Adventsschmuck im Betrieb: Elektrische Kerzen benutzen

In vielen Betrieben und Büros dekorieren Beschäftigte ihren Arbeitsplatz mit Weihnachtsschmuck. Dies ist gesetzlich erlaubt, solange der Chef einverstanden ist und Arbeitnehmer die Brandschutzordnung des Betriebs einhalten. „Sofern das Unternehmen Wachskerzen erlaubt, dürfen diese trotzdem nicht in der Nähe von brennbaren Gegenständen wie getrockneten Tannenzweigen aufgestellt werden“, rät TÜV Rheinland-Experte Dieter Berndt. Außerdem sollten die Kerzen immer auf einer nicht brennbaren Unterlage, beispielsweise einem Porzellanteller, stehen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die Flamme zu achten, sie nicht unbeaufsichtigt brennen zu lassen, sie sicher zu löschen und runtergebrannte Kerzen rechtzeitig auszutauschen. Generell sollte deshalb auf Weihnachtsschmuck mit offener Flamme verzichtet werden.

Geprüfte Lichterketten für mehr Sicherheit

Mehr Sicherheit bietet Weihnachtsschmuck mit elektrischen Kerzen. Lichterketten, Rauchmelder und Feuerlöscher sollten das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit tragen, das TÜV Rheinland und andere Dienstleister vergeben. Der Brandschutzbeauftragte sollte für jeden Arbeitnehmer der erste Ansprechpartner sein. Er kann Gefahren und Verbesserungsmöglichkeiten im Betrieb identifizieren und unterstützt Mitarbeiter bei der Brandprävention.

Im Brandfall alarmieren und evakuieren

„Falls trotz der Vorsichtsmaßnahmen ein Feuer ausbricht, sollten Mitarbeiter niemals den Helden spielen und Risiken eingehen“, sagt Dieter Berndt. Die Gefahr einer Rauchvergiftung ist zu groß. Um den Schaden möglichst gering zu halten, hat sich das folgende Vorgehen bewährt: Beurteilen, ob das Feuer selbstständig gelöscht werden kann. Falls nicht: den Raum verlassen und die Türe schließen, damit das Rauchgas sich nicht ausbreitet. Die Feuerwehr benachrichtigen. Alle Mitarbeiter alarmieren und evakuieren.

Glühwein: Warmer Alkohol geht schneller ins Blut

Für viele gehört ein Glas Glühwein zum Weihnachtsmarktbesuch dazu. Dabei sollten Besucher den Glühwein in Maßen genießen: „Heiß getrunkener Alkohol erweitert die Gefäße und regt Stoffwechsel und Kreislauf an. Deshalb geht der Alkohol schneller ins Blut über und führt schneller zu einer berauschenden Wirkung“, erklärt Dr. Karin Müller, Expertin für betriebliches Gesundheitsmanagement bei TÜV Rheinland. „Die Temperatur des Getränks hat jedoch keinen Einfluss auf den tatsächlichen Promillegehalt.“ Es zählt nur die zugeführte Menge, und es spielt auch keine Rolle, ob man vorher gut gegessen hat oder nicht. Dr. Müller: „Nur die subjektive Wirkung tritt später ein und ist schwächer, wenn der Magen gut gefüllt ist.“

Wasser hilft dem Stoffwechsel

Der Alkoholgehalt eines Glühweins ist von Stand zu Stand unterschiedlich, so dass man nicht genau sagen kann, wie viele Promille dann wirklich im Blut „landen.“ Zwischen zwei Glühweinen längere Pausen einlegen und regelmäßig Wasser trinkt, dann verträgt man den Weihnachtsbummel besser. Denn die Zufuhr von Wasser verhindert einen allzu schnellen Aufbau einer zu hohen Alkoholkonzentration im Blut. Bei normaler Dosierung der Menge sind für Kopfschmerzen am nächsten Tag eher die Zusatzstoffe des Glühweins verantwortlich. Für einen kontrollierten Konsum spricht auch der Kaloriengehalt von Glühwein: Mit mehr als 200 Kalorien ist schon ein Glas ein echter Dickmacher.

Übrigens: Mit Kollegen nach der Arbeit gemeinsam den Weihnachtsmarkt zu besuchen und in netter Runde zu feiern fördert das Betriebsklima. Aber Achtung: Nach dem Glühweingenuss auf keinen Fall mit dem Auto fahren.

Raclette und Fondue: Sicher essen in gemütlicher Runde

Raclette und Fondue gehören zu langen, gemütlichen Winterabenden wie der Grill zum Sommer. „Beim Kauf eines neuen Raclettes sollten sich Verbraucher überlegen, mit wie vielen Personen sie das Gerät nutzen und welche Lebensmittel sie bevorzugt damit braten“, sagt Kathrin Sitzmann, Laborleiterin bei TÜV Rheinland. Praktisch sind beispielsweise Raclettegeräte mit einer beschichteten Teflonfläche, auf der neben Gemüse auch Fleisch und Fisch gebraten werden können.

