Böllerexplosion schief in den Angeln hängt? „Wenn bei Halloween-Streichen Gegenstände beschädigt werden oder so- gar zu Schaden kommen, hilft eine Privat-Haftpflichtversicherung“, sagt Bernd Kaiser, Versicherungsexperte von CosmosDirekt. „Mithilfe dieser Versicherung kann der Schaden rasch und unbürokratisch reguliert werden.“

Wichtig: Die private Haftpflichtversicherung deckt nur Missgeschicke ab. Vorsätzlich verursachte Schäden sind im Versicherungsschutz nicht inbegriffen. Damit die Nacht der Geister nicht zum Alptraum wird, sollten Eltern folgende Tipps beherzigen:

– Tipp 1: Um wirklich auf Nummer sicher zu gehen, lohnt sich eine
Familienhaftpflichtversicherung, die auch Beschädigungen
einschließt, wenn diese durch deliktunfähige Kinder unter sieben
Jahren verursacht werden.

– Tipp 2: Gehen Sie mit Ihren Kindern auf Beutezug. So kommen Sie
Ihrer Aufsichtspflicht nach und können in heiklen Situationen
Schäden eventuell direkt vor Ort verhindern.

Für alle anderen gilt: Schützen Sie Ihr eigenes Hab und Gut. Wer zum Beispiel einen Garten hat, stellt Gartenmöbel am besten ins Haus. Auch ein Auto sollte in der Gruselnacht an einem sicheren Ort geparkt werden – wenn möglich in der Garage. So kommen kleine Halloween-Fans gar nicht erst auf dumme Gedanken. Und seien Sie vorbereitet auf gruselige Gäste: Halten Sie genug Süßigkeiten bereit!

Bei Übernahme des Originaltextes im Web bitten wir um Quellenangabe:
https://www.cosmosdirekt.de/veroeffentlichungen/halloween-53532/

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