BGH entscheidet erneut über Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat erneut über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung entschieden.

Die Kläger beanspruchen jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €. Sie buchten bei der beklagten Iberia S.A. eine Flugreise von Miami über Madrid nach Düsseldorf. Der Abflug von Miami nach Madrid verzögerte sich um 1 Stunde 20 Minuten. Die bereits bei Flugantritt in Miami mit Bordkarten für die gesamte Reise versehenen Kläger erreichten Madrid entsprechend mit Verspätung. Der Weiterflug der Kläger sollte an einem ausgelagerten Terminal des Flughafens erfolgen, den die Kläger nicht mehr rechtzeitig erreichen konnten. Sie kamen infolgedessen mit einem anderen Flug 7 ½ Stunden später als vorgesehen in Düsseldorf an.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung auch dann zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der in Art. 6 Abs. 1** der Fluggastrechteverordnung definierten Grenzen liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt. Nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom 26. Februar 2013 (C-11/11 – Air France/Folkerts) hat er sodann das Vorabentscheidungsersuchen mit Rücksicht auf dieses Urteil wieder zurückgenommen.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Wie bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (X ZR 127/11, s. dazu Presseerklärung Nr. 83/2013) hat er die Klageforderung für begründet erachtet, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Fluggästen eines verspäteten, wie im Streitfall in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallenden Flugs ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 zusteht, soweit sie wie die Kläger infolge der Flugverspätung ihr individuelles Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreichen. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird. Bedenken gegen diese Auslegung der Fluggastrechteverordnung ergeben sich weder aus dem Primärrecht der Europäischen Union noch aus dem Grundgesetz.

Urteil vom 17. September 2013 – X ZR 123/10

AG Düsseldorf vom 3. Februar 2010 – 25 C 10071/09

LG Düsseldorf vom 20. August 2010 – 22 S 41/10

Karlsruhe, den 17. September 2013

*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch]

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: …

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. …

**Art. 6 der Verordnung [Verspätung]

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

 

Herbstgrasmilben: Extrem lästig für Weidetiere

Kaum fallen die Temperaturen, beginnt die Zeit der Herbstgrasmilben. Die zur Klasse der Spinnentiere zählenden Gliederfüßer sind vor allem im Spätsommer und Herbst aktiv und werden auf Wiesen in Waldrandnähe und neben Gewässern zur Plage.

Grasmilben bevorzugen eine niedrige Vegetation und halten sich in Bodennähe auf Grashalmen und Grünpflanzen auf. Wenn die Bodentemperaturen nicht mehr über 16 Grad steigen, treten die Larven als Parasiten für Mensch und Tier in Erscheinung. Grasmilbenlarven ernähren sich überwiegend von Zellsaft und Lymphe aus den Hautschichten, seltener auch von Blut.

Das klinische Bild des Grasmilbenbefalls zum Beispiel beim Pferd sind offene Stellen an Kopf, Beinen, Rücken und Sattellage. Die Haut ist gerötet. Es entstehen Pusteln, Quaddeln und Krusten, verbunden mit heftigem Juckreiz und Haarausfall. Bei massivem Befall mit Grasmilbenlarven kann es bei den Wirtstieren zu Krämpfen und Anfällen kommen, die Epilepsie ähneln. Der Speichel der Milbenlarven kann Allergien auslösen. Darüber hinaus besteht die Gefahr der Maukebildung in der Fesselbeuge.

Die sechsbeinigen Larven sind rundlich und blassgelb bis ziegelrot gefärbt. Sie sitzen als kleine Punkte von 0,2 bis 0,3 mm Größe auf der Haut. Um einen Befall zu erkennen, kann es hilfreich sein, ein Stück weißes Papier anzulegen, auf dem sich die Insekten sammeln und so ihre Anwesenheit verraten. Eine regelmäßige Sichtkontrolle der Haut ist empfehlenswert. Rechtzeitig entdeckt, sollten die Plagegeister vorsichtig mit einem Rasiermesser oder einem scharfen Löffel abgekratzt werden.