Schwerere Geräte fördern Wärmeverteilung

Neben herkömmlichen Geräten bieten Hersteller inzwischen auch solche mit unterschiedlichen Grill- oder Steinplatten an. „Die Platten haben eine gute Wärmeverteilung und eine Beschichtung, die sich nicht ablösen kann. So werden die Lebensmittel gleichmäßig erhitzt und verbrennen nicht“, empfiehlt Kathrin Sitzmann. Eine gute Antihaftbeschichtung der Pfännchen ist ebenfalls wichtig, um die geschmolzenen Käsestückchen leicht zu lösen. Die Pfännchen dürfen nur mit dafür geeignetem Werkzeug bearbeitet werden. Hat die Antihaftbeschichtung Kratzer bekommen, sollten Verbraucher die Pfännchen austauschen.

Qualitäts- und GS-Siegel für geprüfte Sicherheit

Raclettegeräte mit TÜV Rheinland-Prüfzeichen sind unabhängig auf Sicherheit geprüft. Im Test werden die einzelnen Gerätefunktionen geprüft, damit es beispielsweise beim Einschalten des Raclettegerätes nicht zu einem Kurzschluss kommt. Auch elektrisch betriebene Fonduegeräte können das GS-Zeichen für geprüfte Sicherheit tragen, wenn sie alle Anforderungen an Sicherheit erfüllen. Wer die offene Flamme zum Erhitzen bevorzugt, dem empfiehlt die TÜV Rheinland-Expertin, Brennpaste zu verwenden. Praktisch ist auch, wenn der Fonduetopf für die Verwendung auf einem Kochfeld vorgesehen ist. Dann lassen sich Brühe oder Fett direkt im Fonduetopf erhitzen.

Video mit Tipps zum Gebraucht von Fondue & Raclette

Gesetzentwurf für Pkw-Maut lässt wichtige Fragen offen

Die beiden Gesetzentwürfe, die Verkehrs- und Finanzministerium dem Bundeskabinett am Mittwoch vorlegen werden, enthalten zwar die Zusage, dass kein inländischer Autofahrer durch eine Pkw-Maut finanziell belastet wird. Der Club erwartet jedoch, dass diese Zusage nicht nur für die Einführungsphase, sondern auch für die Zukunft gilt. ADAC Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker: „Mit der Infrastrukturabgabe schafft die Bundesregierung ein neues Instrument zur Generierung weiterer Einnahmen von den Autofahrern. Leider kann dies auch sehr schnell und einfach zu finanziellen Mehrbelastungen der deutschen Autofahrer führen.“

Unbeantwortet bleibt weiter die Frage, worauf sich die konkrete Erwartung des Bundesverkehrsministeriums (BMVI) stützt, allein von ausländischen Pkw-Fahrern könnten Brutto-Einnahmen in Höhe von 700 Millionen Euro in die Kassen des Staates gespült werden. Die Berechnung der Zahlen sollte vom Verkehrsministerium offengelegt und transparent erläutert werden. Demgegenüber stehen Ergebnisse einer wissenschaftlichen Studie des Verkehrswissenschaftlers Ralf Ratzenberger zu möglichen Einnahmen einer Ausländermaut. Sie kommt – obwohl höhere Mautsätze angesetzt wurden – zu deutlich niedrigeren Einnahmeerwartungen.

In dem vom BMVI vorgestellten Gesetzentwurf zur Einführung einer Pkw-Maut in Deutschland findet sich bislang kein Hinweis auf eine eindeutige Zweckbindung möglicher Einnahmen. Dies ist jedoch eine der zentralen Vorgaben des Koalitionsvertrags: Die Einnahmen der Infrastrukturabgabe sollen in erster Linie für den Erhalt und den Ausbau des Straßennetzes verwendet werden. Auch die hierfür notwendigen institutionellen Änderungen in der Verkehrshaushaltsfinanzierung sind laut ADAC derzeit nicht erkennbar. Seine fachlichen Bedenken zur fehlenden Zweckbindung sowie zu weiteren Punkten des Gesetzentwurfs hat der ADAC in seiner Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung gegenüber dem BMVI zum Ausdruck gebracht.

ADAC Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker: „Wir benötigen einen geschlossenen Finanzierungskreislauf, der sicherstellt, dass Gelder, die von der Straße kommen, in ausreichendem Maß auch wieder zur Straße zurückfließen. Der ADAC hat mit seinem Modell ’Auto finanziert Straße’ der Politik Wege und Möglichkeiten aufgezeigt, wie eine eindeutige Zweckbindung und eine zuverlässige Finanzierung der Straßeninfrastruktur funktionieren können.“

Bestätigt sieht sich der ADAC in seiner Einschätzung, dass das Maut-Konzept dem Diskriminierungsverbot der EU widerspricht. Die neue EU-Verkehrskommissarin Bulc hatte nach Medienberichten jüngst in einem Schreiben an das BMVI auf fehlende Vereinbarkeit des Gesetzentwurfs mit dem EU-Recht hingewiesen.

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