Blinkende Christbäume in Fahrzeugen sind verboten

Nicht nur zur Weihnachtszeit blinkt der Mini-Tannenbaum auf den Armaturentafeln einiger Autos. Am Innenspiegel baumelt mitunter ein buntes LED-Leuchtband. Viele Lkw-Lenker montieren auch gerne grelle Displays, Namensschilder, Firmenlogos oder beleuchtete Reklamefiguren an die Windschutzscheibe. Häufig sind sogar komplette Fahrerkabinen in indirektes Licht getaucht.

Blendgefahr für den Fahrer

Solche Illuminationen sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem die Begrenzungsleuchten an Lkw“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Der Gesetzgeber befürchtet, dass auffällige, illegale „Lichtspiele“ leicht mit Warnzeichen verwechselt werden können. Außerdem können sie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.

Auf die korrekte Farbe kommt es an

Das bedeutet: Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe haben, sind unzulässig. Dazu zählen zum Beispiel rote Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen. „Das Verbot bezieht sich auch auf Innenleuchten mit Außenwirkung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Lichtquelle direkt zu sehen ist oder es sich um eine indirekte Projektion handelt“, betont Sander.

Weihnachtsfeier im Betrieb: Arbeitsgeräte wegräumen

Keine Ausnahmen: Für Weihnachtsfeiern in Räumlichkeiten des Betriebes gelten die üblichen Vorgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört eine Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer, die die besondere Situation im Vergleich zum normalen Arbeitsalltag berücksichtigt. „Juristisch gesehen handelt es sich bei einer offiziellen Weihnachtsfeier um eine betriebliche Situation“, erklärt Dieter Berndt, Experte für Veranstaltungssicherheit bei TÜV Rheinland. „Deshalb gilt auch da das Arbeitsrecht.“ Das bedeutet, dass während der Vorbereitung und der Feier die gesetzliche Unfallversicherung greift. Ausnahme: Unfälle, die wegen übermäßigen Alkoholkonsums geschehen. Diese sind nicht abgedeckt.

Sicherheitsvorkehrungen für den Veranstaltungsort treffen

Beispiel Kfz-Werkstatt: Wenn Partystimmung herrscht, wo normalerweise Autos repariert werden, müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Unter anderem deswegen, weil oft Personen wie beispielsweise Familienmitglieder oder externe Kollegen mitfeiern, die das Umfeld nicht kennen. Deshalb: Werkzeuge wegräumen sowie Hebebühnen und Gruben sorgfältig absperren. Außerdem haben Bremsflüssigkeit und Motoröl in der Nähe von Speisen und Getränken nichts zu suchen.

Geeignete Räumlichkeiten nutzen

„Vor der Veranstaltung sollten der Brandschutzbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind“, rät Dieter Berndt. Demnach muss ab 200 Personen die Versammlungsstättenverordnung (VStättVo) eingehalten werden. Der TÜV Rheinland-Experte empfiehlt, sich unabhängig von der Personenzahl generell an der VStättVo zu orientieren. Zudem gilt es, Scheinwerfer, Boxen und andere Geräte der Veranstaltungstechnik kippsicher aufzustellen und Kabel ordentlich mit Klebeband auf dem Boden zu befestigen, um Stolperfallen zu verhindern.

Weihnachtsgeschenke online einkaufen: Vorsicht bei Shopping-Apps

2014 wird ein Rekordjahr für den deutschen Online-Handel: Mit rund 43 Milliarden Euro Umsatz wird erstmals die 40-Milliarden-Euro-Grenze geknackt. Einen wichtigen Beitrag leistet das Weihnachtsgeschäft. In der hektischen Weihnachtszeit meiden viele überfüllte Fußgängerzonen und kaufen Geschenke lieber in Ruhe vom heimischen Sofa aus. Aber: Wer beim Online-Einkauf keine böse Überraschung erleben will, sollte ein paar Punkte beachten.

Transparenz bei seriösen App-Anbietern

Aufpassen sollten etwa Kunden, die mit mobilen Geräten wie Tablets und Smartphones per App online einkaufen. „In mobilen Anwendungen geben Online-Händler mitunter einen höheren Preis für ihr Produkt an als auf ihrer browserbasierten Website oder im Geschäft“, sagt Ralph Freude, IT-Experte bei TÜV Rheinland. Verbraucher sollten also nicht nur Preise mehrerer Anbieter, sondern auch die Preise eines Händlers auf dessen unterschiedlichen Verkaufsplattformen vergleichen. Doch nicht nur der Preisvergleich ist ein Problem. „Apps sind meist weniger übersichtlich gestaltet als Websites. Das macht den sicheren Einkauf schwieriger“, weiß Ralph Freude. So seien Hinweise zu den Zahlungs-, Liefer- und Datenschutzbestimmungen sowie das Impressum in den Apps mitunter schwer zu finden. Seriöse Anbieter sind transparent und weisen deutlich auf diese Angaben hin. Das ist umso wichtiger, da seit 2014 EU-weit ein neues Widerrufsrecht gilt: Händler können beispielsweise die Kosten für jede Rücksendung auf den Käufer abwälzen.

