Verschwinden die Kühe aus der Landschaft?

In Europa kommen immer weniger Kühe auf die Weide. So lautet das Fazit einer Studie der Universität Wageningen im Auftrag der Weltgesellschaft für Tierschutz, kurz WSPA. Die Wissenschaftler untersuchten den aktuellen Zustand der Weidehaltung von Milchkühen und deren voraussichtliche Entwicklung bis 2025 in sechs nordwesteuropäischen Ländern (Niederlande, Nordwest-Deutschland, Schweden, Dänemark, Irland, England und Nordirland). Dazu nutzten sie statistische Daten und führten Interviews mit Experten.

Danach lag der Anteil der Kühe mit Weidegang im Jahr 2012 zwischen 30 Prozent in Dänemark und 100 Prozent in Irland. In Nordwest-Deutschland waren es etwa 50 Prozent. Bis zum Jahr 2025 wird aber ein Rückgang auf zwei Prozent erwartet. Auch in Dänemark, in den Niederlanden und in Großbritannien sollen in Zukunft deutlich weniger Kühe auf den Wiesen grasen.

Der zunehmende Trend zur ganzjährigen Stallhaltung sei vor allem auf die Intensivierung der Landwirtschaft zurückzuführen. Die Betriebe stehen unter Druck, ihre Leistungsfähigkeit zu steigern und höhere Erträge pro Kuh zu erzielen, so die Wissenschaftler.

Doch nach den Ergebnissen der Studie ist auch die Weidehaltung finanziell lohnend. Zum einen haben die Erzeuger geringere Fütterungs- und Stallhaltungskosten und können daher mehr Gewinn pro Liter Milch erzielen. Ein weiterer Vorteil sind Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere. Auf der Weide können die Rinder eher ihren natürlichen Verhaltensweisen nachgehen. Sie produzieren zwar weniger Milch, sind aber auch gesünder und leben länger.

In den Niederlanden zum Beispiel gibt es einige erfolgreiche Modelle wie Weideprämien, die Anreize für Weidehaltung schaffen. Regierungen und die Milchindustrie sollten in Forschung und technologische Neuerungen investieren, um diese traditionellen Haltungssysteme zu erhalten, rät die WSPA.

Nach einer Landwirtschaftszählung des Deutschen Bauernverbands aus dem Jahr 2010 werden in ganz Deutschland 42 Prozent der Milchkühe mit Weidegang gehalten. Regional gibt es allerdings Unterschiede. So weiden in Bayern nur 16 Prozent der Tiere, in Nordrhein-Westfalen dagegen 82 Prozent und in Schleswig-Holstein 77 Prozent. In Ostdeutschland mit vorwiegend großen Beständen ist Weidegang weniger verbreitet (www.aid.de)

Weitere Informationen:

www.wageningenur.nl/en/Expertise-Services/Research-Institutes/lei.htm, Bericht „Grazing dairy cows in North-West Europe“,

www.was-wir-essen.de/abisz/milch_erzeugung_haltung_milchkuehe.php

aid-Heft „Milchkuhfütterung“, Bestell-Nr. 1089, Preis: 3,50 Euro, www.aid-medienshop.de

Maisanbau in Spanien: Rund ein Drittel Gentechnik-Mais

Im Jahr 2013 haben die Landwirte in Spanien deutlich mehr gentechnisch veränderten Mais angebaut. Die Flächen sind im Vergleich zum Vorjahr um 20 Prozent auf über 138.000 Hektar gestiegen, geht aus der Anbaustatistik des Spanischen Landwirtschaftsministeriums hervor. Damit entfällt rund ein Drittel der spanischen Maiserzeugung auf die insektenresistente Gentechnik-Variante.

Die angepflanzten Sorten sind aus dem Bt-Mais MON810 hervorgegangen. In den Mais wurde ein Gen des Bakteriums Bacillus thuringiensis (Bt) eingeschleust. Er ist resistent gegen den Maiszünsler. Der gentechnisch veränderte Mais hat sich in Spanien in Regionen mit einem starken Zünslerbefall fast flächendeckend durchgesetzt. Die Landwirte müssen zwar mehr für das Saatgut bezahlen, berichten aber über geringere Ertragsausfälle und Einsparungen bei Pflanzenschutzmitteln, Maschineneinsatz und Arbeitszeit.