Auch eine Waschung mit Kernseifenlauge und anschließender Spülung mit klarem Wasser ist hilfreich. Äußerlich können Jodtinktur zur Desinfektion und Zinksalbe zur Heilung Linderung schaffen. Unterstützend können die Gabe von Zink-, Kupfer- und Selen-haltigen Mineralfuttermitteln sowie eine homöopathische Behandlung zur Steigerung des Immunsystems wirken. Bei besonders schwerem Befall ist ein Tierarzt hinzuziehen. / Anke Klabunde, www.aid.de

 

Die Heidelbeere – blau, rund und gesund

Heidelbeertee ist ein altes Hausmittel gegen Verdauungsbeschwerden. Auch die Früchte sollen, vor allem in getrockneter Form, entzündungshemmend und ausgleichend auf die Verdauung wirken. Erstaunlicherweise wurde speziell dieser Aspekt der blauen Beeren bis 2009 kaum erforscht. Warum und wie sie die Verdauung regulieren, hat anscheinend auch Forscher weniger interessiert als der Verzehr an sich. Doch dann untersuchten Würzburger Wissenschaftler vor allem die Farbstoffe der Heidelbeere – und wurden fündig.

Offenbar hemmen die blauen Farbstoffe (Anthocyane) die Entstehung von Entzündungen. Bis jetzt allerdings nur im Reagenzglas. Noch ist unklar, inwiefern die Farbstoffe aus den verzehrten Beeren am Ort des Geschehens im Darm überhaupt noch ihre Wirkung entfalten können. Die Würzburger Lebensmittelchemiker sind jedoch zuversichtlich, dass ihre weiteren Forschungen den Inhaltsstoffen der Heidelbeere schon bald den Weg zum Einsatz in der klassischen Medizin ebnen werden, etwa bei der Vorbeugung und Therapie chronisch-entzündlicher Darmerkrankungen wie Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn. / Dr. Margit Ritzka, www.aid.de

 

Mango – die sensible Königin unter den Früchten

Sie ist die absolute Nummer 1. Keine exotische Frucht duftet betörender, schmeckt aromatischer und liefert saftigeres Fruchtfleisch als die Mango. In ihrer ursprünglichen Heimat Indien verehrt man sie seit über 4.000 Jahren. Schon Buddha ruhte gerne im Schatten der stattlichen, bis zu 25 Meter hohen Mangobäume.

Von den über 1.000 existierenden Sorten kommen auf dem deutschen Markt leider nur wenige an. Grund: Die Königin der Exoten ist extrem empfindlich. Nur ein paar Sorten lassen sich längere Zeit lagern und transportieren. Dafür müssen die Früchte aber unreif geerntet werden. Die größte Herausforderung beim Mangokauf besteht deshalb darin, wirklich reife Exemplare zu erwischen. Hier helfen Nase und Fingerdruck am besten.

Sensible Königin: Die Mango. Foto: www.aid.de
Sensible Königin: Die Mango. Foto: www.aid.de

Verströmt die Mango einen angenehmen Geruch und lässt sie sich leicht eindrücken, gehört sie in den Einkaufskorb. Dagegen sagt das bunte Farbenspiel der Schale mit den Grün-, Gelb- und Rottönen nichts über den Geschmack des Inhalts aus.

Zu Hause angekommen, sollte man reife Mangos aber innerhalb von ein bis zwei Tagen genießen, da sie rasch faulen. Der Kühlschrank ist zur Aufbewahrung tabu, denn die Früchte vertragen keine Temperaturen unter acht Grad Celsius.

Wer versehentlich zu unreifen Exemplaren gegriffen hat, kann diese in Zeitungspapier gewickelt bei Zimmertemperatur nachreifen lassen. Um an den köstlichen Inhalt zu gelangen, schneidet man eine Mango am besten ungeschält durch. Anschließend stülpt man das Fruchtfleisch etwas nach außen, schneidet es gitterförmig ein und löffelt die entstehenden kleinen Quader einfach ab.

Der ungenießbare Kern lässt sich leider nur sehr schwer heraus lösen. Bei optimaler Reife haben Mangos ein unverwechselbares Aroma, süß und ein wenig herb zugleich. In ihrer indischen Heimat schwingt bei vielen Sorten eine leichte, eigentlich fruchttypische Terpentinnote mit.

Um die europäischen Gaumen nicht zu überfordern, züchtete man für den hiesigen Markt Sorten ohne dieses in Asien sehr geschätzte Aroma. Auch bei den Inhaltsstoffen bestätigen Mangos ihren Status als Nummer 1: Bei Vitamin A und seiner Vorstufe Beta-Carotin erreicht sie absolute Spitzenwerte. Damit unterstützt sie Sehkraft, Immunsystem und elementare Wachstumsprozesse im Körper. Einen Makel hat sie aber trotzdem: Flecken aus Mangosaft sind ebenso geduldig wie Buddha und lassen sich aus Textilien kaum noch entfernen./ Jürgen Beckhoff www.aid.de

 

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