Alpen: Die Vielfalt der alpinen Bergwelt neu entdecken

Wer die traditionsreichen Urlaubs-Regionen der Alpen aus einer neuen Perspektive erleben möchte, der bekommt mit dem aktuellen ADAC Reisemagazin Gelegenheit dazu. Im Mittelpunkt des Heftes stehen zwölf legendäre Orte – von Garmisch-Partenkirchen, Kitzbühel und Seefeld über St. Anton, Lech, Zürs, St. Moritz, Davos, Grindelwald und Zermatt bis nach Cortina, Chamonix und Megève.

reisemagazin-alpen_220705In der Reportage zum St. Moritzer Gourmet-Festival beispielsweise verwöhnen internationale Küchenchefs die Gaumen der High Society. Die Autoren besuchten das jährlich stattfindende Festival, bei dem acht Köche mit zusammen 17 Michelin-Sternen antraten, und begleiteten einen bodenständig gebliebenen Sterne-Koch zwischen Herd und Abend-Gala. Ebenso können die Leser eintauchen in die Vorberei-tungen zum spektakulären Skirennen auf dem Hahnenkamm – der Kitzbüheler Streif, die 2015 zum 75. Mal stattfindet.

Spannende Reportagen zu den klassischen Skigebieten dürfen natürlich nicht fehlen. Lech, Zürs am Arlberg ist mit mehr als 180 Kilometern hochalpinen Tiefschneeab-fahrten ein Paradies für Freerider. Skilegenden wie Lorraine Huber und Patrick Ort-lieb laden die Leser hier zu einem perfekten Skitag ein. Auf die Spur der Trend-Sportart Biathlon kann man sich in der Olympiaregion Seefeld begeben, wo die Autoren den Biathlon-Nachwuchs begleiten. Hoch hinaus führt hingegen eine Tour auf die Zugspitze. Wer gern anspruchsvoll bergwandert, wird mit einem grandiosen Blick über die Alpen belohnt.

Über 160 Seiten geballte Information und Tipps rund um touristische Highlights, Hotels und Restaurants sowie über 200 exklusive Fotos runden die Reportagen ab. Das Reisemagazin Alpen ist ab sofort zum Preis von 8,10 Euro im Buchhandel, in den ADAC Geschäftsstellen und unter www.adac.de/reisemagazin erhältlich. Einige Ge-schichten aus dem Heft sind im Online-Tagebuch „Sie haben Ihr Ziel erreicht“ unter www.adac.de/reiseblog nachzulesen.

Frühstück mit Genuss und Verstand

(aid) – Ein guter Start in den Tag beginnt mit einem harmonischen Frühstück und vielleicht auch mit schönen Frühstücksbrettchen. Vier Frühstücksbrettchen mit kindgerechten Motiven hat der aid infodienst neu im Angebot. Die Frühstücksunterlagen sind aus Melamin, hitzebeständig, schnitt- und säurefest und für die Spülmaschine geeignet. Die aid-Ernährungspyramide auf jedem Brettchen zeigt dabei anschaulich, wie sich eine ausgewogene Ernährung zusammensetzt.

Die Ernährungspyramide ist ein einfaches und alltagstaugliches System, mit dem jeder, in jedem Alter sein Ernährungsverhalten prüfen und optimieren kann – ganz ohne Kalorienzählen. Mit anschaulichen Symbolen, selbsterklärenden Ampelfarben und die Unterteilung der Pyramidenebenen in Portionsbausteine bietet das Modell schon für Kinder eine klare Orientierung im Alltag. Die Ernährungspyramide gibt den äußeren Rahmen vor, der nach eigenem Geschmack, individuellen Gewohnheiten und unterschiedlichem Energiebedarf gefüllt werden kann. Und das nicht nur zum Frühstück. www.aid.de

aid-Medienpaket „aid-Frühstücksbrettchen für Kinder“

Bestell-Nr. 3999, ISBN 426 017 9081026
www.aid.de/shop/shop_detail.php?bestellnr=3999

Ausführliche Informationen zur aid-Ernährungspyramide und weitere Medien unter: www.aid-ernährungspyramide.de

Der Bratapfel versüßt den Advent

(aid) – In der Vorweihnachtszeit ist der Bratapfel eine gesunde und leckere Alternative zu Lebkuchen, Christstollen und Plätzchen. Die heißen Früchte können im Ofen, aber auch einfach und schnell in der Mikrowelle zubereitet werden.