Bei der landwirtschaftlichen Nutzung von gentechnisch verändertem Mais unterscheidet sich Spanien stark von den übrigen EU-Staaten. Bis auf kleinere Flächen in Portugal und Tschechien wird in keinem anderen europäischen Land Gentechnik-Mais angebaut. In mehreren Staaten wie auch Deutschland, Frankreich und Italien wurden nationale Verbote verhängt und damit die Anbauzulassung für den MON810-Mais außer Kraft gesetzt.

Heike Kreutz, www.aid.de

Weitere Informationen:

www.transgen.de

aid-Broschüre „Die Grüne Gentechnik – Fakten, Hintergründe, Konsequenzen“, Bestell-Nr. 3273, Preis: 6,50 Euro, www.aid-medienshop.de

Flugausfall aufgrund eines Turbinenschadens

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) entschieden.

Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen eine Flugreise von Frankfurt am Main über Brüssel nach Banjul (Gambia) und zurück. Der Rückflug von Banjul nach Brüssel sollte am 18. Januar 2010 um 21.00 Uhr Ortszeit starten und mit der Maschine durchgeführt werden, die an diesem Tag aus Brüssel ankam. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs in Banjul einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Die Beklagte musste ein Ersatzflugzeug aus Brüssel einfliegen, das am Abend des 19. Januar 2010 in Banjul landete. Mit diesem Flugzeug trat der Kläger am selben Abend den Rückflug an und landete am nächsten Tag in Frankfurt am Main.

Die Kläger des Verfahrens X ZR 129/12 buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Fuerteventura nach Hannover. Der Start wurde abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant in Hannover ein.

In beiden Fällen haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger die Ausgleichsansprüche weiter.

Im ersten Fall hat der Bundesgerichtshof die Revision zurückgewiesen. Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3* der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers. Die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung hätte sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, dass die Beklagte auf dem Flughafen Banjul keine Ersatzmaschine vorhalten musste.

Im zweiten Fall hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, konnte der Bundesgerichtshof nicht beurteilen, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.

Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 160/12

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 20. April 2012 – 29 C 222/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 29. November 2012 – 2-24 S 111/12

und

Urteil vom 24. September 2013 – X ZR 129/12

AG Hannover – Urteil vom 7. März 2012 – 436 C 11054/11

LG Hannover – Urteil vom 26. September 2012 – 12 S 28/12

Karlsruhe, den 24. September 2013

*Art 5 der Verordnung [Annullierung]

(1)Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen…

(c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 eingeräumt

(3)Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wäre

Honig und Rheuma

Allerdings sollte man auf Wärmebehandlungen wie Bäder oder erhitzende Salben verzichten, wenn man an akut-entzündlichem Rheuma leidet. Dies würde nur den Entzündungsherd weiter anfachen.

Aktiver Manuka-Honig bekämpft effektiv die Entzündung. © neuseelandhaus.de / Wirths PR
Aktiver Manuka-Honig bekämpft effektiv die Entzündung.
© neuseelandhaus.de / Wirths PR

Er wird von Bienen aus dem Blütennektar des Manukastrauches gewonnen, der nur in Neuseeland wächst. Die Maori, die Ureinwohner Neuseelands, nutzen traditionell die Blätter des Manukastrauches und den Honig zur Desinfektion und zur Unterstützung der Heilung von Entzündungen, Infektionen und Erkältungskrankheiten. Manuka-Honig enthält im Vergleich zu normalem Blütenhonig einen extrem hohen Gehalt an Methylglyoxal (MGO). Dieser Wirkstoff ist für die starke antibakterielle „aktive“ Wirkung des Honigs verantwortlich. Ab 100 mg MGO pro kg Honig spricht man von einem aktiven Manuka-Honig (erhältlich in Apotheken, Reformhäusern oder bei www.neuseelandhaus.de). Aktiver Manuka-Honig hilft durch das MGO die Schmerzen zu stillen und abzuschwellen, da er die Entzündung effektiv bekämpft.

Bei Arthrose, die auch zu den rheumatischen Erkrankungen zählt, gibt es ein probates Hausmittel: man mische den Saft von zwei Zitronen mit Manuka-Honig und Wasser oder Mineralwasser und trinke es tagsüber. Dies reinigt den Körper und hilft von Innen gegen die Arthritis. Ähnlich hilft auch ein Glas heißes Wasser mit einem Esslöffel Apfelessig und einem Teelöffel Manuka-Honig.

Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...