Nur über gesicherte Internetverbindung bezahlen

Auch beim Bezahlen ist Vorsicht geboten. „Sensible Daten wie die Bankverbindung sollten nie über offene WLAN-Netzwerke verschickt werden – wie es sie etwa in Cafés oder an Bahnhöfen gibt“, rät Ralph Freude. Cyberkriminelle könnten die Daten so allzu leicht abfischen. Der Bezahlvorgang sollte zudem über eine gesicherte Webverbindung vonstatten gehen, erkennbar an der mit „https“ beginnenden Adresszeile im Browser. TÜV Rheinland prüft Apps und Onlineshops unter anderem auf ausreichenden Datenschutz. Entsprechend zertifizierte Apps und Online Shops finden Verbraucher auf den TÜV Rheinland-Websites www.checkyourapp.de und www.certipedia.de .

Psychiatrische Behandlung von Migranten bleibt wichtig

LWL-Direktor Matthias Löb beim Besuch der griechischen Station in der LWL-Klinik Hemer mit Patientin Joannou K. Foto: LWL/Nehm
LWL-Direktor Matthias Löb beim Besuch der griechischen Station in der LWL-Klinik Hemer mit Patientin
Joannou K. Foto: LWL/Nehm

Münster/Hemer (lwl). „Die aktuelle Zuwanderung von Flüchtlingen mit teils schweren Traumatisierungen wird anhalten. Auch darum bleiben Behandlungsangebote, die speziell auf Menschen ausländischer Herkunft ausgerichtet sind, in den psychiatrischen Einrichtungen des LWL zunehmend wichtig“. Das hat Matthias Löb, Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL), am Dienstag (16.12.) in Hemer/Märkischer Kreis betont. Nach Angaben des LWL haben um die 20 Prozent seiner jährlich rund 54.000 psychiatrischen Patienten einen Migrationshintergrund – Tendenz steigend. Das entspreche in etwa ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen.

Beim Besuch einer Spezialstation für griechische Patienten in der Hemeraner LWL-Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik würdigte LWL-Direktor Löb den schon vor rund zehn Jahren in den elf erwachsenenpsychiatrischen LWL-Kliniken begonnenen Aufbau der so genannten ‚Interkulturellen Psychiatrie‘. Deren Ausgestaltung zum Beispiel mit sprachkundigem und ethnokulturell versiertem Personal, kultursensiblen Therapie- und Unterbringungsformen bis hin zu heimatsprachlichen Informations- und Beratungsangeboten müsse weitergehen, sagte Löb. Speziell bei Flüchtlingen müsse das versicherungsrechtlich bislang auf die bloße Notfallbehandlung beschränkte Angebot ausgeweitet werden, forderte Löb.

Anfang 2015 stehe das Thema „Interkulturelle Psychiatrie“ im politischen LWL-Fachgremium, dem Gesundheits- und Krankenhausausschuss, auf der Tagesordnung. Und es habe im vergangenen Herbst Eingang gefunden in den umfassenden „LWL-Aktionsplan Inklusion“, mit dem der Verband in den kommenden Jahren auf all seinen Tätigkeitsfeldern die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Handicaps verbessern will, so Löb weiter.

Von A wie Alltagsübersetzer bis Z wie Zeitung
Um sprachliche Barrieren zu überwinden, macht zum Beispiel die LWL-Klinik Hemer ihr Behandlungsangebot für ihr Haupt-Migrantenklientel auf Deutsch und auf Griechisch, denn in ihrem Versorgungsgebiet leben mehr als 3.000 Griechen. In den LWL-Kliniken gibt es Infomaterial, Internetauftritte und Dolmetscherdienste für bis zu zwölf Sprachen – unter anderem für türkische, russische, polnische, arabische, rumänische und bulgarische Patienten. An den meisten Standorten fungieren zudem ärztliche, therapeutische und pflegerische LWL-Mitarbeiter mit eigenem Migrationshintergrund als „Alltagsübersetzer“. In allen LWL-Kliniken kümmern sich speziell qualifizierte Integrationsberater um die Anliegen von Migranten-Patienten oder deren Angehörigen.

Kulturspezifische Anforderungen finden auch in anderen Bereichen Berücksichtigung: So bietet die Essensversorgung zum Beispiel auch muslimische Kost oder koschere Speisen. Es gibt muslimische Gebetsräume und spezielle Besucherdienste. Themen wie zum Beispiel „Sucht und Migration“ oder „Transkulturelle Pflege“ sind in den Aus- und Fortbildungskonzepten für das Fachpersonal in den LWL-Einrichtungen verankert.

Die Trauma-Behandlung für Migranten mit Gewalterfahrungen durch Krieg, Folter oder Vergewaltigung gewinnt an Bedeutung – auch in den vier kinder- und jugendpsychiatrischen LWL-Kliniken, die in zunehmender Zahl traumatisierte und unbegleitete jugendliche Flüchtlinge aufnehmen. Unter anderem durch fachliche Weiterbildung tragen die stationären und ambulanten LWL-Einrichtungen derartigen Entwicklungen Rechnung. Darüber hinaus arbeiten sie vor Ort eng mit Interessenvertretungen von Migranten zusammen, zum Beispiel der Flüchtlingshilfe, Flüchtlingsberatungsstellen, Selbsthilfegruppen oder sogar einer in Deutschland erscheinenden russischsprachigen Zeitung.

Link:
LWL-Klinik Hemer

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