Für die winterliche Köstlichkeit eignen sich am besten feste, säuerliche Apfelsorten wie der rote Boskoop, Cox Orange oder Gravensteiner. Ursprünglich wurde der gewaschene Apfel ganz im Ofen gebacken bis die Schale aufplatzt und anschließend mit etwas Zucker und Zimt bestreut. Heute wird in der Regel das Kerngehäuse mit einem spitzen Messer oder einem Apfelausstecher entfernt.

In den Hohlraum kann man ganz nach Geschmack unterschiedliche Zutaten geben: zum Beispiel geröstete Mandelblättchen, Haselnüsse, Rosinen, Korinthen, Müsli und etwas Honig. Auch Marzipan und Nougat, Pflaumenmus, ein Schuss Rum und weihnachtliche Gewürze wie Zimt und Nelken können den Bratapfel verfeinern. Mit Butterflöckchen wird der Apfel nicht zu trocken. Für einen „Käsekuchen-Bratapfel“ gibt man Quark, Eigelb, Vanillezucker und getrocknete Cranberrys in das Innere. Schinkenwürfel mit Zwiebeln oder Camembert mit Speckstreifen – herzhafte Füllungen sind eine interessante Alternative und bestechen durch die Kombination aus Süß und Pikant.

Das gefüllte Obst wird in einer feuerfesten Form im Ofen bei 160 Grad etwa 30 bis 40 Minuten gebacken. Wenn die Schale aufplatzt, ist der Apfel fertig. Falls es schnell gehen muss, klappt es auch in der Mikrowelle: Je nach Größe werden ein bis zwei Äpfel in einer Schüssel für drei bis fünf Minuten bei 600 Watt erwärmt und anschließend zwei Minuten stehen gelassen. Die heißen Früchte lassen sich wunderbar mit Vanille- oder Weinschaumsoße, einer kleinen Portion Vanilleeis oder gerösteten Esskastanien kombinieren.

Heike Kreutz, www.aid.de

Weitere Informationen:
www.was-wir-essen.de/abisz/aepfel.php

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Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

Der Bundesgerichtshof hat sich 19. November 2014  in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.

Die Kläger begehren von der Beklagten, ihrer Vermieterin, die Beseitigung eines Brandschadens in der von ihnen gemieteten Wohnung. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, bis zur Beseitigung dieses Schadens zu einer Minderung der Miete berechtigt zu sein. Brandursache war, dass die damals 12-jährige Tochter der Kläger am 7. März 2012 Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzt, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte. Die Haftpflichtversicherung der Kläger verwies die Beklagte an deren Gebäudeversicherung. Eine Inanspruchnahme ihrer Gebäudeversicherung – deren Kosten nach dem Mietvertrag anteilig auf die Kläger umgelegt werden – lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dies führe zu einem Ansteigen der Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen. Auch die von den Klägern geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte die Beklagte ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten – die zwischenzeitlich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Brandschäden beseitigt hatte – ist weitgehend erfolglos geblieben; das Berufungsgericht hat lediglich die Minderungsquote herabgesetzt und mit Rücksicht auf einen für die Schadensregulierung benötigten Zeitraum den Beginn der Minderung später angesetzt.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben.

Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr entschieden, dass der Mieter (hier die Kläger) in einem derartigen Fall vom Vermieter auch die Beseitigung der Brandschäden verlangen und gegebenenfalls die Miete mindern kann; die Revision der Beklagten ist deshalb zurückgewiesen worden.

Den Vermieter trifft nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB* die Pflicht, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Pflicht entfällt zwar grundsätzlich, wenn der Mieter den Schaden selbst schuldhaft verursacht hat. Dies gilt nach der heutigen Entscheidung aber nicht, wenn – wie hier – eine für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind. In diesem Fall ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die Versicherung in Anspruch zu nehmen und den Schaden zu beseitigen. Denn der Mieter kann auch in dieser Konstellation erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

Der Senat hat offen gelassen, ob der Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verweisen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre, denn es fehlte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts insoweit an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich einer zu erwartenden Beitragserhöhung.

* § 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) (…) Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. (…)

Urteil vom 19. November 2014 – VIII ZR 191/13

AG Euskirchen – Urteil vom 8. November 2012 – 4 C 188/12

LG Bonn – Urteil vom 13. Juni 2013 – 6 S 188/12

Quelle: „Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2014

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